Das Grundgesetz steht einer landesrechtlichen Regelung nicht entgegen, welche die Anerkennung einer Ersatzschule davon abhängig macht, dass mindestens zwei Drittel der Lehrkräfte der Ersatzschule die Anstellungsfähigkeit für das ihrer Tätigkeit entsprechende Lehramt an öffentlichen Schulen besitzen. Dies gilt auch, wenn zugleich festgelegt ist, dass die Schulaufsichtsbehörde die Zusammensetzung der Prüfungsausschüsse bestimmt.

Der Ersatzschulbegriff in Art. 7 Abs. 4 Satz 2 GG umfasst nicht das Recht der Privatschule, nach den für öffentliche Schulen geltenden Vorschriften Prüfungen abzuhalten und mit gleicher Außenwirkung wie öffentliche Schulen Zeugnisse zu verteilen („Öffentlichkeitsrechte“). Die Verleihung von Öffentlichkeitsrechten, mit deren Wahrnehmung die Privatschule als Beliehene hoheitliche Funktionen ausübt, kann der Gesetzgeber von einer besonderen Anerkennung abhängig machen, auf die Art. 7 Abs. 4 GG keinen Anspruch gewährt und für deren Erteilung besondere, über die Genehmigungsvoraussetzungen des Art. 7 Abs. 4 Satz 3 GG hinausgehende Anforderungen im Landesrecht gestellt werden dürfen. Insbesondere kann der Gesetzgeber die Anerkennung einer genehmigten Ersatzschule und die damit verbundene Verleihung der Öffentlichkeitsrechte von der Anpassung der Schule an Anforderungen abhängig machen, die für öffentliche Schulen gelten. Es liegt im Wesen der Öffentlichkeitsrechte, dass das für die Ersatzschulgenehmigung maßgebende Prinzip der Gleichwertigkeit gegenüber dem Prinzip der Gleichartigkeit weitgehend zurücktreten muss [1]. Auch wenn Art. 7 Abs. 4 GG somit keinen Anspruch auf Anerkennung gewährt, dürfen die Länder das Institut der Anerkennung und die mit ihm verbundenen wirtschaftlichen Vorteile jedoch nicht dazu benutzen, die Ersatzschulen zur Anpassung an die öffentlichen Schulen in einem der Sache nach nicht gebotenen Umfang zu veranlassen oder unter Verletzung des Gleichheitsgebots einzelne Privatschulen gegenüber anderen Schulen zu benachteiligen. Es würde mit Art. 7 Abs. 4 GG nicht zu vereinbaren sein, wenn die Ersatzschulen ohne sachlichen Grund zur Aufgabe ihrer Selbstbestimmung veranlasst würden [2].
Zielt eine landesrechtliche Anerkennungsvoraussetzung wie hier Nummer 12 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. f VVPSchG BW darauf ab, durch eine Verpflichtung der Ersatzschule auf Einstellungsvoraussetzungen für den öffentlichen Schuldienst einen Qualifikationsstandard des Lehrpersonals zu sichern, der demjenigen an vergleichbaren öffentlichen Schulen entspricht, wird die Ersatzschule nicht ohne sachlichen Grund zur Aufgabe ihrer Selbstbestimmung veranlasst. Eine solche Regelung bietet Gewähr für einen der öffentlichen Schule entsprechenden Ausbildungserfolg der Schüler, der es zusammen mit weiteren Regelungen vertretbar erscheinen lässt, auf eine staatliche Kontrolle des Ausbildungserfolgs in Gestalt einer „Externenprüfung“ zu verzichten. Dass auch alternative Mittel zur Sicherung eines hinreichenden Qualifikationsstandards des Lehrpersonals denkbar sind, macht das hier gewählte Mittel nicht sachwidrig [3]. Die Maßgabe, das Institut der Anerkennung nicht dazu zu benutzen, eine Anpassung an die öffentlichen Schulen in einem der Sache nicht gebotenen Umfang zu veranlassen, legt den Gesetzgeber nicht auf ein einzelnes Mittel fest, sondern belässt ihm Wahlmöglichkeiten.
Ein Verstoß gegen Art. 7 Abs. 4 GG kann nicht daraus hergeleitet werden, dass gemäß § 10 Abs. 2 Satz 2 PSchG BW die Schulaufsichtsbehörde die Zusammensetzung der Prüfungsausschüsse bestimmt. Selbst wenn man mit der Klägerin aus dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 14.11.1969 – 1 BvL 24/64 – als Grundsatz herleiten wollte, der Vorbehalt staatlicher Befugnisse in Bezug auf die Prüfungsdurchführung limitiere die Regelungsspielräume, über die der Landesgesetzgeber hinsichtlich der Anerkennungsvoraussetzungen verfüge, wären jedenfalls die entsprechenden Grenzen unter den vorliegenden Umständen nicht überschritten.
Dies ergibt sich bereits daraus, dass die staatlichen Befugnisse, die hier in Rede stehen, substantiell begrenzt sind. In § 18 TAVO 2005 ist vorgesehen, dass dem Prüfungsausschuss Lehrkräfte der Schule angehören. Die obere Schulaufsichtsbehörde kann als Vorsitzenden des Prüfungsausschusses eine andere Person als den Schulleiter bestimmen sowie neben den in § 18 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TAVO 2005 aufgeführten schuleigenen Lehrkräften weitere Mitglieder berufen, soweit dies für die Durchführung der Prüfung erforderlich ist (§ 18 Abs. 1 Satz 3 TAVO 2005). Lehrkräfte der Schule sind somit im Prüfungsausschuss zwingend vertreten. Trifft die obere Schulaufsichtsbehörde nicht ausdrücklich eine gegenteilige Bestimmung, gehören dem Prüfungsausschuss keine schulfremden Personen an. Es kommt hinzu, dass die Leitung der schriftlichen Prüfung dem Schulleiter oder einer von ihm beauftragten Lehrkraft obliegt (§ 19 Abs. 1 TAVO 2005), die schriftlichen Arbeiten von der Fachlehrkraft der Klasse und einer weiteren Fachlehrkraft bewertet werden (§ 19 Abs. 5 Satz 1 TAVO 2005), schuleigene Lehrkräfte regelmäßig eine ausschlaggebende Rolle in der Durchführung praktischer und mündlicher Prüfungen spielen (vgl. § 18 Abs. 3 TAVO 2005) und die sog. Anmeldenoten überwiegend zu einem Drittel in die Endnoten einfließen (§ 22 Abs. 2 TAVO 2005) bzw. in Fächern, in denen nicht geprüft wurde, als Endnoten in das Zeugnis übernommen werden (§ 22 Abs. 3 TAVO 2005).
Aus der Gesamtheit dieser Bestimmungen tritt hervor, dass der Schule ein weitreichendes Maß an Eigenverantwortung und autonomer Handlungsbefugnis im Rahmen der Prüfungsdurchführung verbleibt, so dass von einer „Staatlichkeit der Prüfung“ nicht die Rede sein kann. Eine Limitierung der Regelungsspielräume des Gesetzgebers hinsichtlich der Anerkennungsvoraussetzungen dergestalt, dass im vorliegenden Fall kein Raum für eine Vorschrift wie Nummer 12 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. f VVPSchG BW verbliebe, wäre danach nicht gerechtfertigt. Der Standpunkt des Verordnungsgebers, es sei ungeachtet der Bestimmungsbefugnis aus § 10 Abs. 2 Satz 2 PSchG BW sachlich geboten, die Ersatzschule auf die Standards der Personaleinstellung des öffentlichen Schuldienstes zu verpflichten, ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.
Unabhängig hiervon ist zu vergegenwärtigen, dass der Ersatzschule ungeachtet der in Nummer 12 Abs. 1 VVPSchG BW normierten Anforderungen substantielle Möglichkeiten der Selbstbestimmung – insbesondere in methodisch-didaktischer Hinsicht – verbleiben. Zudem erzeugt selbst die hier in Rede stehende Anforderung aus Nummer 12 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. f VVPSchG BW insofern nur einen begrenzten Anpassungsdruck, als sie nach der vom Verwaltungsgerichtshof zugrunde gelegten Auslegung eine Anstellungsfähigkeit für den öffentlichen Schuldienst für lediglich zwei Drittel der Lehrkräfte vorschreibt. Der anerkannten Ersatzschule verbleibt danach ein höheres Maß an personalwirtschaftlicher Flexibilität als den öffentlichen Schulen.
Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 1. Oktober 2015 – 6 B 152015 -
- vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 14.11.1969 – 1 BvL 24/64, BVerfGE 27, 195, 201–209; und vom 11.06.1974 – 1 BvR 82/71, BVerfGE 37, 314, 324; BVerwG, Urteile vom 18.11.1983 – 7 C 114.81, BVerwGE 68, 185, 187 f.; und vom 13.12 2000 – 6 C 5.00, BVerwGE 112, 263, 270 f.[↩]
- BVerfG, Beschluss vom 14.11.1969 – 1 BvL 24/64, BVerfGE 27, 195, 208 f.[↩]
- vgl. BVerfG, Beschluss vom 14.11.1969 – 1 BvL 24/64, BVerfGE 27, 195, 209 zur Gestaltung des Zulassungsverfahrens[↩]