Allgemeinpolitische Tätigkeiten des Allgemeinen Studierendenausschuss (AStA) sind von der Wahrnehmung der hochschulpolitischen, sozialen und kulturellen Belange der Studierenden zu unterscheiden. Lassen sich die Tätigkeiten des AStA dem Aufgabenbereich der politischen Bildung zuordnen ohne eine eigene Meinungsäußerung darzustellen, besteht kein Unterlassungsanspruch. Die finanzielle Unterstützung verschiedener Hochschulgruppen, die sich einem bestimmten politischen Spektrum zurechnen lassen, ist nicht zu beanstanden, wenn davon eine große Bandbreite von Themen, Ausrichtungen und Zielsetzungen abgedeckt ist und die Pluralität der Gesamtförderung gewahrt bleibt.

So das Verwaltungsgericht Osnabrück in dem hier vorliegenden einstweiligen Rechtschutzverfahren eines Studenten gegen die Studierendenschaft (Antragsgegnerin) der Universität Osnabrück, vertreten durch den Allgemeinen Studierendenausschuss (AStA). Der Antragsteller hatte beantragt, der Antragsgegnerin für die Dauer seiner Mitgliedschaft in der Studierendenschaft zu untersagen, allgemeinpolitische, nicht spezifisch und unmittelbar hochschulbezogene Äußerungen, Erklärungen, Forderungen oder Stellungnahmen abzugeben und solche Tätigkeiten zu unterstützen. Er ist der Ansicht, dass zahlreiche Betätigungen des AStA und weiterer Organe der Studierendenschaft eine unzulässige Anmaßung eines allgemeinpolitischen Mandates darstellten. So wendet er sich u.a. gegen einen Aufsatz zum Thema „Narzissmus und Nation“ in einer Zeitung des AStA, diverse Veranstaltungen des „Autonomen Schwulenreferates“ und des „Autonomen Referates für Lesben und andere Frauen“, die durch den Studierendenrat im Haushaltsplan beschlossene finanzielle Unterstützung diverser linksgerichteter Initiativen, wie „Café Mano Negra“ und „Antifaschismus“ sowie Äußerungen des AStA und Aufrufe Dritter auf dessen „Facebook“-Internetseite und auf Flugblättern, in denen u.a. zu Demonstrationen gegen Abschiebungen und gegen die NPD aufgerufen wurde.
Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts Osnabrück setze ein solcher Unterlassungsanspruch voraus, dass die Studierendenschaft nachhaltig und uneingeschränkt nicht hochschulbezogene allgemeinpolitische Meinungen kundgetan habe. In der überwiegenden Zahl der beanstandeten Tätigkeiten sei dies jedoch zu verneinen. Insbesondere seien allgemeinpolitische Tätigkeiten von der Wahrnehmung der hochschulpolitischen, sozialen und kulturellen Belange der Studierenden zu unterscheiden. Insofern habe die Antragsgegnerin nämlich durchaus ein politisches Mandat und nehme dieses auch zu Recht war. So ließen sich zahlreiche Tätigkeiten dem Aufgabenbereich der politischen Bildung zuordnen ohne eine eigene Meinungsäußerung darzustellen. Die finanzielle Unterstützung verschiedener Hochschulgruppen, die sich einem bestimmten politischen Spektrum zurechnen ließen, sei nicht zu beanstanden, da hiervon eine große Bandbreite von Themen, Ausrichtungen und Zielsetzungen abgedeckt sei und die Pluralität der Gesamtförderung gewahrt bleibe. Einträge anderer Nutzer auf ihrer „Facebook“-Seite müsse sich die Antragsgegnerin nicht zurechnen lassen. Allein in wenigen Einzelfällen sei eine Überschreitung der Grenze zur allgemeinpolitischen Betätigung erkennbar. Durch die Unterstützung anderer Organisationen bei deren allgemeinpolitischer Betätigung, sei es durch Aufrufe zu Demonstrationen oder durch Genehmigung von Flugblättern und Plakaten in den Räumen des AStA, habe die Antragsgegnerin die dortigen Inhalte toleriert und allgemeinpolitische Tätigkeiten unterstützt. Hierin liege jedoch kein nachhaltiger Verstoß gegen das Verbot der allgemeinpolitischen Betätigung, der eine generelle Untersagung jeglicher Betätigung allgemeinpolitischer Art rechtfertigen würde. Zudem lägen einige Aufrufe bzw. Veranstaltungen bereits zwei bzw. drei Wahlperioden zurück, so dass aufgrund der geänderten Zusammensetzung des AStA auch eine Wiederholungsgefahr als gering einzuschätzen sei.
Das Verwaltunggericht lehnte den Antrag mit der Begründung ab, dem Antragsteller stehe der geltend gemachte Unterlassungsanspruch nicht zu.
Verwaltungsgericht Osnabrück, Beschluss vom 23. Juli 2014 – 1 B 19/14