Angst vor der mündlichen Bachelor-Prüfung

Familiäre Belastungen mit der Folge einer unzureichenden Prüfungsvorbereitung und einer damit einhergehenden allgemeinen Prüfungsangst rechtfertigen nicht einen nachträglichen Rücktritt von der Prüfung wegen Prüfungsunfähigkeit.

Angst vor der mündlichen Bachelor-Prüfung

Aus einer derartigen familiären Belastung und auch aus einer allgemeinen Prüfungsangst lässt sich eine durchgreifende Prüfungsunfähigkeit nicht herleiten. Es ist Sache des Prüflings, sich darüber Klarheit zu verschaffen, ob seine Leistungsfähigkeit durch außergewöhnliche Umstände, insbesondere durch Krankheit oder Behinderung, erheblich beeinträchtigt ist, und bejahendenfalls daraus unverzüglich die Konsequenzen zu ziehen, und zwar grundsätzlich vor Beginn der Prüfung.

Diese Grundsätze gelten nicht nur für die Geltendmachung krankheitsbedingter Prüfungsunfähigkeit, sondern für alle die Prüfungsfähigkeit mindernden Umstände1. Hieran fehlt es. Der Antragsteller hat seine aus seiner Sicht bestehende Prüfungsunfähigkeit zum einen nicht – wie dies erforderlich gewesen wäre – unverzüglich geltend und durch die Vorlage eines ärztlichen Attestes glaubhaft gemacht, sondern sich hierauf erst im Nachhinein berufen, als ihm das Scheitern seiner Prüfung bekannt gegeben worden war.

Zum anderen können die von ihm vorgetragenen familiären Belastungen eine Prüfungsunfähigkeit am Tage der mündlichen Prüfung nicht begründen. Eine zum (nachträglichen) Rücktritt berechtigende Prüfungsunfähigkeit ist nur dann anzunehmen, wenn der Prüfling aktuell und vorübergehend in seiner Leistungsfähigkeit eingeschränkt gewesen ist2. Hierfür ist nichts Durchgreifendes vorgetragen oder sonst ersichtlich.

Der Sache nach macht der Antragsteller mit dem Hinweis auf seine familiäre Situation im Übrigen geltend, er habe sich auf die Prüfung nicht hinreichend vorbereiten können. Eine ausreichende Prüfungsvorbereitung fällt indes allein in den Verantwortungsbereich des Prüflings. Der Einwand des Antragstellers in diesem Zusammenhang, die Antragsgegnerin habe ihre Fürsorgepflicht dadurch verletzt, dass diese und die ihn betreuenden Hochschullehrer nicht hinterfragt hätten, warum er sich zur mündlichen Prüfung gemeldet habe, obwohl er zuvor in den Vorlesungen und dem Tutorium nicht erschienen sei, greift daher nicht durch.

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Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 16. März 2010 – 2 ME 143/10

  1. BVerwG, Beschluss vom 12.11.1992 – 6 B 36.92; OVG NRW, Beschluss vom 31.05.2005 – 4 N 64.04, jeweils m.w.N.[]
  2. BayVGH, Beschluss vom 07.01.2009 – 7 ZB 08.1478, BayVBl. 2010, 27[]