Arzneimittelzulassung – und die Abweichung vom Referenzarzneimittel

Eine ausreichende Begründung der therapeutischen Wirksamkeit im Sinne von § 105 Abs. 4f Satz 1 i.V.m. § 25 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 AMG setzt auch entsprechende Darlegungen zur Zweckmäßigkeit der Dosierung voraus. Abweichungen vom Referenzarzneimittel schließen eine Zulassung nach § 105 Abs. 4c AMG nicht aus, wenn der Antragsteller die Anpassung der Merkmale des nachzuzulassenden Arzneimittels an das Referenzarzneimittel anstrebt und die Änderung zulässig ist1.

Arzneimittelzulassung – und die Abweichung vom Referenzarzneimittel

Begehrt der Hersteller vorrangig eine Zulassung nach § 105 Abs. 4f AMG und für den Fall, dass deren Voraussetzungen nicht vorliegen, hilfsweise eine Zulassung nach § 105 Abs. 4c AMG unter Anpassung des nachzuzulassenden Arzneimittels an die Merkmale des Referenzarzneimittels, ist dieses Klageziel sachdienlich mit Haupt- und Hilfsantrag zu verfolgen.

Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts lässt sich die therapeutische Wirksamkeit eines Arzneimittels (ebenso wie die Unbedenklichkeit) nur anhand einer bestimmten Dosierung beurteilen. Als Bindeglied zwischen Wirksamkeit und Unbedenklichkeit ist die Dosierung untrennbar mit der Zulassung des Arzneimittels verknüpft und muss in der Zulassungsentscheidung festgelegt werden2. Demgemäß ist die im Zulassungsverfahren beanspruchte Höhe der Dosierung begründungsbedürftig3. Das bedeutet, dass der Antragsteller mit den eingereichten Zulassungsunterlagen die Zweckmäßigkeit der gewählten Dosierung belegen muss, § 24 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Satz 2 Nr. 3 AMG4. Entsprechend verlangen auch die Arzneimittelprüfrichtlinien eine Begründung der Dosierung (§ 26 AMG i.V.m. Teil I, Nr. 5.02.4 der Prüfrichtlinien). Das schließt Darlegungen zur Dosis-Wirkungsbeziehung und erforderlichenfalls die Vorlage von Dosisfindungsstudien (oder anderem wissenschaftlichen Erkenntnismaterial) mit ein5. Aus das Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 18.05.20106 ergibt sich nichts Abweichendes. Danach kann gegen die Tragfähigkeit einer auf Anwendungsbeobachtungen gestützten Dosierungsbegründung nicht mit Erfolg eingewendet werden, solche Untersuchungen ließen keine Aussagen über niedrigere Dosierungen zu, wenn sich aus ihnen ergibt, dass das Arzneimittel in der beantragten Dosierung wirksam und unbedenklich ist. Diese Ausführungen beziehen sich jedoch auf das Nachzulassungsverfahren bei homöopathischen Arzneimitteln (vgl. § 105 Abs. 4a Satz 2, Abs. 4f Satz 2, § 25 Abs. 2 Satz 4 AMG), die bereits langjährig beanstandungsfrei in der beanspruchten Dosierung eingesetzt wurden und deshalb unter dem Gesichtspunkt der Arzneimittelsicherheit keinen Anlass zu weitergehenden Prüfungen hinsichtlich der Zweckmäßigkeit der Dosierung geben7. Hier liegt der Sachverhalt anders. Weder handelt es sich um ein homöopathisches Arzneimittel, noch ist die beantragte Dosierung historisch etabliert. Im Gegenteil sind die Tagesdosis sowie die Dauer der Anwendung des Arzneimittels in der Vergangenheit geändert worden. Es liegt auf der Hand, dass unter solchen Umständen auf die Vorlage weiterer Erkenntnisse zur zweckmäßigen Dosierung nicht verzichtet werden kann.

Für die Frage des Klageerfolgs ist auf diejenigen Anwendungsgebiete und weiteren Merkmale abzustellen, mit denen die Verpflichtung der Beklagten zur (Nach-)Zulassung des Arzneimittels oder – wie hier – zur Neubescheidung des Verlängerungsantrags begehrt wird8.

Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 17. Dezember 2014 – 3 B 13.2014 –

  1. wie BVerwG, Urteil vom 21.03.2013 – 3 C 10.12, Buchholz 418.32 AMG Nr. 62 Rn. 15 und 19[]
  2. BVerwG, Urteil vom 19.11.2009 – 3 C 10.09, Buchholz 418.32 AMG Nr. 55 Rn. 17 f.[]
  3. vgl. BVerwG, Urteil vom 18.05.2010 – 3 C 25.09, Buchholz 418.32 AMG Nr. 57 Rn. 21 f.[]
  4. BVerwG, Urteil vom 09.04.2014 – 3 C 10.13 – PharmR 2014, 437 Rn. 8[]
  5. vgl. Teil I, Nr. 5.02.4 der Arzneimittelprüfrichtlinien; BVerwG, Urteile vom 09.04.2014 a.a.O. Rn. 9; und vom 16.10.2003 – 3 C 28.02, NVwZ-RR 2004, 180, 182.[]
  6. BVerwG, a.a.O.[]
  7. vgl. BVerwG, Urteil vom 18.05.2010 a.a.O.[]
  8. BVerwG, Urteil vom 21.03.2013 – 3 C 10.12, Buchholz 418.32 AMG Nr. 62 Rn. 15[]