Für den Erlass einer die allgemeine Sperrzeit des § 9 GastVO BW unter Lärmschutzgesichtspunkten verlängernden Rechtsverordnung auf Grundlage des § 11 GastVO BW müssen hinreichend belastbare Feststellungen dafür getroffen sein, dass die für ihren gesamten Geltungsbereich bestehende oder zu erwartende Gesamtlärmbelastung durch die von der Verordnung erfassten Gaststätten den nach der TA-Lärm zulässigen Rahmen überschreitet.
§ 1 Abs. 5 GastVO überträgt – neben ande-ren – den Gemeinden die Kompetenz für den Erlass von Rechtsverordnungen gemäß § 11 GastVO. Nach § 44 Abs. 3 GemO ist innerhalb der Gemeinde der Gemeinderat zuständig, weil es sich beim Erlass einer Sperrzeitverordnung gemäß § 1 Abs. 7 GastVO um eine Pflichtaufgabe nach Weisung handelt1.
Anders als die Antragsteller unter Bezugnahme auf den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 12.08.20042 meinen, ist die angegriffene Sperrzeitverordnung nicht deswegen formell rechtswidrig, weil sie sich ihrem Inhalt nach als eine Allgemeinverfügung gemäß § 35 Satz 2 1. Alt. LVwVfG darstellt. Dabei ist in Rechnung zu stellen, dass die Grenzziehung zwischen Allgemeinverfügung und Rechtsverordnung als schwierig und durchaus „fließend“3 anzusehen ist. Deswegen ist insoweit vornehmlich darauf abzustellen, dass § 18 Abs. 1 Satz 2 1. Alt. GastG und entsprechend § 11 GastVO ausdrücklich eine allgemeine Regelung verlangen, wobei sich der Begriff „allgemein“ auf den Adressatenkreis der Regelung bezieht, wie sich aus der Fassung der 2. Alternative des § 18 Abs. 1 Satz 2 GastG „für einzelne Betriebe“ ergibt. Der Adressatenkreis einer Rechtsverordnung nach § 11 GastVO muss also offen sein und die Regelungen der Rechtsverordnung müssen einen generellen Charakter haben, wobei – da der Begriff „allgemein“ nicht „einheitlich“ bedeutet – Differenzierungen aus sachlichen Gesichtspunkten zulässig sind und es daher nicht erforderlich ist, eine einheitliche Sperrzeit für alle Gaststättenbetriebe festzusetzen4. Allerdings darf die Sperrzeitverordnung den von ihr erfassten Adressatenkreis nicht von vornherein als beschränkt und feststehend bestimmen5. Dies ist hier – im Gegensatz zu dem dem Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 12.08.2004, a.a.O., zu Grunde liegenden Sachverhalt, bei dem der Anwendungsbereich der Sperrzeitverordnung auf Betriebe beschränkt war, bei denen der Beginn der Sperrzeit in der gaststättenrechtlichen Erlaubnis auf 22.00 Uhr festgesetzt war, und die Sperrzeitverordnung der Sache nach gaststättenrechtliche Einzelverfügungen ersetzen sollte – der Fall. Die von der Regelung der Sperrzeitverordnung erfassten Betriebe sind hier nur dadurch näher bezeichnet, dass es sich um Gaststätten handelt, in denen Geldspielgeräte im Sinne des § 1 der Spielverordnung vom 27.01.2006 aufgestellt sind und die in Gebieten mit schutzbedürftiger Wohnbevölkerung liegen. Sie erfasst bei ihrem Erlass bereits vorhandene Gaststätten mit Spielgeräten wie auch neu hinzukommende und erweist sich, auch wenn die Zahl der betroffenen Gaststätten nicht unbegrenzt ist, als „offen“ und – wie es § 11 GastVO fordert – als „allgemein“.
Die angegriffene Sperrzeitverordnung ist aber deswegen unwirksam, weil sie sich nicht im Rahmen der gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage des § 11 GastVO in Verbindung mit § 1 LGastG, § 18 GastG hält. Nach § 11 GastVO kann bei Vorliegen eines öffentlichen Bedürfnisses oder besonderer örtlicher Verhältnisse die Sperrzeit durch Rechtsverordnung allgemein verlängert, verkürzt oder aufgehoben werden. Weder das Tatbestandsmerkmal des öffentlichen Bedürfnisses noch das der besonderen örtlichen Verhältnisse sind hier erfüllt.
Diese beiden Tatbestandsmerkmale lassen sich nicht klar voneinander abgrenzen6. Das Tatbestandsmerkmal des öffentlichen Bedürfnisses soll in der Regel einschlägig sein, wenn der öffentliche Bedarf an Diensten der Gaststätten im Vordergrund der Überlegung steht. Die besonderen örtlichen Verhältnisse sollen vorrangig dann zu prüfen sein, wenn nicht die Frage des besonderen Bedarfs streitig ist, dafür aber die Frage einer besonderen Störempfindlichkeit bzw. -unempfindlichkeit der Umgebung. Die besonderen örtlichen Verhältnisse sind gegeben, wenn sich die Verhältnisse im örtlichen Bereich so von den Verhältnissen anderer örtlicher Bereiche unterscheiden, dass deswegen eine Abweichung von der allgemeinen Sperrzeit gerechtfertigt erscheint. Beiden Tatbestandsmerkmalen gemeinsam ist, dass das Gemeinwohl jeweils einer Sperrzeitverlängerung bzw. -verkürzung nicht entgegenstehen darf. Steht – wie hier – die Verlängerung der Sperrzeit in Rede, ist zudem zu beachten, dass nach dem Regelungsgefüge der in erster Linie an die Landesregierungen gerichteten Verordnungsermächtigung in § 18 GastG und der auf Fälle eines besonderen öffentlichen Bedürfnisses oder besonderer örtlicher Verhältnisse begrenzten Subdelegation dieser Ermächtigung ein vom allgemeinen Gefahrenpotenzial abweichendes erhöhtes lokales Gefahrenpotenzial erforderlich ist. Denn die allgemeine Sperrzeitregelung in § 11 GastVO trägt durchschnittlichen Gefahrenpotenzialen Rechnung. Soll das Grundrecht der betroffenen Gewerbetreibenden aus Art. 12 Abs. 1 GG durch ordnungsbehördliche Ausnahmeregelungen stärker beschränkt werden, bedarf dies einer Rechtfertigung im Sinne eines erhöhten Gefahrenpotenzials im Zuständigkeitsbereich der handelnden Ordnungsbehörde7.
Nach den Ausführungen der Gemeinde in ihrer Antragserwiderung vom 18.07.20128 wird die Sperrzeitverlängerung – wie sich bereits aus ihrer Bezeichnung als Verordnung „zum Schutz der Wohnbevölkerung vor nächtlichen Ruhestörungen durch Gaststätten mit Spielgeräten“ und ihres auf Gebiete mit schutzbedürftiger Wohnnutzung eingeschränkten räumlichen Geltungsbereiches ergibt – ausdrücklich „nur“ mit den vorhandenen und zukünftig drohenden Belästigungen und Ruhestörungen, nicht aber damit begründet, dass durch den Nachtbetrieb „einer übergroßen Zahl von Automatenbistros“ der Kriminalität oder der Spielsucht Vorschub geleitstet wird. Es gebe keine Hinweise darauf, dass die Bevölkerung der Gemeinde stärker von Spielsucht betroffen sei als die Bevölkerung anderer Orte. Ein Zusammenhang zwischen der „Nachtöffnung der Automatenbistros“ und der in Kehl „erschreckend hohen“ Kriminalitätsbelastung habe nicht schlüssig begründet werden können.
Von dem Betrieb von Gaststätten ausgehende Lärmimmissionen können ein Abweichen von der allgemein festgesetzten Sperrzeit sowohl im Hinblick auf das Tatbestandsmerkmal des „öffentlichen Bedürfnisses“ wie auch im Hinblick auf das Tatbestandsmerkmal „der besonderen örtlichen Verhältnisse“ rechtfertigen. Gründe für ein öffentliches Bedürfnis hinsichtlich der Verlängerung der Sperrzeit liegen vor, wenn die Ausnutzung der allgemeinen Sperrzeit nicht im Einklang mit der Rechtsordnung oder anderen von der Verwaltung zu wahrenden öffentlichen Belangen steht und insoweit dem Gemeinwohl zuwiderläuft9. Insbesondere dürfen von den Gaststätten innerhalb der allgemeinen Sperrzeit keine schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne der §§ 3, 22 BImSchG ausgehen. Denn die Nachtruhe von Personen, die in der Nachbarschaft von Gaststätten wohnen, gehört zu den Interessen, deren Wahrung der Rechtsbegriff des öffentlichen Bedürfnisses dient10. Nichts anderes gilt hinsichtlich der zweiten Tatbestandsvariante der §§ 18 GastG, 11 GastVO in Gestalt des Vorliegens besonderer örtlicher Verhältnisse, die – insbesondere zum Schutz der betroffenen Anwohner – eine Vorverlegung des Beginns der Sperrzeit ermöglicht11.
Schädliche Umwelteinwirkungen (vgl. auch §§ 4 Abs. 1 Nr. 3, 5 Abs. 1 Nr. 3 GastG) sind nach § 3 Abs. 1 BImSchG Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen. Die Erheblichkeit von Immissionen muss nach dem Maßstab der Zumutbarkeit bestimmt werden. Sie ist anzunehmen, wenn die Einwirkungen der Umgebung mit Rücksicht auf deren durch die Gebietsart und konkreten tatsächlichen Verhältnisse bestimmten Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit nicht mehr zugemutet werden können12, wobei es hinsichtlich des zumutbaren Maßes auf das Empfinden eines verständigen Durchschnittsmenschen, nicht auf die individuelle Einstellung eines besonders empfindlichen Dritten ankommt13. Daneben sind bei der Frage der Zumutbarkeit der Lärmeinwirkung auch wertende Gesichtspunkte, wie die Herkömmlichkeit, die soziale Adäquanz und die allgemeine Akzeptanz, als Kriterien heranzuziehen14. Zu den zu berücksichtigenden Lärmeinwirkungen zählen nicht nur die Geräusche durch den eigentlichen Gaststättenbetrieb, also der Lärm aus der Gaststätte, sondern auch sonstiger, der Gaststätte zurechenbarer Lärm, etwa der Lärm, der durch die Gäste auf dem Weg von und zu der Gaststätte hervorgerufen wird, sofern er einen erkennbaren Bezug zu dem Betrieb hat15. Das Ausmaß der durch den Betrieb von Gaststätten bedingten Lärmeinwirkungen beurteilt sich anhand der Regelungen der gemäß § 48 BImSchG erlassenen TA-Lärm16.
Wenn eine Sperrzeitverlängerung abstrakt und generell für einen bestimmten räumlichen Geltungsbereich vorgenommen wird, müssen die genannten tatbestandlichen Voraussetzungen für den gesamten räumlichen Geltungsbereich vorliegen17. Hierzu hat der Verordnungsgeber vor dem Hintergrund, dass die Sperrzeitverlängerung in die Berufsausübungsfreiheit der Gaststättenbetreiber eingreift und dieser Eingriff am Maßstab des Art. 12 Abs. 1 GG zu messen ist, belastbare Feststellungen zu treffen und eine spezielle Würdigung der Gesamtlärmsituation zur Nachtzeit in dem von der Sperrzeitverordnung erfassten Bereich vorzunehmen. Einer solchen Würdigung werden in der Regel Lärmmessungen oder Immissionsprognosen zu Grunde liegen, aus denen sich ergibt, ob der von den durch die Sperrzeitverordnung erfassten Gaststätten hervorgerufene Lärm den einschlägigen Immissionsrichtwert der TA-Lärm an den Wohngebäuden im Geltungsbereich der Verordnung überschreitet. Die subjektive Beurteilung der Lärmereignisse und die Erwartung möglichst hoher Lärmvorsorge durch die Anwohner können solche nachvollziehbaren Feststellungen nicht ersetzen18, allerdings kann in bestimmten Konstellationen auch die Beurteilung von nächtlichem Lärm als schädliche Umwelteinwirkung auf die Nachbarschaft an Hand von hinreichend ausgewerteten behördlichen und polizeilichen Feststellungen das Ergebnis einer nicht zu beanstandenden behördlichen oder gerichtlichen Beweiswürdigung sein19. Ebenso wie für die nach § 12 GastVO im Einzelfall durch Verwaltungsakt gegenüber dem Betreiber einer Gaststätte ausgesprochene Sperrzeitverlängerung erforderlich ist, dass die von seinem Betrieb ausgehenden Lärmimmissionen den einschlägigen Grenzwert der TA-Lärm überschreiten20, müssen für den Erlass einer die Sperrzeit unter Lärmschutzgesichtspunkten verlängernden Rechtsverordnung auf Grundlage des § 11 GastVO hinreichende Feststellungen dafür getroffen worden sein, dass die für ihren gesamten Geltungsbereich bestehende oder zu erwartende Gesamtlärmbelastung den nach der TA-Lärm zulässigen Rahmen überschreitet. Für den Erlass einer Rechtsverordnung ist – in Abgrenzung zum Vorgehen durch Einzelfallregelungen nach § 12 GastVO – allerdings die Feststellung ausreichend, dass auf Grund der örtlichen Verhältnisse eine über den zulässigen Richtwerten der TA-Lärm liegende Gesamtlärmbelastung der Nachbarschaft auf Grund des Gaststättenlärms gegeben oder zu erwarten ist, auch wenn die Immissionen nicht mit der erforderlichen Sicherheit einzelnen Gaststätten zugeordnet werden können, wie dies etwa für Straßenzüge mit einer Vielzahl von Gaststätten der Fall sein kann21.
An solchen hinreichend belastbaren Feststellungen der Gemeinde fehlt es hier. Aus der maßgeblichen Sitzungsvorlage der Verwaltung für die Gemeinderatssitzung am 28.03.2012 ergibt sich, dass die Gemeinde sowohl das Vorliegen besonderer örtlicher Verhältnisse wie auch das öffentliche Bedürfnis für die Sperrzeitverlängerung im Hinblick auf nächtliche Belästigungen der Nachbarschaft durch „Automatengaststätten“ angenommen hat. Diese Belästigungen seien handgreiflich und den Betrieben als typische Auswirkungen zuzuordnen. Die Ruhestörungen seien ohne weiteres geeignet, das Wohlbefinden und unter Umständen die Gesundheit der betroffenen Anwohner zu beeinträchtigen. Es leuchte ein, dass durch die fortgesetzten Ruhestörungen der Wert der beeinträchtigten Wohngrundstücke sinke. In der Grenzstadt Kehl gebe es wegen restriktiver glücksspielrechtlicher Regelungen in Frankreich signifikant mehr Automaten und „Automatengaststätten“ als in anderen Gemeinden. Es treffe ein Geldspielgerät auf 55 Einwohner (wobei später das Verhältnis auf 1:57 im Juli 2012 korrigiert wurde). Zum 21.02.2012 habe die Zahl der Gaststätten mit Spielgeräten bei 100 und die Zahl der Spielgeräte in Gaststätten bei 276 gelegen.
Indes hat die Gemeinde keine belastbaren Feststellungen zur konkreten Gesamtlärmsituation zur Nachtzeit im räumlichen Geltungsbereich der Verordnung getroffen. Dies ergibt sich schon aus der Verwaltungsvorlage zur Gemeinderatssitzung am 28.03.2012, in der ausgeführt ist, dass Beschwerden über Ruhestörungen, die von Gaststätten ausgehen, bisher nur betriebs- und nicht typenbezogen erfasst worden seien und derzeit noch die Grundlagen für eine statistisch abgesicherte Gesamtbetrachtung fehlten. Lärmmessungen oder Lärmprognosen sind, wie die Gemeinde ausdrücklich in ihrem Schriftsatz vom 18.07.2012 einräumt, nicht erfolgt. Die Vertreter der Gemeinde sprachen in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg insoweit nur von einer „diffusen Störsituation“. Die Gemeinde stützt sich in tatsächlicher Hinsicht lediglich auf die „Wahrnehmung auffälliger Häufungen“ von Beschwerden über Ruhestörungen durch die Sachbearbeiter des Produktbereichs Öffentliche Ordnung und durch die Beamten des Kehler Polizeireviers und auf eine Auswertung der Akten auffälliger Betriebe. Diesbezüglich war der Verwaltungsvorlage als Anlage 3 eine Liste von 19 Gaststätten beigefügt, in welchen gehäuft Beschwerden wegen Ruhestörungen aufgetreten sind, wobei diese Liste ausweislich der Antragserwiderung der Gemeinde vom 18.07.2012 allerdings nicht dem Gemeinderat bei der Beschlussfassung vorlag, sondern lediglich dem Verwaltungsausschuss in einer nichtöffentlichen Vorlage. Die in der Liste genannten Beschwerden sind weder im Verwaltungsverfahren noch im Normenkontrollverfahren näher dokumentiert oder aufbereitet worden. Sie umfassen lediglich 19 Gaststätten mit drei (so bei 17 Gaststätten) oder zwei Geldspielgeräten (so bei 2 Gaststätten), während im Gemeindegebiet insgesamt 100 Gaststätten mit Geldspielgeräten vorhanden sind. Auf ein solches Tatsachenmaterial, das nur ein Fünftel der von der Sperrzeitverordnung betroffenen Gaststätten mit Geldspielgeräten erfasst, können hinreichende tatsächliche Feststellungen hinsichtlich der Gesamtlärmbelästigung der Nachbarschaft durch die von der Sperrzeitverordnung betroffenen Gaststätten mit Geldspielgeräten nicht gestützt werden. Dies betrifft nicht nur die Vorgehensweise, allein auf gehäufte Anwohnerbeschwerden und nicht auf hinreichend belastbare, nämlich in der Regel durch einzuholende sachverständige Lärmgutachten oder -prognosen belegte objektive Feststellungen zur Gesamtlärmsituation zurückzugreifen, sondern auch die Bestimmung des sachlichen und räumlichen Geltungsbereichs der Sperrzeitverordnung. Von der hier streitgegenständlichen Sperrzeitverordnung sind nämlich alle Gaststätten umfasst, in denen Geldspielgeräte im Sinne von § 1 der Spielverordnung aufgestellt sind. Mithin fallen in ihren Geltungsbereich auch solche Gaststätten mit etwa nur einem oder zwei Geldspielgeräten, die von der Gemeinde nicht als „Automatenbistros“, sondern als „herkömmliche Gaststätten“, die ihren Umsatz im Wesentlichen durch die Verabreichung von Speisen und den Ausschank von Getränken bestreiten, bezeichnet werden. Für diese Gaststätten hat die Gemeinde ebenso wenig wie für die zahlenmäßig überwiegenden „Automatenbistros“, bei deren Betrieb es bislang nicht oder nicht gehäuft zu Anwohnerbeschwerden gekommen ist und die deswegen nicht in der Anlage 3 zur Verwaltungsvorlage aufgeführt sind, nicht einmal ansatzweise näher ermittelt, ob von ihnen auch ein erhöhtes Gefährdungspotenzial auf Grund von Lärmimmissionen ausgeht. Hinsichtlich des räumlichen Geltungsbereichs der Sperrzeitverordnung werden gleichfalls – bloß auf Grund eines von der Gemeinde vermuteten, aber nicht belegten Verlagerungseffektes – Gebiete einbezogen, für die unzumutbare Lärmimmissionen derzeit weder nachgewiesen sind noch überhaupt in Frage stehen. Vielmehr hat die Gemeinde insoweit nicht auf eine konkret zu erwartende Lärmsituation abgestellt, sondern lediglich darauf, wo in ihrem Gemeindegebiet schutzbedürftige Wohnbevölkerung vorhanden ist.
Anders als die Gemeinde unter Bezugnahme auf die Urteile des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 10.10.2011 und vom 25.01.201022 meint, kann die Sperrzeitverordnung hier auch nicht allein darauf gestützt werden, dass sich besondere örtliche Verhältnisse unter dem Aspekt der Bekämpfung schädlicher Lärmeinwirkungen daraus ergeben, dass in einem Gebiet eine zahlenmäßig beträchtliche Wohnbevölkerung auf eine große Anzahl von Gaststätten mit Nachtbetrieb trifft und damit eine konfliktträchtige Gemengelage entsteht, die als solche untypisch ist und eine Besonderheit darstellt. Denn zum einen kann jedenfalls nicht für den gesamten Geltungsbereich der streitgegenständlichen Sperrzeitverordnung von einer solchen ungewöhnlichen Dichte von Gaststätten mit Spielgeräten gesprochen werden. Die Gemeinde hat den Geltungsbereich der Sperrzeitverordnung insoweit nicht auf die Gebiete (vgl. insofern die Verwaltungsvorlage zur Gemeinderatssitzung vom 28.03.2012, in der davon gesprochen wird, dass sich die Störungen bislang auf wenige eingegrenzte Bereiche konzentrieren) begrenzt, in denen es zu vermehrten Störungen auf Grund zu hoher Lärmimmissionen gekommen sein soll, sondern den Geltungsbereich unabhängig von der konkreten Lärmsituation auf alle Gebiete mit störungsempfindlicher Wohnnutzung erstreckt. Zum anderen wurden in den von der Gemeinde herangezogenen Urteilen des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs das Vorliegen besonderer örtlicher Verhältnisse im Hinblick auf Lärmschutzaspekte in tatsächlicher Hinsicht nicht bloß auf Anliegerbeschwerden gestützt, sondern durch belastbare Feststellungen auf Grund von dem Verordnungsgeber vorgelegter schalltechnischer Gutachten bzw. Untersuchungen belegt. Diese sachverständigen Stellungnahmen zeigen zudem, dass – entgegen der Ansicht der Gemeinde – verlässliche Feststellungen zur Ermittlung der Gesamtlärmsituation messtechnisch oder lärmprognostisch möglich sind.
Vor diesem Hintergrund bleibt es der Gemeinde zur Erreichung des durchaus verständlichen Ziels, die Wohnbevölkerung vor unzumutbaren Lärmbelästigungen zu schützen, unbenommen, bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen und gegebenenfalls nach weiterer Sachaufklärung und Einholung von schalltechnischen Gutachten oder Prognosen sowie einer hinreichenden Dokumentation und Auswertung einzelner Vorfälle im Weg der Einzelfallanordnung nach § 12 GastVO bzw. § 5 Abs. 1 Nr. 3 GastG, § 1 LGastG gegen einzelne Gaststätten mit Geldspielgeräten vorzugehen oder nach entsprechend belastbarer Ermittlung des Lärmpotenzials in bestimmten Gemeindegebieten für einen begrenzten Bereich eine allgemein geltende Rechtsverordnung zu erlassen, mit der die Sperrzeit für solche Betriebe verlängert wird, die für eine unzumutbare Gesamtlärmbelastung der Anwohnerschaft verantwortlich sind. Die von der Gemeinde zu Grunde gelegten tatsächlichen Feststellungen und die von ihr ins Feld geführte „diffuse Störsituation“ reichen auch vor dem Hintergrund, dass die Sperrzeitverlängerung als Eingriff in die Berufsfreiheit der Gaststättenbetreiber am Maßstab des Art. 12 Abs. 1 GG und im Hinblick auf andere nicht erfasste Gaststätten (ohne Geldspielgeräte) am Maßstab des Art. 3 Abs. 1 GG zu messen ist, keinesfalls aus, um die Sperrzeitverordnung, zudem mit ihrem weiten räumlichen Geltungsbereich und ihrer nicht weiter differenzierenden Erfassung sämtlicher Gaststätten mit Geldspielgeräten im Sinne des § 1 SpielV, zu rechtfertigen.
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 11. September 2012 – 6 S 947/12
- vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 20.07.2000 – 14 S 237/99, VBlBW 2001, 65[↩]
- VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 12.08.2004 – 6 S 1126/04, NVwZ-RR 2005, 243[↩]
- vgl. Jarass, NVwZ 1987, 97 f.; Maurer, VBlBW 1987, 363[↩]
- vgl. Michel/Kienzle/Pauly, Das Gaststättengesetz, 14. Aufl., § 18 RdNr. 11[↩]
- vgl. auch VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 16.01.2012 – 6 S 2888/11[↩]
- VGH Bad.-Württ., Urteil vom 20.07.2000, a.a.O.; Hess. VGH, Beschluss vom 12.03.2012 – 8 B 2473/11.N, ZfWG 2012, 200; Spieß, Sächs.VBl.1999, 73[↩]
- vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 12.03.2012, a.a.O.[↩]
- Seite 8, letzter Absatz[↩]
- vgl. BVerwG, Urteil vom 07.05.1996 – 1 C 10.95, GewArch 1996, 426; VGH Bad.-Württ., Urteile vom 27.06.2002 – 14 S 2736/01, GewArch 2003, 204 und vom 12.08.2008 – 6 S 1613/07; Saarl. OVG, Urteil vom 29.08.2006 – 1 R 21/06, NVwZ-RR 2007, 598[↩]
- vgl. BVerwG, Urteil vom 07.05.1996, a.a.O.[↩]
- VGH Bad.-Württ., Urteil vom 12.08.2008, a.a.O.[↩]
- vgl. BVerwG, Urteil vom 07.07.1978 – IV C 79.76, BVerwGE 56, 110; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 12.08.2008, a.a.O.[↩]
- BVerwG, Urteil vom 07.05.1996 – 1 C 10.95, BVerwGE 101, 157[↩]
- BVerwG, Urteil vom 30.04.1992 – 7 C 25.91, BVerwGE 90, 163; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 27.06.2002, a.a.O.[↩]
- BVerwG, Urteil vom 07.05.1996, a.a.O.; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 06.06.2011 – 6 S 2666/10[↩]
- vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 27.06.2002, a.a.O.; Feldhaus, Bundesimmissionsschutzrecht, TA-Lärm Nr. 1 RdNr. 16[↩]
- VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 06.06.2011, a.a.O.; BayVGH, Urteile vom 17.06.2008 – 22 N 06.3069, 22 N 07.974, BayVBl 2009, 695 und vom 10.08.2011 – 22 N 10.1867, 22 N 10.1985, BayVBl.2012, 433 sowie Beschluss vom 25.01.2010 – 22 NE 09.2019[↩]
- vgl. zum Ganzen: VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 06.06.2011, a.a.O.; BayVGH, Urteile vom 17.06.2008 und vom 10.08.2011 sowie Beschluss vom 25.01.2010, jew. a.a.O.[↩]
- vgl. BayVGH, Beschluss vom 24.05.2012 – 22 ZB 12.46[↩]
- vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 12.08.2008, a.a.O.[↩]
- vgl. dazu: BayVGH, Urteile vom 25.01.2010 – 22 N 09.1193, GewArch 2010, 118 und vom 10.10.2011 – 22 N 11.1075, juris[↩]
- jew. a.a.O.[↩]











