Anordnung von Zurückweisungshaft – und der Haftantrag

Auch die Anordnung von Zurückweisungshaft ist nach § 15 Abs. 5 Satz 1, § 106 Abs. 2 AufenthG nur zulässig, wenn der Haftantrag der beteiligten Behörde den in § 417 Abs. 2 Satz 2 FamFG bestimmten gesetzlichen Anforderungen an die Begründung entspricht1.

Anordnung von Zurückweisungshaft – und der Haftantrag

Diesen Anforderungen genügte im hier vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall der Haftantrag der beteiligten Behörde aber auch. Er enthielt insbesondere hinreichende Angaben zur erforderlichen Dauer der Zurückweisungshaft (§ 417 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 FamFG):

Im hier vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall hat die beteiligte Behörde in dem Haftantrag mitgeteilt, die Zurückweisung des Betroffenen durch Abschiebung nach Pakistan erfolge nach dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Islamischen Republik Pakistan über die Rücknahme von Personen ohne Aufenthaltsgenehmigung vom 26.10.20092. Für die Rückführung würden insgesamt benötigt: zwei Wochen für die Zusammenstellung, Prüfung und Übergabe der Unterlagen für das Rückführungsersuchen an die pakistanischen Behörden, weitere acht Wochen für die Prüfung des Ersuchens durch diese und anschließend weitere zwei Wochen und drei Tage für die Organisation einer begleiteten Rückführung, die Flugbuchung und tatsächliche Durchführung; der nächst erreichbare Frontex-Chartertermin sei der 20. Sep- tember 2017.

Entgegen der Ansicht des Betroffenen boten diese Ausführungen dem Haftrichter eine ausreichende Grundlage für die von ihm nach § 26 FamFG anzustellende amtswegige Prüfung und genügten deshalb den gesetzlichen Anforderungen3.

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Die beteiligte Behörde hat sich zwar bei der Ermittlung der Gesamtdauer der von ihr mitgeteilten, für die Abschiebung des Betroffenen zu durchlaufenden Schritte verrechnet (elf Wochen und drei Tage statt richtig zwölf Wochen und drei Tage). Dieser Fehler ist aber unerheblich, da die tatsächlich beantragte Haftdauer mit zwölf Wochen und einem Tag im Wesentlichen der Summe der Einzelschritte entspricht. Nicht zu beanstanden ist auch, dass die beteiligte Behörde für die Zusammenstellung, Prüfung und Übergabe der erforderlichen Dokumente an die pakistanischen Behörden insgesamt etwa zwei Wochen angesetzt hat. Ein Zeitraum in dieser Größenordnung war zu erwarten, da das angesprochene europäischpakistanische Rückführungsübereinkommen in seinen Anhängen – I bis – IV nur bestimmte Dokumente als Grundlage eines Rückführungsersuchens zulässt und der Betroffene nach den Angaben in dem Haftantrag weder über einen Pass verfügt hat noch einen Pass oder ein vergleichbares Dokument beantragt hatte.

Keiner näheren Erläuterung bedurfte auch die Angabe, dass etwa acht Wochen durch die pakistanischen Behörden für die Bearbeitung des Rückführungsersuchens benötigt würden. Diese Frist ergibt sich nämlich aus Art. 8 Abs. 2 Satz 3 des europäischpakistanischen Rückführungsübereinkommens. Danach kann die regelmäßige Frist von 30 Tagen, innerhalb derer der ersuchte Staat – hier Pakistan – ein Rückführungsersuchen zu beantworten hat, auf entsprechend begründeten Antrag hin auf bis zu 60 Kalendertage verlängert werden, wenn der rechtzeitigen Beantwortung des Ersuchens rechtliche oder tatsächliche Hindernisse entgegenstehen. Solche Hindernisse hatte die beteiligte Behörde mit dem Fehlen von Identitätspapieren und der mangelnden Mitwirkungsbereitschaft des Betroffenen in dem Antrag bezeichnet.

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Gehörsrüge per "paste & copy"

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 12. April 2018 – V ZB 162/17

  1. BGH, Beschluss vom 20. Sep- tember 2017 – V ZB 118/17, NVwZ 2018, 349 Rn. 6[]
  2. ABl. EU Nr. L 287 S. 52[]
  3. vgl. BGH, Beschlüsse vom 30.03.2017 – V ZB 128/16, FGPrax 2017, 185 Rn. 12 f.; und vom 20.09.2017 – V ZB 118/17, NVwZ 2018, 349 Rn. 9[]