Auch Tantra-Studios sind Prostitution

Der Betrieb eines Tantra-Studios erfordert eine Erlaubnis nach dem Prostituiertenschutzgesetz.

Auch Tantra-Studios sind Prostitution

Nach dem Prostituiertenschutzgesetz (ProstSchG) bedarf der Betrieb eines Prostitutionsgewerbes der Erlaubnis der zuständigen Behörde. In dem hier vom Verwaltungsgericht Berlin entschiedenen Verfahren betreibt die Antragstellerin ein Tantra-Studio in Berlin-Charlottenburg. Sie begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die Feststellung, dass sie für ihren Betrieb keine Erlaubnis benötige. Sie biete – ähnlich gynäkologischen Untersuchungen – eine „alternativmedizinische Behandlung“ an, die eine umfassende und qualifizierte Ausbildung erfordere. Geschlechtsverkehr werde nicht angeboten. Die Ausstattung ihres Betriebs erinnere an den Wellness- und Spabereich eines Hotels. Ihre Klientel stehe nicht mit Kriminalität in Verbindung.

Das Verwaltungsgericht hat den Eilantrag der Studiobetreiberin zurückgewiesen:

Der Betrieb des Tantra-Studios unterfalle dem ProstSchG und unterliege einem Erlaubnisverfahren. Nach dem weiten Verständnis des ProstSchG sollten nahezu alle Formen bezahlter sexueller Kontakte erfasst sein, um die sexuelle Selbstbestimmung von Menschen in diesem Tätigkeitsfeld umfassend zu schützen.

Ein Prostitutionsgewerbe im Sinne des Prostituiertenschutzgesetzes betreibe, wer gewerbsmäßig sexuelle Dienstleistungen anbiete oder Räumlichkeiten hierfür bereitstelle, indem er eine Prostitutionsstätte betreibe. Prostituierte seien danach Personen, die sexuelle Handlungen gegen Entgelt erbrächten.

Diese Voraussetzungen seien im Hinblick auf das Tantra-Studio erfüllt. Die Antragstellerin habe nicht in Abrede gestellt, sexuelle Dienstleistungen zu erbringen; vielmehr seien sexuelle Handlungen Teil der Massage, bei der auch der Genitalbereich einbezogen werde. Die Behandlung werde gegen Entgelt erbracht; eine zweistündige Massage in dem Tantra-Studio koste 200 €. Beide Beteiligten seien nackt. Damit ziele die Studio-Betreiberin bewusst auch auf eine sexuelle Erregung ihrer Kundschaft ab.

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Medizinische Behandlungsmaßnahmen, wie etwa gynäkologische Untersuchungen, die jedenfalls größtenteils bekleidet abliefen, seien mit dem Angebot des Tantra-Studios offenkundig nicht vergleichbar. Es bestehe kein Zweifel, dass ein objektiver Beobachter der in dem Tantra-Studio angebotenen Behandlung einen Sexualbezug beimessen würde.

Verwaltungsgericht Berlin, Beschluss vom 17. November 2022 – 4 L 460/22

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