Für parteiorganisatorische bzw. parteiinterne Veranstaltungen steht die Abtsberghalle der Stadt Offenburg nicht zur Verfügung. Dem entsprechend hat das Verwaltungsgericht Freiburg den Eilantrag der NPD abgelehnt, die Stadt Offenburg zu verpflichten, der NPD die Abtsberghalle im Offenburger Ortsteil Zell-Weierbach für die Durchführung ihres Bundesparteitags am 12.11. und 13.11.2011 zur Verfügung zu stellen.
Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts ist ein Anspruch auf Überlassung der Halle nicht gegeben – insbesondere nicht aus dem Parteiengesetz in Verbindung mit dem Grundgesetz. Danach besteht ein Anspruch auf Benutzung einer öffentlichen Einrichtung wie der Halle nur, soweit sich die beabsichtigte Nutzung im Rahmen der Zweckbestimmung der Einrichtung hält. Ist wie hier insoweit keine Widmung durch Satzung oder Beschluss des Gemeinderats ausgesprochen worden, genügt eine durch die Vergabepraxis geformte Widmung. Eine Vergabepraxis für die Halle hinsichtlich überörtlicher politischer Veranstaltungen, wie sie die NPD mit ihrem Bundesparteitag plant, besteht jedoch nicht.
Die Abtsberghalle ist nach den Angaben der Stadt Offenburg in der Vergangenheit vorrangig privaten Gesellschaften und Vereinen zur Verfügung gestellt worden, etwa für Hochzeitsfeiern oder Versammlungen der Feuerwehr oder der Narrenzunft. Darüber hinaus hat die Halle auch Unternehmen zur Durchführung von Tagungen, Hauptversammlungen und Betriebsausflügen gedient. Politische Veranstaltungen im weiteren Sinne haben nach den vorliegenden Unterlagen in den letzten sechs Jahren lediglich zweimal stattgefunden, nämlich eine Abendveranstaltung der SPD mit Essen und Unterhaltung sowie eine Wahlkampfveranstaltung der CDU. Von einer Vergabepraxis, die zur Annahme der Widmung einer öffentlichen Einrichtung für politische Veranstaltungen führt, kann bei nur zwei solchen Veranstaltungen innerhalb von sechs Jahren nicht ausgegangen werden.
Unabhängig davon ist der von der NPD geplante Bundesparteitag mit den politischen Veranstaltungen, die stattgefunden haben, nicht vergleichbar. Bei dem geplanten Bundesparteitag handelt es sich um eine parteiorganisatorische bzw. parteiinterne Veranstaltung. Für einen solchen Zweck hat die Stadt Offenburg die Abtsberghalle in der Vergangenheit nicht zur Verfügung gestellt. Damit trägt die Ablehnung der Stadt, der NPD die Halle zur Durchführung ihres Bundesparteitags zur Verfügung zu stellen, den Anforderungen des Gebots der Chancengleichheit der Parteien offensichtlich Rechnung, weil die Durchführung eines Parteitages auch für andere Parteien ausgeschlossen ist.
Verwaltungsgericht Freiburg, Beschluss vom 2. November 2011 – 5 K 2059/11











