Ist ein Rechtsanwalt bereits vor Inkrafttreten des § 15a RVG beigeordnet worden („Altfall“), so bestimmt sich aufgrund der Übergangsbestimmung des § 60 Abs. 1 Satz 1 RVG die Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr im Rahmen der Festsetzung der aus der Staatskasse zu zahlenden Vergütung nach bisherigem Recht.
Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 27. Oktober 2009 – 13 OA 134/09










