In die Architektenliste ist auch einzutragen, wer in der Vergangenheit an einer deutschen Fachhochschule erfolgreich einen auf Architektur ausgerichteten, auf drei Jahre angelegten Diplomstudiengang abgeschlossen hat und eine vierjährige Berufserfahrung nachweisen kann.

In dem hier vom Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen entschiedenen Fall hatte der in Soest wohnhafte Kläger im Jahr 1989 einen auf eine dreijährige Regelstudienzeit angelegten Diplomstudiengang Architektur an einer deutschen Fachhochschule mit der Note „sehr gut“ abgeschlossen. Er war nach zweijähriger Berufspraxis von 1995 bis Mai 1998 sowie von Juni 2004 bis Dezember 2017 in der Architektenliste eingetragen und in dieser Zeit einschlägig beruflich tätig. Seinen Antrag auf erneute Eintragung in die Architektenliste im Mai 2021 lehnte die Beklagte mit der Begründung ab, anders als früher setze die Eintragung nunmehr einen Hochschulabschluss in der Fachrichtung Architektur mit einer mindestens vierjährigen Regelstudienzeit voraus, über den der Kläger nicht verfüge. Eine Übergangsregelung habe der Gesetzgeber nicht getroffen. Die dagegen gerichtete Klage wies das Verwaltungsgericht Arnsberg ab1. Die hiergegen Berufung des Klägers hatte nun vor dem Oberverwaltungsgericht in Münster Erfolg:
Die Eintragung in die Architektenliste setzt seit der Neuregelung im Jahr 2003 grundsätzlich unter anderem ein Studium mit einer mindestens vierjährigen Regelstudienzeit voraus. Diesem gleichgestellt wird jedoch der erfolgreiche Abschluss eines früheren Diplomstudiengangs mit einer Regelstudienzeit von drei Jahren an einer deutschen Hochschule.
Dies folgt für das Oberverwaltungsgericht Münster aus dem im Baukammerngesetz NRW auf alle Staatsangehörigen eines EU-Mitgliedstaats – also auch auf deutsche Staatsangehörige – bezogenen Verweis auf die Berufsanerkennungsrichtlinie. Danach ist der deutsche Fachhochschul-Diplomstudienabschluss in der Fachrichtung Architektur, ergänzt um eine vierjährige Berufserfahrung, unionsweit von allen Mitgliedstaaten als gleichwertig anzuerkennen. Anlass für die Änderung der Eintragungsvoraussetzungen war nicht eine etwaige unzureichende Qualität des Diplomstudiengangs, sondern ausschließlich die Einführung der Bachelor- und Masterstudiengänge und die damit einhergehende fehlende Vergleichbarkeit der verschiedenen Bachelorabschlüsse.
Es spricht nichts dafür, dass der nordrhein-westfälische Landesgesetzgeber die Absicht hatte, den Absolventen eines früheren Fachhochschul-Diplomstudiengangs mit mehr als vierjähriger Berufserfahrung die Eintragung in die Architektenliste zu versagen.
Es gibt auch keine Anhaltspunkte dafür, der Gesetzgeber habe Absolventen in Nordrhein-Westfalen schlechter stellen wollen als in allen anderen EU-Mitgliedstaaten, die zur Anerkennung der deutschen Fachhochschul-Diplomabschlüsse im Bereich Architektur nach der Berufsanerkennungsrichtlinie verpflichtet sind.
Schließlich war der nordrhein-westfälische Landesgesetzgeber, der ebenfalls selbst nicht von einer geringeren Qualifikation von Absolventen des früheren Diplomstudiengangs ausgegangen war, nur wegen des im Baukammerngesetz NRW enthaltenen unbeschränkten Verweises auf die in der Berufsanerkennungsrichtlinie getroffenen Regelung zur unionsweiten Anerkennung des Fachhochschul-Diplomstudienabschlusses berechtigt, auf eine Übergangsregelung zu verzichten, die ansonsten verfassungsrechtlich erforderlich gewesen wäre.
Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein -Westfalen, Urteil vom 17. März 2023 – 4 A 3106/21
- VG Arnsberg – 7 K 2011/21[↩]