Aktenvorlage im Verwaltungsgerichtsverfahren

Die in § 99 Abs. 1 VwGO geregelte Verpflichtung der Behörden zur Vorlage von Urkunden oder Akten bezweckt, dem Gericht die erforderliche Aufklärung des entscheidungserheblichen Sachverhalts zu ermöglichen und den Verfahrensbeteiligten Kenntnis von den entscheidungserheblichen Vorgängen zu verschaffen.

Aktenvorlage im Verwaltungsgerichtsverfahren

Diese Zweckbestimmung beschränkt die Vorlagepflicht von vornherein auf solche Akten und Urkunden, deren Inhalt der umfassenden Sachaufklärung durch das Gericht der Hauptsache und der Gewinnung von Grundlagen für die Prozessführung der Beteiligten überhaupt dienlich sein kann.

§ 99 Abs. 1 Satz 1 VwGO vermittelt keinen Anspruch auf Vorlage nicht entscheidungserheblicher Akten oder Urkunden. Darüber, ob bestimmte Akten oder Urkunden nach diesen Maßstäben der Vorlagepflicht nach § 99 Abs. 1 Satz 1 VwGO unterliegen, entscheidet das Gericht der Hauptsache. Dieses bestimmt mit seiner Entscheidung, welchen Gegenstand das Zwischenverfahren nach § 99 Abs. 2 VwGO hat1.

An einem hiernach in aller Regel erforderlichen Beweisbeschluss oder einer vergleichbaren förmlichen Äußerung des Verwaltungsgerichts2 fehlt es in der Regel, wenn dieses die Akten gleichsam formularmäßig ohne jegliche dokumentierte rechtliche Erwägungen oder allein mit dem bloßen Hinweis auf deren Entscheidungserheblichkeit anfordert3. So verhält es sich hier.

An einer aussagekräftigen Verlautbarung des Verwaltungsgerichts fehlt es sowohl hinsichtlich des geltend gemachten Anspruchs auf Entfernung zweier Schriftstücke aus der Patientenakte als auch in Bezug auf den überdies geltend gemachten Akteneinsichtsanspruch.

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Zwar ist eine förmliche Verlautbarung der Entscheidungserheblichkeit entbehrlich, wenn die Pflicht zur Vorlage der zurückgehaltenen Unterlagen bereits Streitgegenstand des Verfahrens vor dem Gericht zur Hauptsache ist und die dortige Entscheidung von der – allein anhand des Inhalts der umstrittenen Akten zu beantwortenden – Frage abhängt, ob die Akten geheimhaltungsbedürftig sind4. Eine solche Abhängigkeit ist indes keineswegs zwingend. Dies gilt jedenfalls dann, wenn nicht zweifelsfrei feststeht, dass einem entsprechenden Akteneinsichtsanspruch keine Ausschlusstatbestände entgegenstehen, auf Grund derer die Kenntnis des Akteninhalts sich erübrigt. Das hat das Verwaltungsgericht zu klären.

Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 9. Februar 2016 – 20 F 112015 –

  1. BVerwG, Beschlüsse vom 24.11.2003 – 20 F 13.03, BVerwGE 119, 229, 230 f. m.w.N.; und vom 17.03.2008 – 20 F 42.07 7[]
  2. vgl. BVerwG, Beschluss vom 21.01.2014 – 20 F 1.13 15[]
  3. vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 31.08.2009 – 20 F 10.08, Buchholz 310 § 99 VwGO Nr. 55 S. 73; und vom 03.03.2014 – 20 F 12.13 6[]
  4. BVerwG, Beschluss vom 03.03.2014 – 20 F 12.13 6 m.w.N.[]