Ein Ablehnungsgesuch ist offensichtlich unzulässig, wenn es lediglich Ausführungen enthält, die zur Begründung der Besorgnis der Befangenheit gänzlich ungeeignet sind 1.
Bei offensichtlicher Unzulässigkeit bedarf es keiner dienstlichen Stellungnahme der abgelehnten Richter; diese sind auch von der Entscheidung über das offensichtlich unzulässige Ablehnungsgesuch nicht ausgeschlossen 2.
Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 22. August 2018 – 2 BvC 1/18
Alle Richter sind befangen! Ein Ablehnungsgesuch ist offensichtlich unzulässig, wenn es lediglich Ausführungen enthält, die zur Begründung der Besorgnis der Befangenheit gänzlich ungeeignet sind ((vgl. BVerfGE 131, 239, 252;…
Die aktenwidrige Entscheidung Nach § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO entscheidet das Gericht nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. Die Grenzen der "Freiheit"…
Beweisantragsrügen – und die erforderliche Begründung Beweisantragsrügen sind schon dann unzulässig im Sinne des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO, wenn die Beweisanträge, deren Ablehnung als rechtsfehlerhaft beanstandet wird, nicht…