Anträge auf Familienzusammenführung – und die persönliche Vorsprache in der Botschaft

Das europäische Unionsrecht steht einer nationalen Regelung entgegen, nach der Anträge auf Familienzusammenführung stets persönlich bei einer zuständigen Auslandsvertretung zu stellen sind. Die nationale Regelung kann aber durchaus die Möglichkeit vorsehen, das persönliche Erscheinen in einem späteren Stadium des Verfahrens über den Antrag auf Familienzusammenführung zu verlangen.

Anträge auf Familienzusammenführung – und die persönliche Vorsprache in der Botschaft

Dies entschied jetzt der Gerichtshof der Europäischen Union auf ein Vorabentscheidungsersuchen eines belgischen Gerichts.

Frau X und Herr Y besitzen die syrische Staatsangehörigkeit. Sie heirateten 2016 in Syrien und haben zwei Kinder, die 2016 bzw. 2018 geboren wurden. 2019 verließ Herr Y Syrien, um sich nach Belgien zu begeben, während Frau X und die beiden Kinder in Afrin, einer Stadt im Nordwesten Syriens, zurückblieben, wo sie sich nach wie vor aufhalten. Herrn Y wurde von der belgischen Verwaltung am 25. August 2022 die Eigenschaft als Flüchtling in Belgien zuerkannt. Im September 2022 reichte der Rechtsanwalt von Frau X und den Kindern in deren Namen per E-Mail und per Briefpost einen Antrag auf Einreise und Aufenthalt zum Zwecke der Familienzusammenführung ein, damit sie Herrn Y nach Belgien nachziehen können. Er machte geltend, dass sich Frau X und die Kinder unter „außergewöhnlichen Umständen“ befänden, „die sie tatsächlich daran hindern, sich zu einer belgischen Auslandsvertretung zu begeben, um dort einen Antrag auf Familienzusammenführung zu stellen“, wie es die belgische Regelung verlangt. Die Ausländerbehörde antwortete am 29. September 2022, dass es nach belgischen Recht nicht zulässig sei, einen Antrag auf Einreise und Aufenthalt zum Zwecke der Familienzusammenführung per E-Mail einzureichen, und forderte Frau X und die Kinder auf, sich mit der zuständigen belgischen Botschaft in Verbindung zu setzen.

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Frau X, Herr Y und ihre Kinder erhoben daraufhin am 9. November 2022 beim französischsprachigen Gericht Erster Instanz von Brüssel gegen den belgischen Staat Klage auf Eintragung ihres Antrags auf Familienzusammenführung in das entsprechende Register. Sie machten geltend, dass es für Frau X und die Kinder nicht möglich sei, sich zu einer zuständigen belgischen Auslandsvertretung zu begeben. Im Hinblick auf das Unionsrecht müsse es deshalb zulässig sein, einen Antrag bei der Ausländerbehörde zu stellen. Das französischsprachige Gericht Erster Instanz von Brüssel stellte daraufhin ein Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europäischen Union zu der Rechtsfrage, ob das Unionsrecht einer Regelung wie der belgischen, um die es hier geht, entgegensteht.

In seinem jetzt verkündeten Urteil stellt der Gerichtshof der Europäischen Union zunächst fest, dass die Mitgliedstaaten, damit die Betroffenen in der Lage sind, ihren Antrag auf Familienzusammenführung rechtzeitig wirksam zu stellen, unbedingt eine gewisse Flexibilität beweisen müssen. Sie müssen die Stellung des Antrags erleichtern, insbesondere den Rückgriff auf Mittel der elektronischen Kommunikation zulassen. Bei dem Erfordernis, dass der Antragsteller stets persönlich erscheinen muss, um seinen Antrag zu stellen, würden sonst nämlich Hindernisse, die einer solchen Antragstellung entgegenstehen, nicht berücksichtigt werden können. Die Ausübung des Rechts auf Familienzusammenführung würde so unmöglich gemacht. Die Trennung der Familie und die prekäre Lage, in der sie sich befindet, würde fortbestehen. Insbesondere wenn sich die Familienangehörigen in einem Land befinden, in dem ein bewaffneter Konflikt stattfindet, können die Möglichkeiten, sich zu zuständigen diplomatischen oder konsularischen Vertretungen zu begeben, erheblich eingeschränkt sein. Um nicht Opfer unmenschlicher oder erniedrigender Behandlungen zu werden oder gar ihr Leben aufs Spiel zu setzen, könnten sich Familienangehörige, bei denen es sich im Übrigen um Minderjährige handeln kann, erst dann zu der betreffenden Vertretung begeben, um dem Erfordernis des persönlichen Erscheinens zu genügen, wenn es die Sicherheitslage zulässt.

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Weiter stellt der Unionsgerichtshof zu der besonderen Situation der Flüchtlinge fest, dass das Fehlen einer jeglichen Flexibilität des zuständigen Mitgliedstaats die Einhaltung der vorgesehenen Fristen unmöglich machen kann. Die Familienzusammenführung der Betroffenen könnte daher von zusätzlichen Voraussetzungen abhängig gemacht werden, die schwer zu erfüllen sind, was nicht mit dem Ziel der Richtlinie, der Lage von Flüchtlingen besondere Aufmerksamkeit zu schenken, zu vereinbaren wäre.

Der Unionsgerichtshof stellt fest, dass das Erfordernis des persönlichen Erscheinens bei der Stellung eines Antrags auf Familienzusammenführung, ohne dass Ausnahmen von diesem Erfordernis zugelassen werden, um der konkreten Situation Rechnung zu tragen, in der sich die Familienangehörigen des Zusammenführenden befinden, die Ausübung des Rechts auf Familienzusammenführung letztlich praktisch unmöglich macht. Wenn sie ohne die erforderliche Flexibilität angewandt wird, läuft eine solche Regelung dem mit dem Unionsrecht verfolgten Ziel zuwider und nimmt dem Unionsrecht seine praktische Wirksamkeit.

Der Unionsgerichtshof stellt ferner fest, dass eine nationale Regelung, nach der die Familienangehörigen des Zusammenführenden bei der Stellung eines Antrags auf Familienzusammenführung stets persönlich erscheinen müssen, und zwar auch dann, wenn dies unmöglich oder übermäßig schwer ist, das Recht auf Achtung der Familieneinheit verletzt. Denn eine solche Verpflichtung stellt einen Eingriff in das Recht auf Achtung der Familieneinheit dar, der im Hinblick auf das sicher legitime Ziel, Betrug im Zusammenhang mit der Familienzusammenführung zu bekämpfen, unverhältnismäßig ist.

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In diesem Zusammenhang weist der Gerichtshof der Europäischen Union darauf hin, dass das Verfahren über einen Antrag auf Familienzusammenführung ein gestuftes Verfahren ist. Die Mitgliedstaaten können das persönliche Erscheinen der Familienangehörigen des Zusammenführenden also in einem späteren Stadium des Verfahrens verlangen, insbesondere, um die familiären Bindungen und die Identität der Betroffenen zu überprüfen. Für die Bearbeitung des Antrags auf Familienzusammenführung ist es nicht erforderlich, zu verlangen, dass die Familienangehörigen des Zusammenführenden bereits bei der Stellung des Antrags persönlich erscheinen.

Damit das vom Unionsrecht verfolgte Ziel der Förderung der Familienzusammenführung nicht verfehlt wird und die Grundrechte, die mit dem Unionsrecht geschützt werden sollen, nicht verletzt werden, muss ein Mitgliedstaat, der das persönliche Erscheinen der Familienangehörigen des Zusammenführenden zu einem späteren Zeitpunkt des Verfahrens verlangt, das persönliche Erscheinen aber erleichtern, insbesondere, indem er konsularischer Dokumente oder Laissez-passer ausstellt, und darf das persönliche Erscheinen nur verlangen, wenn es unbedingt erforderlich ist. Entsprechend hat er die Möglichkeit vorzusehen, dass die Überprüfungen der familiären Bindungen und der Identität, für die die Anwesenheit der Familienangehörigen erforderlich ist, am Ende des Verfahrens durchgeführt werden und gegebenenfalls, soweit möglich, erst dann, wenn ihnen Dokumente ausgestellt worden sind, die ihnen die Einreise in das Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats erlauben.

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Der Unionsgerichtshof gelangt zu dem Schluss, dass das Unionsrecht einer nationalen Regelung entgegensteht, die für die Stellung eines Antrags auf Einreise und Aufenthalt zum Zwecke der Familienzusammenführung verlangt, dass sich die Familienangehörigen des Zusammenführenden, insbesondere eines anerkannten Flüchtlings, persönlich zu der zuständigen diplomatischen oder konsularischen Vertretung eines Mitgliedstaats begeben, und zwar auch in Fällen, in denen es für diese Personen unmöglich oder übermäßig schwer ist, sich dorthin zu begeben. Den Mitgliedstaaten bleibt es aber unbenommen, das persönliche Erscheinen der Familienangehörigen in einem späteren Stadium des Verfahrens über den Antrag auf Familienzusammenführung zu verlangen.

Gerichtshof der Europäischen Union, Urteil vom 18. April 2023 – C -1/23 PPU

Bildnachweis:

  • Flüchtling im Hamburger Hafen: fsHH