Eine Verfassungsbeschwerde ist fristgerecht innerhalb eines Monats ab Bekanntgabe der maßgeblichen gerichtlichen Entscheidung (§ 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG) zu erheben.

Durch Erhebung der Verfassungsbeschwerde erst nach Zugang des über den Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für die Durchführung eines Anhörungsrügeverfahrens entscheidenden Beschlusses hat der Beschwerdeführer die Monatsfrist des § 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG nicht gewahrt, wenn dieser Antrag nicht innerhalb eines Monats gestellt wurde.
Durch die Erhebung der gegen die gerichtliche Entscheidung gerichteten – für sich genommen unbefristeten – Erinnerung hätte die Möglichkeit der Verfassungsbeschwerde nur offengehalten werden können, wenn dieser Rechtsbehelf selbst innerhalb der Monatsfrist des § 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG, gerechnet ab Bekanntgabe des Beschlusses vom 16.11.2016, erhoben worden wäre; auch ein nicht befristeter fachgerichtlicher Rechtsbehelf muss innerhalb der für das Verfassungsbeschwerdeverfahren geltenden Einlegungsfrist erhoben werden (sog. Vorwirkung der Frist zur Erhebung der Verfassungsbeschwerde1).
Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 8. August 2018 – 2 BvR 1342/18
- vgl. BVerfGE 19, 198, 200; 76, 107, 115 f.; BVerfGK 3, 159, 163[↩]