Das Recht auf Akteneinsicht nach § 100 Abs. 1 Satz 1 VwGO erstreckt sich auf die gerichtseigenen sowie auf die dem Gericht im Zusammenhang mit dem Rechtsstreit vorgelegten Akten, das heißt auf den bei Gericht vorhandenen Aktenbestand1.

In diesem Sinne vorgelegt worden sind dem Oberverwaltungsgericht in dem hier entschiedenen Fall – unter anderem – die von der Klägerin als „Vergabeakte“ bezeichneten Sachakten der Beklagten. Es hat diese Akten zum Gegenstand seiner mündlichen Verhandlung gemacht und im angegriffenen Urteil auf sie Bezug genommen. Die Klägerin legt nicht dar, dass die von ihr vermissten Inhalte zu den Abgrenzungsblättern 6 bis 10 der Beiakte E dem Oberverwaltungsgericht vorgelegen haben. Die Klägerin hat darauf hingewiesen, zu den Abgrenzungsblättern 6 bis 10 sei der Ordner (Beiakte E) „leer“. Nach dem vorgehefteten Inhaltsverzeichnis des Ordners handele es sich dabei um die Inhalte „Submission und Öffnung und Angebot“ (Nr. 6), „Auswertung“ (Nr. 7), „Vergabevermerk“ (Nr. 8), „Prüfung Vergabeakte“ (Nr. 9) und „Aktuelles“ (Nr. 10). Die Klägerin hat ihren Hinweis mit dem Antrag verbunden, ihr Einsicht in die vollständigen Akten zu gewähren. Das Oberverwaltungsgericht hat ihr daraufhin mitgeteilt, die Sachakten seien vollständig übersandt worden. Wörtlich heißt es weiter: „Soweit Inhalte zu den Abgrenzungsblättern 6 bis 10 der Beiakte E vermisst werden, lagen und liegen diese mit Ausnahme der dort insgesamt eingehefteten 17 Seiten dem Oberverwaltungsgericht nicht vor“. Danach enthält das Schreiben vom 21.11.2022 die eindeutige Erklärung, dass dem Gericht keine über die in der Beiakte E enthaltenen und an die Klägerin übersandten Aktenbestandteile vorgelegen haben. Die Klägerin zeigt mit ihrem Beschwerdevorbringen keine Anhaltspunkte auf, die ihre Annahme stützen könnten, das Oberverwaltungsgericht habe „Aktenbestandteile ausgeheftet“ und ihr „nicht zur Verfügung gestellt“. Sollte sie aus der Formulierung „(…) eingehefteten 17 Seiten“ im Schreiben vom 21.11.2022 ableiten wollen, das Oberverwaltungsgericht habe diese Seiten zu irgendeinem Zeitpunkt ausgeheftet, missversteht sie die Mitteilung. Gemeint ist, dass in der dem Oberverwaltungsgericht vorgelegten und an die Klägerin übersandten Beiakte E zu den Abgrenzungsblättern 6 bis 10 insgesamt nur 17 Seiten eingeheftet waren und sind.
Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 21. September 2023 – 3 B 44.22
- BVerwG, Beschluss vom 11.03.2004 – 6 B 71.03 10[↩]