Inhalt und Grenzen einer auf die Verletzung rechtlichen Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) gestützten Verfassungsbeschwerde werden durch die im fachgerichtlichen Verfahren erhobene Anhörungsrüge bestimmt
Der Grundsatz der materiellen Subsidiarität (§ 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG) erfordert, dass der Beschwerdeführer vor Erhebung der Verfassungsbeschwerde den Rechtsweg nicht nur formell, sondern auch in der gehörigen Weise unter Nutzung der gegebenen Möglichkeiten durchläuft, um auf die Vermeidung oder Korrektur des gerügten Grundrechtsverstoßes hinzuwirken1.
Der Beschwerdeführer muss das ihm Mögliche tun, damit eine Grundrechtsverletzung im fachgerichtlichen Instanzenzug unterbleibt oder beseitigt wird, und alle nach Lage der Dinge zur Verfügung stehenden prozessualen Möglichkeiten ergreifen, um die geltend gemachte Grundrechtsverletzung in dem unmittelbar mit ihr zusammenhängenden sachnächsten Verfahren zu verhindern oder zu beseitigen2.
Inhalt und Grenzen einer auf Art. 103 Abs. 1 GG gestützten Verfassungsbeschwerde werden daher durch die im fachgerichtlichen Verfahren erhobene Anhörungsrüge bestimmt3. Sinn und Zweck der Anhörungsrüge, die Korrektur von Gehörsverletzungen vorrangig innerhalb des fachgerichtlichen Verfahrens zu ermöglichen, könnten jedenfalls dann nicht erfüllt werden, wenn die Rüge von Gehörsverstößen mit der Verfassungsbeschwerde nur davon abhinge, dass überhaupt ein als Anhörungsrüge bezeichneter Rechtsbehelf eingelegt wurde, ohne dass ein ernsthafter Versuch unternommen wird, die gerügte Verletzung inhaltlich zu beheben4.
Im Übrigen verpflichtet Art. 103 Abs. 1 GG das Gericht (lediglich), die Ausführungen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen5, nicht jedoch, auch ihrer (Rechts-)Auffassung zu folgen.
Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 10. Februar 2020 – 2 BvR 336/19
- vgl. BVerfGE 112, 50, 60; BVerfG, Beschluss vom 22.05.2017 – 2 BvR 1107/16, Rn. 13[↩]
- vgl. BVerfG, Beschluss vom 04.07.2016 – 2 BvR 1552/14, Rn. 5; Beschluss vom 10.03.2016 – 2 BvR 408/16, Rn. 3; Beschluss vom 22.05.2017 – 2 BvR 1453/16, Rn. 3; stRspr[↩]
- vgl. BVerfG, Beschluss vom 27.06.2007 – 1 BvR 1470/07, Rn. 14; Beschluss vom 22.05.2017 – 2 BvR 1107/16, Rn. 13; Beschluss vom 28.11.2018 – 2 BvR 882/17, Rn. 12[↩]
- vgl. BVerfG, Beschluss vom 22.05.2017 – 2 BvR 1107/16, Rn. 13[↩]
- vgl. BVerfGE 42, 364, 367 f.; 47, 182, 187; BVerfG, Beschluss vom 29.08.2017 – 2 BvR 863/17, Rn. 15; Beschluss vom 01.10.2019 – 1 BvR 552/18, Rn. 8; Beschluss vom 18.07.2019 – 2 BvR 1082/18, Rn. 14; Beschluss vom 19.06.2019 – 2 BvR 2579/17, Rn. 23[↩]
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