In einem Eilverfahren hat das Verwaltungsgericht Münster die am 3. Februar 2011 mündlich ausgesprochene und am 9. Februar 2011 schriftlich bestätigte Verfügung des Kreises Steinfurt für offensichtlich rechtmäßig erklärt, mit der das Kreisveterinäramt 48 Pferde und 23 Rinder aus einem Gestüt in Greven fortgenommen und sie an verschiedenen Standorten zur Pflege untergebracht hatte.

Aus der weiteren Haltung und Betreuung der Tiere in dem Gestüt resultiere eine Gefahr für deren angemessene Ernährung, Pflege und verhaltensgerechte Unterbringung. Weitere Beeinträchtigungen der Gesundheit und des Wohlbefindens der Tiere könnten nur durch die sofortige Fortnahme der Rinder und Pferde vermieden werden.
Diese Entscheidung ist rechtmäßig. Ausweislich der vorliegenden detaillierten, glaubhaften Dokumentation einschließlich der vorliegenden Lichtbildaufnahmen ist zumindest ein Großteil der Pferde und Rinder am Tag ihrer Fortnahme am 3. Februar 2011 erheblich vernachlässigt gewesen, weil sie weder angemessen ernährt und gepflegt noch verhaltensgerecht untergebracht waren, so das Verwaltungsgericht. Eine solche erhebliche Vernachlässigung der Tiere wird durch verschiedene Gutachten beamteter Tierärzte des Antragsgegners bestätigt. Unzweifelhaft ist die amtstierärztliche Begutachtung zutreffend und fachgerecht. Das Vorbringen der Antragsteller rechtfertigt es nicht, von der Einschätzung der beamteten Tierärzte abzuweichen. Die bloße Behauptung der Antragsteller, der Zustand der Tiere sei nicht so schlecht gewesen, vermag – so das Verwaltungsgericht Münster – die fachliche Einschätzung nicht zu erschüttern. Selbst wenn Futtermittel vorhanden oder bestellt gewesen sind, so verdeutlicht der von den Tierärzten beschriebene und durch Lichtbilder dokumentierte Zustand der Pferde und Rinder, dass die notwendigen Futtermittel nicht oder nicht ausreichend verfüttert worden sind.
Gegen den Beschluss kann innerhalb von zwei Wochen Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen eingelegt werden.
Verwaltungsgericht Münster, Beschluss vom 11. Februar 2011 – 1 L 67/11