Wird der vollziehbar ausreisepflichtige Ausländer aufgrund der vom Amtsgericht angeordneten vorläufigen Freiheitsentziehung von der Polizei festgenommen, befindet er sich zunächst in Polizeigewahrsam und damit in „sonstigem öffentlichen Gewahrsam“ im Sinne von § 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AsylVerfG; ein daraus gestellter Asylantrag steht der Anordnung oder Aufrechterhaltung von Abschiebungshaft nicht entgegen.
Bei einer Einreise aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union erwirbt der Ausländer nach § 55 Abs. 1 Satz 1, Satz 3 AsylVfG die Aufenthaltsgestattung mit dem Eingang eines förmlichen Asylantrags bei dem zuständigen Bundesamt1. So verhielt es sich im hier entschiedenen Fall: Der Asylantrag ist am 19.07.2011 jedenfalls vor der Entscheidung des Amtsgerichts über die Haftanordnung bei dem Bundesamt eingegangen. Der Anordnung der Sicherungshaft durch das Amtsgericht stand die durch die Asylantragstellung des Betroffenen nach § 55 Abs. 1 Satz 1, 3 AsylVfG begründete Aufenthaltsgestattung als von Amts wegen zu beachtendes Hafthindernis entgegen2.
Dieser Umstand war für die Haftanordnung nicht unbeachtlich. Zwar ermöglichte die Vorschrift des § 14 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 AsylVfG aF die Anordnung der Abschiebungshaft trotz Asylantragstellung, wenn sich der Ausländer im Zeitpunkt der Asylantragstellung in Sicherungshaft nach § 62 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1a bis 5 AufenthG aF befand. So verhielt es sich hier aber nicht. Die Festnahme des Betroffenen durch die Polizei am 19.07.2011 aufgrund der mit Beschluss des Amtsgerichts vom 30.06.2011 angeordneten vorläufigen Freiheitsentziehung führte nicht zu deren Vollzug. Vielmehr befand sich der Betroffene aufgrund der Festnahme zunächst nur in Polizeigewahrsam und damit in „sonstigem öffentlichen Gewahrsam“ im Sinne des § 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AsylVfG aF, der weder nach dem Wortlaut von § 14 Abs. 3 Satz 1 AsylVfG aF noch in einer entsprechenden Anwendung dieser Vorschrift der Sicherungshaft gleichzustellen ist3.
Anders war es im Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung: Nachdem das Bundesamt mit Bescheid vom 05.08.2011 festgestellt hatte, dass bei dem Betroffenen sowohl die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht vorlägen als auch keine Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG bestünden und der Betroffene – nach den Darlegungen seiner Verfahrensbevollmächtigten in der Anhörung vor dem Beschwerdegericht – erklärt hatte, gegen die Entscheidung des Bundesamts kein Rechtsmittel eingelegt zu haben, stand der Asylantrag der Aufrechterhaltung der Haft für die Zukunft nicht entgegen (vgl. auch § 67 Abs. 1 Nr. 6 AsylVfG).
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 1. März 2012 – V ZB 206/11










