Asylverfahren in Polen

Jedenfalls seit dem Inkrafttreten der Änderung des polnischen Ausländergesetzes am 01.05.2014, nach welcher Asylbewerber bis zur gerichtlichen Entscheidung über ihren Eilantrag gegen negative Entscheidungen des Refugee Board zu ihrem Asylantrag nicht abgeschoben werden dürfen, ist kein Raum für die Annahme, den Betroffenen stehe im Asylverfahren Polens kein wirksamer Rechtsbehelf i.S.d. Art. 47 EU-Grundrechtecharta zur Verfügung und es drohe ein Verstoß gegen das Refoulement-Verbot während des gerichtlichen Eilverfahrens. Liegt insoweit kein systemischer Mangel im Asylrechtsschutzsystem Polens begründet, scheidet jedenfalls eine daraus resultierende Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung, wie sie von Art. 3 Abs. 2 UAbs. 2 Dublin-III-VO vorausgesetzt wird, aus.

Asylverfahren in Polen

Eine auf die Republik Polen bezogene Abschiebungsanordnung findet ihre Grundlage in § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG n.F. i.V.m. § 27a AsylVfG und der Dublin-III-VO, die nach ihrem Art. 49 Abs. 2 Satz 1 sowohl hinsichtlich des Verfahrens als auch bezüglich der Zuständigkeitskriterien anwendbar ist, weil der (erste) Antrag auf internationalen Schutz am 14.03.2014 und damit ab dem 1.01.2014 gestellt worden ist.

In sog. Dublin-Verfahren wie dem vorliegenden beschränkt sich die Anhörungspflicht des Bundesamts auf die Angaben nach § 25 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 AsylVfG, d.h. im Wesentlichen zu Wohnsitzen, Reisewegen, Aufenthalten und Asylantragstellungen oder internationalen Schutzverfahren in anderen Staaten oder im Bundesgebiet sowie zu sonstigen Tatsachen und Umständen, die einer Abschiebung oder einer Abschiebung in einen bestimmten Staat – hier den für zuständig erachteten anderen Mitgliedstaat – entgegenstehen. Denn bereits mit diesen Angaben kann das Bundesamt die Entscheidung über den zuständigen Mitgliedstaat bzw. die ggf. zu unterlassende Abschiebung dorthin treffen1. In diesem Verfahrensstadium bedarf es hingegen nicht der Kenntnis der von § 25 Abs. 1 Satz 1 n.F. AsylVfG genannten Tatsachen, die die Furcht des Asylbewerbers vor politischer Verfolgung im Herkunftsland oder die Gefahr eines ihm dort drohenden ernsthaften Schadens begründen. Aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Dublin- III-VO, der nunmehr ausdrücklich ein „persönliches Gespräch“ der Behörden des die Zuständigkeit prüfenden Staates mit dem Antragsteller vorsieht, folgt nichts anderes. Dieses Gespräch dient ausweislich der Norm lediglich dazu, das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates zu erleichtern und (gemäß Art. 5 Abs. 1 Satz 2 Dublin-III-VO) das Verständnis der dem Antragsteller nach Art. 4 Dublin-III-VO bereitgestellten Informationen zu ermöglichen.

In materiell-rechtlicher Hinsicht ist die Abschiebungsanordnung ebenfalls nicht zu beanstanden. Nach § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG n.F. ordnet das Bundesamt, sofern ein Ausländer in einen sicheren Drittstaat (§ 26a AsylVfG) oder in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 27a AsylVfG) abgeschoben werden soll, die Abschiebung in diesen Staat an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann. Dies gilt auch, wenn der Ausländer den Asylantrag in einem anderen auf Grund von Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder eines völkerrechtlichen Vertrages für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat gestellt oder vor der Entscheidung des Bundesamts zurückgenommen hat. Einer vorherigen Androhung und Fristsetzung bedarf es nicht.

Weiterlesen:
Berufsausbildung - und die Befristung eines abschiebungsbedingten Einreiseverbots

Diese Voraussetzungen sind hier im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 Satz 1, 2. HS. AsylVfG) gegeben.

Ein Fall des § 27a AsylVfG liegt vor, denn Polen ist der für die Durchführung des Asylverfahrens der Antragsteller zuständige andere Mitgliedstaat der Europäischen Union. Zu Recht hat das Bundesamt deshalb in Ziffer 1. des angegriffenen Bescheides vom 27.03.2014 die am 20.03.2014 in Deutschland gestellten Asylanträge der Antragsteller als unzulässig abgelehnt.

Auch hinsichtlich der Zuständigkeitskriterien ist vorliegend – nach deren Art. 49 Abs. 2 Satz 1 – die Dublin-III-VO anwendbar, weil der (erste) Antrag auf internationalen Schutz am 14.03.2014 und damit ab dem 1.01.2014 gestellt worden ist. Durch diese Antragstellung ist die Zuständigkeit der Republik Polen nach Maßgabe des Art. 3 Abs. 2 UAbs. 1 Dublin-III-VO begründet worden. Den Umstand der Antragstellung hat bereits die EURODA- C-Abfrage ergeben, die einen Treffer der Kategorie 1 (= Asylbewerber, vgl. Art. 2 Abs. 3 Satz 5 der Verordnung (EG) Nr. 407/2002 des Rates vom 28.02.2002 – EURODA- C-DVO, ABl. EG L 62 vom 05.03.2002, S. 1, zur Festlegung von Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 2725/2000 des Rates vom 11.12 2000 über die Einrichtung von „EURODAC“ für den Vergleich von Fingerabdrücken zum Zwecke der effektiven Anwendung des Dubliner Übereinkommens – EURODA- C-VO, ABl. EG L 316 vom 15.12 2000, S. 1) ausgewiesen hat. Die Asylantragstellung in Polen ist von der Antragstellerin zu 1. in ihrer Anhörung vor dem Bundesamt sowie im vorliegenden Verfahren vorgetragen worden. Polen hat ferner in seiner Antwort vom 24.03.2014 auf das Übernahmeersuchen des Bundesamts vom 21.03.2014 erklärt, es halte sich nach Art. 18 Abs. 1 lit. b)) Dublin-III-VO (= offener Asylantrag in Polen) für zuständig und verpflichtet, die Antragsteller wiederaufzunehmen.

Die Zuständigkeit ist auch nicht gemäß Art. 23 Abs. 3 Dublin-III-VO von Polen auf die Beklagte übergegangen. Denn das Wiederaufnahmeersuchen des Bundesamts gegenüber Polen ist bereits am 21.03.2014 und damit jedenfalls innerhalb der (nunmehr in Art. 23 Abs. 2 UAbs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen) Frist von zwei Monaten nach der EURODA- C-Treffermeldung i.S.d. Art. 9 Abs. 5 der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 – der neuen EURODA- C-VO – vom 26.06.2013, ABl. EU L 180 vom 29.06.2013, S. 1 (bzw., bis zu deren Inkrafttreten am 20.07.2015, i.S.d. Art. 4 Abs. 5 EU- RODA- C-VO; vgl. Art. 49 Abs. 3, 1. Alt. Dublin-III-VO) gestellt worden.

Weiterlesen:
Die Fingerkuppen somalischer Flüchtlinge

Schließlich ist kein Zuständigkeitswechsel hin zur Beklagten aufgrund von Art. 3 Abs. 2 UAbs. 3 Dublin-III-VO eingetreten. Nach dieser Bestimmung wird, wenn es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für den Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die die Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung i.S.d. Art. 4 EUGRCh mit sich bringen (§ 3 Abs. 2 UAbs. 2 Dublin-III-VO), der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat, wenn auch eine alternative Überstellung in einen weiteren Mitgliedstaat anhand nachrangiger Zuständigkeitskriterien ausscheidet.

Auf von der Norm vorausgesetzte „systemische Schwachstellen“ oder „systemische Mängel“ des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen in Polen können sich die Antragsteller im vorliegenden Fall aufgrund der von der Antragstellerin zu 1. geschilderten Einreisemodalitäten von vornherein nicht berufen, denn einer Geltendmachung derartiger Umstände steht der Einwand unzulässiger Rechtsausübung (§ 242 BGB) entgegen. Nach den Angaben der Antragstellerin zu 1. zum Ablauf und Reiseweg, die diese im Rahmen der Anhörung vor dem Bundesamt gemacht hat, unterliegt es keinem vernünftigen Zweifel, dass die Antragsteller nach Stellung ihres ersten Asylantrags in N. (Grenzstadt im Südosten Polens) am 14.03.2014 umgehend nach Deutschland weitergereist sind, ohne die für sie zuständige polnische Erstaufnahmeeinrichtung auch nur aufzusuchen. In das Bundesgebiet sind sie nach einer Reise mit dem PKW quer durch polnisches Staatsgebiet bereits am nächsten Tag (15.03.2014) eingereist, und Anhaltspunkte für eine zwischenzeitlich erfolgte Meldung bei der Erstaufnahmeeinrichtung ergeben sich weder aus ihrem Vortrag noch aus den Akten. Die Antragsteller haben sich ohne aktuelle und gesicherte Erkenntnisse der Aufnahme-und Unterbringungsbedingungen tschetschenischer Flüchtlinge in Polen entschieden, sofort nach Deutschland weiterzureisen und hier einen weiteren Asylantrag zu stellen. Damit haben sie bewusst das gegenüber den polnischen Behörden in N. geäußerte Asylgesuch dazu missbraucht, sich eine Transitmöglichkeit über polnisches Territorium in die Bundesrepublik zu verschaffen. Dieser Missbrauch des Rechts zur Stellung eines Asylgesuchs an einer EU-Außengrenze kann den Antragstellern im vorliegenden Verfahren nicht auch noch dazu verhelfen, die Aufnahme- und Unterbringungsbedingungen für tschetschenische Asylbewerber in Polen generell als mit systemischen Mängeln behaftet einzuwenden, obwohl sie diese nicht ansatzweise aus eigener Anschauung erfahren haben.

Weiterlesen:
Abschiebehaft - zunächst in der JVA

Selbst wenn man dies anders sieht, so liegen derartige systemische Schwachstellen oder Mängel in Bezug auf die Republik Polen nicht vor2.

Der Befürchtung der Antragsteller, in Polen vor Übergriffen anderer Tschetschenen nicht sicher zu sein, fehlt jegliche Glaubhaftmachung anhand abweichender Erkenntnisse, dass eine Schutzunfähigkeit oder Schutzunwilligkeit Polens gegeben wäre.

Der Vortrag, Rückzuüberstellende wie der Antragsteller zu 2. würden sowohl in polnischen Gewahrsamszentren als auch in dortigen gewöhnlichen Erstaufnahmeeinrichtungen eine aufgrund von Erkrankungen benötigte, pauschal als „fettarm“ bezeichnete Ernährung nicht erhalten, erschöpft sich in einer bloßen, durch nichts belegten Behauptung.

Schließlich machen die Antragsteller unter Verweis auf die Entscheidung des niederländischen Gerichts von Den Haag – Nebenstelle Haarlem – vom 18.06.2013 – AWB 13/11314 – geltend, Besonderheiten des polnischen Asylrechtsschutzsystems begründeten für sie die Gefahr einer Verletzung in ihrem europäischen Grundrecht auf Gewährung effektiven Rechtsschutzes aus Art. 47 (Satz 1) EUGRCh sowie einen drohenden Verstoß gegen das Refoulement-Verbot. Diese Besonderheiten bestünden darin, dass in Polen verwaltungsgerichtlichen Klagen gegen die durch das Refugee Board bestätigte ablehnende Entscheidung des Office for Foreigners (anders als nach § 75 Abs. 1 AsylVfG) keine aufschiebende Wirkung zukomme – sondern diese Wirkung nur durch gerichtliche Entscheidung auf Antrag erzeugt werden könne – und auch kein (mit §§ 36 Abs. 3 Satz 8, 71 Abs. 4 AsylVfG vergleichbares) gesetzliches Vollstreckungshindernis im Zeitraum zwischen der Stellung eines darauf gerichteten Eilantrags und der gerichtlichen Entscheidung hierüber bestehe. Daraus und aus der polnischen Abschiebungspraxis ergebe sich, dass ihnen – den Antragstellern – in der Zwischenzeit von der Bekanntgabe des negativen Bescheides des Refugee Board bis zur gerichtlichen Entscheidung im Eilverfahren Abschiebungen in ihr Herkunftsland Russland drohen. Auch diese Rüge hat keinen Erfolg, weil den Antragstellern die behaupteten Gefahren in Polen bei einer Prognose im maßgeblichen Zeitpunkt der vorliegenden Eilentscheidung (§ 77 Abs. 1 Satz 1, 2. HS. AsylVfG) nicht drohen.

Dabei kann offenbleiben, wie die Situation in Polen in der Vergangenheit bis einschließlich 30.04.2014 zu bewerten war, insbesondere ob es sich bei den berichteten Abschiebungen vor einer gerichtlichen Entscheidung über Eilanträge um bedauerliche, jedoch für Art. 3 Abs. 2 UAbs. 2 Dublin-III-VO unerhebliche Einzelfälle gehandelt hat oder aber ob sie echte Anzeichen für systemische Mängel des polnischen Asylverfahrens geboten haben. Dahinstehen kann ebenso, ob Letzterenfalls daraus gerade auch eine von Art. 3 Abs. 2 UAbs. 2 Dublin-III-VO weiter vorausgesetzte Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung i.S.d. Art. 4 EUGRCh bestanden hat. Denn jedenfalls ist am 1.05.2014 – offenbar (auch) auf Initiative der Helsinki Foundation for Human Rights (HFHR) – eine Änderung des polnischen Ausländergesetzes in Kraft getreten, aufgrund welcher ein Asylbewerber im Zeitraum von der Einreichung seiner Klage und seines Eilantrags beim Verwaltungsgericht Warschau bis zu einer gerichtlichen Entscheidung über die Aussetzung der Abschiebungsanordnung (d.h. über seinen Eilantrag) nicht abgeschoben werden darf. Damit ist ein wirksamer Rechtsbehelf i.S.d Art. 47 EUGRCh gegeben; ferner wird ein Verstoß gegen das Refoulement-Verbot während des gerichtlichen Eilverfahrens ausgeschlossen. Dass eine derartige Gesetzesänderung in Polen geplant und bereits vom polnischen Unterhaus (Sejm) am 8.11.2013 verabschiedet worden war und noch der Bestätigung durch das polnische Oberhaus (Senat) bedurfte, tragen sogar die Antragsteller selbst vor. Denn sie haben ihrer Antragsschrift vom 05.04.2014 eine (englischsprachige) Anlage beigefügt, die einen Auszug aus dem National Country Report für Polen der HFHR u.a. vom 25.11.2013, S. 14 f., darstellen soll. Der Einzelrichter, der des Englischen hinreichend mächtig ist, hat die darin enthaltenen Informationen über den Stand des betreffenden Gesetzgebungsverfahrens zum Anlass genommen, auf der Homepage der HFHR im Internet weitere Recherchen hierzu auszuführen. Aus dem unter dieser URL erreichbaren Artikel vom 03.04.2014 lassen sich die erwähnten Informationen zu der Gesetz gewordenen Fassung abrufen.

Weiterlesen:
Abschiebehaft - und die Mängel des Anhörungsprotokolls

Dublin-III-VO lässt sich im vorliegenden Fall kein Zuständigkeitswechsel entnehmen. Selbst wenn – was im Eilverfahren behauptet, aber nicht glaubhaft gemacht worden ist und von der Antragstellerin zu 1. in ihrer Anhörung vor dem Bundesamt vom 20.03.2014 sogar verneint wurde – der Antragsteller zu 2. als „Kind mit Behinderung“ auf die Unterstützung insbesondere der Antragstellerin zu 1. angewiesen sein sollte, so sollen doch alle Antragsteller gemeinsam nach Polen überstellt, d.h. nicht voneinander getrennt werden.

Auch aus Art. 17 Abs. 1 UAbs. 1 Dublin-III-VO folgt kein anderes Ergebnis. Nach dieser Norm kann jeder Mitgliedstaat beschließen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in der Dublin-III-VO festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist.

Ein derartiger sog. Selbsteintritt, mit dem ein Zuständigkeitswechsel hin zur Beklagten einherginge (vgl. Art. 17 Abs. 1 UAbs. 2 Satz 1 Dublin-III-VO), ist nicht erfolgt. In seinem Bescheid vom 27.03.2014 hat das Bundesamt einen Selbsteintritt i.S.d. Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO vielmehr ausdrücklich abgelehnt. Anhaltspunkte für einen zuvor bereits konkludent ausgeübten Selbsteintritt im Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates sind weder vorgetragen noch sonstwie ersichtlich. Insbesondere hat das Bundesamt nicht durch eine Äußerung oder Mitteilung oder durch schlüssiges sonstiges Verhalten bei den Antragstellern das Vertrauen erweckt, ihr in Deutschland gestellter Asylantrag werde im nationalen Verfahren bearbeitet und beschieden.

Weiterlesen:
Zeltlager von Asylsuchenden in der Innenstadt

Die Ablehnung des Selbsteintritts ist vorliegend rechtlich nicht zu beanstanden. Das Selbsteintrittsrecht hat sich nicht zu einer Selbsteintrittspflicht verdichtet.

Offenbleiben kann dabei, inwieweit angesichts der zu Art. 3 Abs. 2 der Vorläuferverordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18.02.2003 – Dublin-II-VO –3 ergangenen Rechtsprechung des EuGH4, die nunmehr in Art. 3 Abs. 2 UAbs. 2 und 3 Dublin-III-VO nachvollzogen wird, neben diesen Vorschriften im Rahmen des Art. 17 Abs. 1 UAbs. 1 Dublin-III-VO noch Raum für eine Berücksichtigung drohender Grundrechtsverletzungen oder Unterschreitungen von (etwa in Richtlinien vorgesehenen) Mindeststandards im Asylverfahren oder bei den Aufnahmebedingungen im zuständigen Mitgliedstaat bleibt. Insbesondere in der Entscheidung „N.S.“ vom 21.12 20115 hat der EuGH betont, nicht jeder derartiger Vorfall rechtfertige es, von den im Gemeinsamen Europäischen Asylsystem vorgesehenen Zuständigkeitskriterien abzugehen, wozu im Ergebnis auch nach der Dublin-III-VO ein pflichtiger Selbsteintritt jedoch unweigerlich führen müsste. Hier kann der Einzelrichter diese Fragen dahinstehen lassen, weil – wie ausgeführt – entgegen der Ansicht der Antragsteller weder eine Verletzung in deren Recht aus Art. 47 EUGRCh noch ein Verstoß gegen das Refoulement-Verbot zu befürchten sind.

Mithin verblieb es bei dem durch Art. 17 Abs. 1 UAbs. 1 Dublin-III-VO eingeräumten Selbsteintrittsermessen, welches das Bundesamt fehlerfrei ausgeübt hat. Der von den Antragstellern gerügte Ermessensausfall liegt nicht vor. Zwar hat das Bundesamt in dem angegriffenen Bescheid vom 27.03.2014 lediglich ausgeführt, außergewöhnliche humanitäre Gründe, die die Antragsgegnerin veranlassen könnten, ihr Selbsteintrittsrecht nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO auszuüben, seien nicht ersichtlich. Das erkennende Gericht hat aber bereits entschieden, dass derartige pauschale Ausführungen bei – wie hier gegebenem – Fehlen individueller Besonderheiten des vorliegenden Einzelfalls ausreichend sind6.

Der Abschiebung (Überstellung) nach Polen stehen auch keine tatsächlichen oder rechtlichen Hindernisse i.S.d. § 34a Abs. 1 Satz 1 a.E. AsylVfG n.F. („Nichtdurchführbarkeit“ der Abschiebung) entgegen. Nach der Rechtsprechung des Nds. OVG7 hat das Bundesamt insoweit nicht nur zielstaatsbezogene Abschiebungsverbote, sondern auch inlandsbezogene Vollstreckungshindernisse zu prüfen. Hier liegen jedoch keine derartigen Hindernisse vor.

Weiterlesen:
Syrische Wehrdienstverweigerer - und der Flüchtlingsschutz

Desgleichen hat der Antragsteller ein zielstaatsbezogenes Abschiebungsverbot i.S.d. § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich Polens nicht glaubhaft gemacht. Nach dieser Vorschrift soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Eine derartige Gefahr kann sich auch aus einer im Einzelfall bestehenden behandlungsbedürftigen Erkrankung ergeben, deren medikamentöse oder therapeutische Weiterbehandlung im Zielstaat der Abschiebung generell oder nicht für den individuell betroffenen Ausländer verfügbar ist und bei welcher deshalb eine erhebliche Verschlimmerung dieser Erkrankung und eine erhebliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Ausländers drohen.

Solche Anhaltspunkte sind nicht aufgrund des pauschalen Vortrags zu der Behinderung bzw. den Erkrankungen des Antragstellers zu 2. gegeben. Dass in Polen, einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, für diesen Antragsteller zur Linderung seiner Einschränkung Windeln verfügbar sein werden, liegt auf der Hand. Die Behauptung, sowohl in den Gewahrsamszentren als auch in den gewöhnlichen Erstaufnahmeeinrichtungen für Asylbewerber in Polen werde die vom Antragsteller zu 2. benötigte fettarme Diät angesichts der dortigen Qualität der Ernährung nicht zur Verfügung stehen, ist bereits deshalb „ins Blaue hinein“ erhoben und damit substanzlos, weil nicht einmal mitgeteilt wird, inwieweit diese Diät eine spezielle Zusammensetzung haben müsste; ferner wird nicht glaubhaft gemacht, weshalb ein etwaiges spezielles Ernährungsbedürfnis weder durch die in den polnischen Einrichtungen ausgegebenen Mahlzeiten noch anderweitig gedeckt werden könnte.

Verwaltungsgericht Göttingen, Beschluss vom 8. Mai 2014 – 2 B 145/14

  1. vgl. VG Düsseldorf, Beschluss vom 26.02.2014 – 13 L 171/14.A 11[]
  2. VG Lüneburg, Beschluss vom 18.11.2013 – 2 B 64/13, vgl. auch VG Lüneburg, Beschluss vom 10.10.2013 – 2 B 47/13 14; sowie Nds. OVG, Beschluss vom 01.04.2014 – 13 LA 22/14 11; vgl. VGH Mannheim, Urteil vom 26.02.2014 – A 3 S 698/13 34; VG Düsseldorf, Beschluss vom 19.11.2013 – 25 L 2154/13.A 23; VG Schleswig, Beschluss vom 27.08.2013 – 1 B 43/13 9; VG Kassel, Beschluss vom 26.08.2013 – 4 L 984/13.KS.A 23[]
  3. ABl. EG L 50 vom 25.02.2003, S. 1[]
  4. vgl. insbesondere EuGH, Urteile vom 21.12 2011 – C-411/10 u. – C-493/10 – [N.S.]; vom 14.11.2013 – C-4/11 – [Puid]; und vom 10.12 2013 – C-394/12 – [Abdullahi][]
  5. EuGH, a.a.O 82, 85[]
  6. vgl. den VG Göttingen, Beschluss vom 03.01.2014 – 2 B 763/13 18[]
  7. Nds. OVG, Beschluss vom 02.05.2012 – 13 MC 22/12 27[]