Vor dem Bundesverfassungsgericht blieb jetzt ein Eilantrag ohne Erfolg, mit dem der bayerische NPD-Kreisverband Günzburg/Neu-Ulm die Stadt Günzburg zur Überlassung eines städtischen Saals verpflichten wollte.

Der antragstellende NPD-Kreisverband erstrebte die Überlassung eines städtischen Saals zur Abhaltung des Landesparteitags der bayerischen NPD am 24. November 2012. Die Stadtverwaltung verwehrte dies mit der Begründung, dass er keine ausreichende Haftpflichtversicherung für die Veranstaltung vorgelegt habe. Der Antragsteller suchte erfolglos um verwaltungsgerichtlichen Eilrechtsschutz nach. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof führte aus, eine Veranstalterhaftpflichtversicherung zu fordern, sei nicht zu beanstanden. Sie gehöre zu den allgemeinen Benutzungsbedingungen der Kommunen. Etwaige Schwierigkeiten des Antragstellers, eine Veranstaltung abzuhalten, könnten nicht zu Lasten der Kommune gehen. Die Durchführung der vom Parteiengesetz vorgeschriebenen Veranstaltungen werde dadurch nicht unmöglich gemacht.
Hiergegen wandte sich der Antragsteller an das Bundesverfassungsgericht mit dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung; die Auffassung der Gerichte habe zur Folge, dass er von sämtlichen öffentlichen Einrichtungen ferngehalten werden könnte.
Das Bundesverfassungsgericht hat den Erlass der einstweiligen Anordnung abgelehnt. Der Antragsteller müsse die Frage, unter welchen Voraussetzungen Kommunen öffentliche Einrichtungen für die Abhaltung von Parteitagen zur Verfügung zu stellen haben, zunächst im fachgerichtlichen Hauptsacheverfahren klären lassen1. Der Antragsteller habe nicht dargelegt, weshalb er den Landesparteitag unausweichlich am vorgesehenen Ort und Termin abhalten müsse.
Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 23. November 2012 – 2 BvQ 50/12
- vgl. BVerfGE 79, 275, 278 f.[↩]