Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht bleibt bei seiner inzwischen von kaum noch einen Gericht geteilten Meinung und hält daran fest, dass sich die Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr im Rahmen der Festsetzung der aus der Staatskasse zu zahlenden Vergütung aufgrund der Übergangsbestimmung des § 60 Abs. 1 Satz 1 RVG nach bisherigem Recht bestimmt, wenn ein Rechtsanwalt bereits vor Inkrafttreten des § 15a RVG („Altfall“) beigeordnet worden ist.

Für die Ermittlung der anzurechnenden Geschäftsgebühr ist bei der Vergütungsfestsetzung nicht auf die Tabelle in § 49 RVG abzustellen, sondern auf diejenige in § 13 RVG, wenn der Rechtsanwalt vorprozessual außerhalb der Beratungshilfe als Wahlanwalt tätig geworden ist und daher die entsprechende Geschäftsgebühr rechtlich entstanden ist.
Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 19. Oktober 2010 – 13 OA 130/10