Die Bedingungen für Asylbewerber in Italien sind nach Einschätzung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen nicht menschenrechtswidrig.

Asylbewerbern, die über Italien nach Deutschland eingereist sind, droht bei einer Rückkehr nach Italien keine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung.
Zahlreiche Asylbewerber, die über Italien nach Deutschland eingereist sind, klagen gegen Bescheide des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge, das die Asylanträge abgelehnt und die Abschiebung nach Italien angeordnet hat. Die Dublin-Verordnungen der Europäischen Union bestimmen im Grundsatz, dass der Mitgliedstaat zuständig für das Asylverfahren ist, über den der Ausländer in die EU eingereist ist.
Bereits im März 2014 hatte das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entschieden, systemische Mängel seien in Italien für nach der Dublin II-Verordnung rücküberstellte Flüchtlinge nicht anzunehmen.
Nun hat das OVG NRW in einem dieser bei ihm zur Entscheidung anstehenden Verfahren angenommen, der Asylbewerber, ein allein stehender junger Mann, könne nach der Dublin II-Verordnung nach Italien überstellt werden. Insbesondere bestünden in Italien für Asylbewerber, auch für solche, die dort ein erneutes Asylverfahren anstrengten (Folgeverfahren), keine systemischen Mängel des Asylverfahrens oder der Aufnahmebedingungen. Die bestehenden Defizite führten im Ergebnis nicht zu dem Schluss, jedem Rückkehrer nach Italien drohe eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne der Grundrechte-Charta der Europäischen Union bzw. der Europäischen Menschenrechtskonvention.
Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein -Westfalen – Urtele vom 19. Mai 2016 – 13 A 516/14.A