Asylantrag, Ausreise, Wiedereinreise – Sicherungshaft

Ohne Abschiebungsandrohung darf eine Sicherungshaft nach § 62 Abs. 3 AufenthG nicht angeordnet werden1.

Asylantrag, Ausreise, Wiedereinreise – Sicherungshaft

Stellt der Ausländer, nachdem eine nach Stellung des früheren Asylantrags ergangene Abschiebungsandrohung vollziehbar geworden ist, einen Folgeantrag, der nicht zur Durchführung eines weiteren Verfahrens führt, so bedarf es nach § 71 Abs. 5 AsylVfG zum Vollzug der Abschiebung keiner erneuten Fristsetzung und Abschiebungsandrohung; nach Absatz 6 Satz 1 gilt dies auch, wenn der Ausländer zwischenzeitlich das Bundesgebiet verlassen hatte. Die Vorschrift ist nicht dahingehend zu verstehen, dass unter den dort genannten Voraussetzungen abweichend von § 59 AufenthG eine Abschiebung ohne vorausgehende Androhung erfolgen darf. Vielmehr besagt die Vorschrift lediglich, dass es einer erneuten Abschiebungsandrohung nicht bedarf, und ermöglicht so die Abschiebung des Ausländers auf der Grundlage der in einem früheren Verfahren erlassenen asylverfahrensrechtlichen Abschiebungsandrohung2.

Die in dem früheren Verfahren ergangene Abschiebungsandrohung der BAMF ist zwar bestandskräftig. Sie konnte aber ihren Zweck, dem Betroffenen vor Augen zu führen, dass seine Ausreisepflicht bei Nichteinhaltung der Ausreisefrist ggf. im Wege der Abschiebung durchgesetzt würde, nicht erfüllen; denn der Betroffene war im Zeitpunkt der Androhung bereits freiwillig in sein Heimatland zurückgekehrt. Dies war der Behörde auch bekannt, da sie das Asylverfahren in dem Bescheid vom 17.07.2012 im Hinblick auf die freiwillige Rückreise des Betroffenen in seine Heimat gemäß §§ 32, 33 Abs. 2 AsylVfG eingestellt hatte. Da die Abschiebungsandrohung somit für die Behörde erkennbar ins Leere ging, konnte sie nicht als Grundlage für die Anordnung von Haft zur Sicherung der Abschiebung dienen. Sie wäre eine vorsorgliche Androhung für den Fall einer künftigen Einreise, die aber nicht vorgesehen und somit unzulässig ist3.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 1. Oktober 2015 – V ZB 44/15

  1. BGH, Beschluss vom 12.12 2013 – V ZB 214/12[]
  2. vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 19.09.2001 – 11 S 2099/01[]
  3. BVerwerfGE, 124, 166, 170 f.[]