Inhaltliche Bestimmtheit eines Verwaltungsaktes

Gemäß § 37 Abs. 1 VwVfG, § 37 Abs. 1 LVwVfG BW muss ein Verwaltungsakt inhaltlich hinreichend bestimmt sein. Das bedeutet zum einen, dass der Adressat in die Lage versetzt werden muss, zu erkennen, was von ihm gefordert wird. Zum anderen muss der Verwaltungsakt geeignete Grundlage für Maßnahmen zu seiner zwangsweisen Durchsetzung sein können.

Inhaltliche Bestimmtheit eines Verwaltungsaktes

Im Einzelnen richten sich die Anforderungen an die notwendige Bestimmtheit eines Verwaltungsakts nach den Besonderheiten des jeweils anzuwendenden und mit dem Verwaltungsakt umzusetzenden materiellen Rechts1.

Der Regelungsgehalt eines Verwaltungsakts ist entsprechend §§ 133, 157 BGB durch Auslegung zu ermitteln. Dabei ist der erklärte Wille maßgebend, wie ihn der Empfänger bei objektiver Würdigung verstehen konnte2.

Bei der Ermittlung dieses objektiven Erklärungswertes sind alle dem Empfänger bekannten oder erkennbaren Umstände heranzuziehen, insbesondere auch die Begründung des Verwaltungsakts3.

Die Begründung hat einen unmittelbaren Zusammenhang mit dem Regelungsgehalt. Sie ist die Erläuterung der Behörde, warum sie den verfügenden Teil ihres Verwaltungsakts so und nicht anders erlassen hat. Die Begründung bestimmt damit den Inhalt der getroffenen Regelung mit, sodass sie in aller Regel unverzichtbares Auslegungskriterium ist4.

Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 16. Oktober 2013 – 8 C 21.12

  1. BVerwG, Urteil vom 15.02.1990 – 4 C 41.87, BVerwGE 84, 335, 338 = Buchholz 406.11 § 39b BBauG Nr. 1[]
  2. stRspr; vgl. Beschluss vom 04.12.2008 – 2 B 60.08 – juris Rn. 2 m.w.N.[]
  3. BVerwG, Urteil vom 18.06.1980 – 6 C 55.79, BVerwGE 60, 223, 228 f. = Buchholz 448.0 § 25a WPflG Nr. 2[]
  4. vgl. Stelkens, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 8. Aufl.2014, § 39 Rn. 26 m.w.N.[]
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