Ist die vorinstanzliche Entscheidung ? etwa wegen sowohl formeller als auch materieller Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheids ? auf mehrere selbstständig tragende Begründungen gestützt, so kann die Revision nur zugelassen werden, wenn hinsichtlich jeder dieser Begründungen ein Revisionszulassungsgrund geltend gemacht wird und vorliegt.

Denn ist nur bezüglich einer Begründung ein Zulassungsgrund gegeben, kann diese hinweggedacht werden, ohne dass sich der Ausgang des Verfahrens ändert1.
So auch in dem hier vom Bundesverwaltungsgericht entschiedenen Fall: Jedenfalls in Bezug auf den vom Verwaltungsgerichtshof festgestellten formellen Fehler des Bescheids wegen unterlassener ordnungsgemäßer Anhörung des Klägers ist ein Zulassungsgrund nicht dargelegt. Auf das Vorbringen der Beklagten zu dem vom Verwaltungsgerichtshof angenommenen Ermessensfehler kommt es demnach nicht an.
Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 5. Januar 2023 – 4 B 26.22
- stRspr, vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 26.11.2020 – 4 BN 19.20 – KommJur 2021, 52 <53> m. w. N.[↩]
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- Bundesverwaltungsgericht: Robert Windisch