Altersteilzeit im öffentlichen Dienst und die Wahl in den Gemeinderat

Ein bei einer Kommunalwahl gewähltes Ratsmitglied, das zwar bei der Kommune beschäftigt ist, sich zu dieser Zeit aber in der Freistellungsphase der Altersteilzeit befindet, hat Anspruch darauf, vom Bürgermeister als Ratsmitglied verpflichtet zu werden. Mit dieser Begründung hat jetzt das Verwaltungsgericht Trier eine Klage der Verbandsgemeinde Manderscheid abgewiesen.

Altersteilzeit im öffentlichen Dienst und die Wahl in den Gemeinderat

Der Bürgermeister der Verbandsgemeinde Manderscheid hatte die Verpflichtung eines bei der Kommunalwahl am 7. Juni 2009 in den Verbandsgemeinderat gewählten Mitglieds wegen Unvereinbarkeit von Amt und Mandat abgelehnt, obwohl sich das gewählte Mitglied seit dem 1. Mai 2009 in der Freistellungsphase der Altersteilzeit befand. In einem daraufhin durchgeführten Eilverfahren hat die Verwaltungsgericht Trier dem Bürgermeister der Verbandsgemeinde aufgegeben, den Gewählten vorläufig zu verpflichten. Eine entsprechende Verpflichtung sprach der Kreisrechtsausschuss im Anschluss an diese Entscheidung des Verwaltungsgerichts Trier auch für die Hauptsache aus. Diese Auffassung bestätigten die Tierer Verwaltungsrichter nun mit ihrem Urteil, mit dem sie die Klage des Bürgermeisters gegen die Entscheidung des Kreisrechtsausschusses abwiesen.

Mit Beginn der Freistellungsphase der Altersteilzeit sei, so das Verwaltungsgericht Trier in seiner Urteilsbegründung, das aktive Dienstverhältnis beendet und dem Zweck der Vermeidung von Interessenkollisionen, dem die Inkompatibilitätsbestimmungen des Kommunalwahlgesetzes dienten, genüge getan. Durch die Bewilligung der Altersteilzeit veränderten sich die wechselseitigen Rechte und Pflichten des Beschäftigten und des Dienstherrn. Der Beschäftigte nehme insgesamt nicht mehr nach den Direktiven des Dienststellenleiters an der Erfüllung öffentlicher Aufgaben der Dienststelle teil. So verliere er auch das aktive Wahlrecht zum Personalrat und eine eventuell bestehende Mitgliedschaft erlösche. Ferner seien sowohl der Beschäftigte als auch der Dienstherr darin gehindert, die gesetzlich festgelegte Freistellung vom Dienst nach Bewilligung der Altersteilzeit aufzuheben, sodass ein Wiederaufleben der aktiven Tätigkeit des Beschäftigten und damit eine zu befürchtende Interessenkollision auf Dauer ausgeschlossen seien. Demgegenüber müsse der hohe Wert der Wahlrechtsgleichheit in der Demokratie beachtet werden, der Ausschlüsse vom passiven Wahlrecht nur in besonderen Ausnahmefällen zulasse.

Verwaltungsgericht Trier, Urteil vom 23. Februar 2010 – 1 K 666/09.TR

UPDATE: Die hiergegen von der Verbandsgemeinde Manderscheid eingelegte Berufung wurde vom Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz zurückgewiesen.