Eine offenkundig unzulässige Anhörungsrüge gehört nicht zum Rechtsweg und kann demnach die Frist des § 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG nicht offenhalten1.
So auch in dem hier vom Bundesverfassungsgericht nicht zur Entscheidung angenommenen Fall: Mit seiner Anhörungsrüge bekräftigte der Beschwerdeführer lediglich seine rechtliche Argumentation aus der Rechtsbeschwerde. Seine Rüge betraf damit allein die Richtigkeit der Ausführungen des Gerichts. Dies vermag einen Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG grundsätzlich nicht zu begründen2.
Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 31. Oktober 2019 – 2 BvR 1339/19
- vgl. BVerfGE 5, 17, 19; 48, 341, 344; BVerfGK 7, 115, 116; 11, 203, 205 ff.; 20, 300, 302 ff.[↩]
- vgl. BVerfGK 11, 203, 207[↩]
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