Auch wenn es sich bei der Herstellung einer Grünfläche um eine Ausgleichsfläche für naturschutzrechtliche Eingriffe an anderer Stelle handelt, ändert das nichts daran, dass ihm eine wesentliche Erschließungsfunktion zukommt, wenn damit die Versorgung eines Gebietes mit Grünflächen erfolgt. Dann handelt es sich nach dem Baugesetzbuch um eine beitragsfähige Erschließungsanlage zu deren Finanzierung die Anlieger zu den Kosten herangezogen werden können.

So ist in drei Eilverfahren vom Verwaltungsgericht Berlin entschieden worden, in denen es um den Tilla-Durieux-Park und seine Kostentragung ging. Das Bezirksamt Mitte von Berlin hatte im Jahre 2003 in Berlin-Tiergarten den Tilla-Durieux-Park fertiggestellt, der südlich des Potsdamer Platzes auf dem Gelände des ehemaligen Potsdamer Bahnhofs liegt und eine Größe von etwa 24.000 qm hat. Der Park besteht im Wesentlichen aus zwei unregelmäßig geneigten „Grasskulpturen“, zwischen denen sich ein breiter Durchgang mit mehreren Wippen befindet. Der Erschließungsaufwand (ohne Grunderwerbskosten) beläuft sich nach der Berechnung der Behörde einstweilen auf etwa 3 Mio. Euro. Verschiedene Anlieger wandten sich gegen ihre anteilige Kostenerstattungspflicht mit der Begründung, die Grünanlage diene auch wegen ihrer Größe, Ausstattung und seiner touristischen Bedeutung nicht der Erschließung der Grundstücke. Zudem sei sie nicht notwendig gewesen, weil den Anliegern mit dem nahegelegenen Mendelssohn-Bartholdy-Park und dem Tiergarten Grünanlagen zu Erholungszwecken zur Verfügung stünden.
Dieser Sichtweise ist das Verwaltungsgericht Berlin nicht gefolgt: Zwar handele es sich bei dem Tilla-Durieux-Park um eine Ausgleichsfläche für naturschutzrechtliche Eingriffe an anderer Stelle; dies ändere aber nichts daran, dass ihm eine wesentliche Erschließungsfunktion zukomme, nämlich die Versorgung des Gebiets um den Potsdamer Platz mit Grünflächen. Der Park sei eine nach dem Baugesetzbuch beitragsfähige Erschließungsanlage, die zur Erschließung des Baugebietes notwendig sei. Er diene der physischen und psychischen Erholung der in den angrenzenden Baugebieten lebenden Menschen und habe damit die Funktion eines Gartenersatzes. Dies gelte ungeachtet der Besonderheit, dass die Rasenflächen leicht geneigt seien, weil ein Betreten und Aufhalten auf diesen Flächen auch durch ältere Menschen nicht ausgeschlossen sei. Die touristische Mitnutzung der Fläche sowie das Vorhandensein weiterer Grünflächen in der Umgebung ändere ebenfalls nichts an der Einstufung.
Verwaltungsgericht Berlin, Beschlüsse vom 17. Februar 2012 – VG 13 L 191.11 u.a.