Allgemeine Leistungsklage auf polizeiliches Einschreiten – ohne vorherigen Antrag

Anders als bei Verpflichtungsklagen bedarf es bei allgemeinen Leistungsklagen keines vorherigen Antrags an den zuständigen Träger der Verwaltung.

Allgemeine Leistungsklage auf polizeiliches Einschreiten – ohne vorherigen Antrag

Auf polizeiliches Einschreiten gerichtete Klagen sind als allgemeine Leistungsklagen statthaft (vgl. § 43 Abs. 2 VwGO). Eine Verpflichtungsklage kommt in diesen Fällen nicht in Betracht; denn die Kläger begehren nicht die Verpflichtung der Behörde zum Erlass bestimmter Verwaltungsakte gegenüber bestimmten Personen oder einem bestimmten oder bestimmbaren Personenkreis. Sie begehren vielmehr, die Behörde allgemein zur Durchsetzung der einschlägigen Bestimmungen ihrer Polizeiverordnung zur Sicherung der öffentlichen Ordnung und gegen umweltschädliches Verhalten vom 29.09.2009 (PolVO) nach Mitteln ihrer Wahl zu verurteilen.

Die Kläger sind klagebefugt (§ 42 Abs. 2 VwGO entsprechend). Ein Anspruch der Kläger auf polizeiliches Einschreiten gegen die Verursacher von unzumutbarem Lärm erscheint angesichts der unstreitigen Lärmbelastung der Anwohner zur Nachtzeit mit bis zu deutlich über 70 dB(A) nicht von vornherein als ausgeschlossen. §§ 1, 3 PolG eröffnen das Ermessen zum polizeilichen Einschreiten auch zum Schutz der von Störungen der öffentlichen Sicherheit in eigenen Rechten betroffenen Personen. Diese können sich auch auf die ihrem Schutz dienenden Verbote der einschlägigen Polizeiverordnung der Behörde insbesondere zur Wahrung der Nachtruhe (§ 3 Satz 2 PolVO) berufen. Letztlich kann den Klägern auch ein Anspruch unmittelbar aus dem Grundrecht auf Schutz der Gesundheit (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG) zustehen1.

Weiterlesen:
Postausgangskontrolle - und das Fristfax

Die allgemeine Leistungsklage ist nicht deshalb unzulässig, weil die Kläger vor Klageerhebung nicht persönlich und ausdrücklich bei der Behörde ein polizeiliches Einschreiten beantragt haben. Anders als bei Verpflichtungsklagen bedarf es bei allgemeinen Leistungsklagen keines vorherigen Antrags an den zuständigen Träger der Verwaltung2. Selbst wenn man ein solches Antragserfordernis grundsätzlich für allgemeine Leistungsklagen annehmen wollte, wäre es unter den gegebenen Umständen hier jedenfalls entbehrlich3. Denn die Behörde war mit dem Sachverhalt bereits seit vielen Jahren befasst, es gab seit Jahren Beschwerden der Anwohner und des Lokalvereins Innenstadt e.V. wegen nächtlicher Ruhestörungen sowie immer wieder Gespräche der Betroffenen mit der Behörde. So hatte etwa auch die Ehefrau des Klägers im Jahr 2015 wiederholt Ruhestörungen gemeldet und um Stellungnahme der Behörde gebeten. Auf ihre Beschwerde vom 13.08.2015 über „ungenehmigte Rockkonzerte“ auf dem Augustinerplatz hatte die Behörde mit Schreiben vom 28.08.2015 unter Verweis auf eine Stellungnahme des Polizeipräsidiums geantwortet, sie sehe nach der Entscheidung des Gemeinderats, einen kommunalen Ordnungsdienst doch nicht einzuführen, keine Möglichkeiten, selbst gegen Lärmstörungen einzuschreiten. Mit E-Mail vom 01.09.2015 hatte die Ehefrau des Klägers zu erkennen gegeben, dass sie mit dieser Antwort nicht zufrieden sei. Im Übrigen hat die Behörde sich im hier entschiedenen Fall auch inhaltlich zur Klage eingelassen. In einem solchen Fall wäre ein Antragserfordernis eine reine Förmelei, die nicht der Entlastung der Gerichte dient.

Weiterlesen:
Die gelbe Tonne im Vollservice

Verwaltungsgericht Freiburg, Urteil vom 10. Oktober 2018 – 4 K 805/16

  1. vgl. BVerwG, Urteil vom 21.03.1996 – 4 C 9.95, BVerwGE 101, 1 36[]
  2. BVerwG, Urteile vom 28.11.2007 – 6 C 42.06 23 f.; und vom 16.12.2009 – 6 C 40.07, NJW-RR 2010, 1504 <1505>, RdNr. 17 f.; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 03.07.2014 – 5 S 2429/12 33, jeweils m.w.N.; Hess. VGH, Urteil vom 16.09.2014 – 10 A 500/13 21; Ehlers, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, 34. EL Mai 2018, Vorbemerkung § 40 RdNr. 82 m.w.N.; Sodan, in: ders./Ziekow, VwGO, 5. Aufl.2018, § 42 RdNr. 45, auch mit Nachweisen zur Gegenansicht[]
  3. zu einer solchen Ausnahme vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 14.07.2010 – 11 S 2730/09 22[]