Eine ordnungsgemäße Anhörung des Betroffenen ist nur nach Aushändigung der schriftlichen Begründung des Haftantrags, einschließlich etwaiger Nachträge, gewährleistet.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs muss der Haftantrag dem Betroffenen vor seiner Anhörung in vollständiger Abschrift ausgehändigt werden1. Andernfalls kann nämlich nicht ausgeschlossen werden, dass der Betroffene nicht in der Lage ist, zu sämtlichen Angaben der Behörde Stellung zu nehmen2, was zur Folge hat, dass in dem Rechtsbeschwerdeverfahren von einer Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG ausgegangen werden muss.
Für einen von der Behörde vor der Anhörung vorgelegten Nachtrag zu dem Haftantrag gilt nichts anderes. Enthält dieser – wie hier – Ausführungen nach § 417 Abs. 2 Satz 2 Nr. 5 FamFG zur Durchführbarkeit der Abschiebung in den neuen Zielstaat (hier das Königreich Marokko), muss auch der Nachtrag dem Betroffenen ausgehändigt werden. Die im Protokoll der Anhörung festgehaltene bloße Bekanntmachung und Erörterung genügt nicht3. Eine ordnungsgemäße Anhörung des Betroffenen (§ 420 Abs. 1 Satz 1 FamFG) ist nur nach einer Aushändigung der gesamten schriftlichen Begründung der Behörde gewährleistet. Die Übergabe einer Abschrift des Haftantrags sowie etwaiger schriftlicher Nachträge an den Betroffenen ist schon deswegen erforderlich, damit dieser im weiteren Verlauf der Anhörung in die Schriftsätze, die die Behörde dem Haftrichter vorgelegt hat, jederzeit einsehen und diese gegebenenfalls später einem Rechtsanwalt vorlegen kann4.
Ist – wie hier – weder dem Protokoll der Anhörung noch der Akte eine Aushändigung des (Nachtrags zum) Haftantrag(s) zu entnehmen, ist davon auszugehen, dass dem Betroffenen nicht der gesamte Antragsinhalt bekannt gegeben und dessen Verfahrensgrundrecht verletzt worden ist.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 11. Oktober 2012 – V ZB 274/11
- vgl. BGH, Beschlüsse vom 21.07.2011 – V ZB 141/11, FGPrax 2011, 257, 258 Rn. 8; und vom 14.06.2012 – V ZB 284/11[↩]
- vgl. BGH, Beschlüsse vom 21.07.2011 – V ZB 141/11, aaO; und vom 14.06.2012 – V ZB 284/11[↩]
- BGH, Beschlüsse vom 21.07.2011 – V ZB 141/11, FGPrax 2011, 257, 258 Rn. 8 und vom 14.06.2012 – V ZB 284/11[↩]
- vgl. BGH, Beschluss vom 14.06.2012 – V ZB 284/11[↩]










