Das Verwaltungsgericht Münster hat Bescheide aufgehoben, mit denen der Bürgermeister der Stadt Ibbenbüren von Grundstückseigentümern im Bereich des Bebauungsplans Westvorstadt II in Ibbenbüren eine Kostenerstattung für Ausgleichsmaßnahmen verlangt hatte. Die Stadt Ibbenbüren hatte ein größeres Areal als ökologisch wertvollen Grünbereich im Ausgleich für die Bebauung im Bereich der Westvorstadt anlegen lassen. Die Kosten für solche Maßnahmen dürfen nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs anteilig von den Eigentümern der Baugrundstücke verlangt werden. Die Kostenerstattungspflicht setzt voraus, dass die Bauflächen den Ausgleichsflächen durch Festsetzungen im Bebauungsplan zugeordnet sind.
Das Verwaltungsgericht Münster hält die im Jahr 2006 vom Rat beschlossene Zuordnungsfestsetzung im Bebauungsplan Westvorstadt II für unwirksam: Die Zuordnungsfestsetzung beruhe der Sache nach auf Berechnungen aus dem Jahre 1995 zu Größe und Art von Ausgleichsflächen. Diese Berechnungen seien davon ausgegangen, dass auf allen Grundstücken, die neu versiegelt würden, Eingriffe in Natur und Landschaft stattfänden, die auszugleichen seien. Dies habe damals den größten Teil des Baugebietes betroffen. Bei der Ergänzung des Bebauungsplans im Jahre 2006 habe der Rat hingegen nur die Flächen als Eingriffsgrundstücke angesehen, auf denen neue Baumöglichkeiten entstanden seien. Dieser Abwägungsmangel führe zur Unwirksamkeit der Zuordnungsfestsetzung.
Verwaltungsgericht Münster, Urteile vom 19. August 2009 – 3 K 359/07, 3 K 398/07, 3 K 637/07, 3 K 244/09










