Anhörungsrüge – und die Frist zur Erhebung der Verfassungsbeschwerde

Eine Verfassungsbeschwerde ist fristgerecht innerhalb eines Monats ab Bekanntgabe der maßgeblichen gerichtlichen Entscheidung (§ 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG) zu erheben.

Anhörungsrüge – und die Frist zur Erhebung der Verfassungsbeschwerde

Durch Erhebung der Verfassungsbeschwerde erst nach Zugang des über den Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für die Durchführung eines Anhörungsrügeverfahrens entscheidenden Beschlusses hat der Beschwerdeführer die Monatsfrist des § 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG nicht gewahrt, wenn dieser Antrag nicht innerhalb eines Monats gestellt wurde.

Durch die Erhebung der gegen die gerichtliche Entscheidung gerichteten – für sich genommen unbefristeten – Erinnerung hätte die Möglichkeit der Verfassungsbeschwerde nur offengehalten werden können, wenn dieser Rechtsbehelf selbst innerhalb der Monatsfrist des § 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG, gerechnet ab Bekanntgabe des Beschlusses vom 16.11.2016, erhoben worden wäre; auch ein nicht befristeter fachgerichtlicher Rechtsbehelf muss innerhalb der für das Verfassungsbeschwerdeverfahren geltenden Einlegungsfrist erhoben werden (sog. Vorwirkung der Frist zur Erhebung der Verfassungsbeschwerde1).

Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 8. August 2018 – 2 BvR 1342/18

  1. vgl. BVerfGE 19, 198, 200; 76, 107, 115 f.; BVerfGK 3, 159, 163[]
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