Altersgrenzen und der Anspruch auf einen Aufenthaltstitel

Bei Verpflichtungsklagen auf Erteilung oder Verlängerung eines Aufenthaltstitels ist für die Frage, ob eine Aufenthaltserlaubnis aus Rechtsgründen erteilt oder versagt werden muss, auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung oder Entscheidung in der Tatsacheninstanz abzustellen ist. Dies gilt im Grundsatz auch für den Nachzugsanspruch von Kindern.

Altersgrenzen und der Anspruch auf einen Aufenthaltstitel

Sofern diese Ansprüche allerdings an eine Höchstaltersgrenze geknüpft sind – wie hier die Vollendung des 16. Lebensjahres, ist für die Einhaltung der Altersgrenze ausnahmsweise auf den Zeitpunkt der Antragstellung abzustellen. Wenn die Altersgrenze im Laufe des Verfahrens überschritten wird, folgt daraus, dass die übrigen Anspruchsvoraussetzungen spätestens auch im Zeitpunkt des Erreichens der Altersgrenze vorgelegen haben müssen.

Nach diesem Zeitpunkt eingetretene Sachverhaltsänderungen zu Gunsten des Betroffenen können grundsätzlich nicht berücksichtigt werden. Insoweit bedarf es mithin bei Anspruchsgrundlagen, die eine Höchstaltersgrenze enthalten, die der Betroffene im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Verhandlung oder Entscheidung überschritten hat, einer auf zwei unterschiedliche Zeitpunkte bezogenen Doppelprüfung1.

Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 2. Dezember 2014 – 1 B 21.2014 –

  1. vgl. BVerwG, Urteile vom 07.04.2009 – BVerwG 1 C 17.08 – BVerwGE 133, 329 = Buchholz 402.242 § 32 AufenthG Nr. 4, jeweils Rn. 10; und vom 29.11.2012 -BVerwG 10 C 11.12 – BVerwGE 145, 172 = Buchholz 402.242 § 32 AufenthG Nr. 8, jeweils Rn. 14[]
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