Hat sich die Ausländerbehörde mit Rücksicht auf die frühere tatsächliche Unmöglichkeit der Rückkehr von Personen, die im syrischen Ausländerregister erfasst sind, durch einen gerichtlichen Vergleich verpflichtet, eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG zu erteilen, kann sie nach Inkrafttreten des deutsch-syrischen Rückübernahmeabkommens eine Vollstreckungsgegenklage erheben.

Die Ausreise ist im Sinne des § 25 Abs. 5 AufenthG nur dann tatsächlich unmöglich, wenn bei prognostischer Betrachtung feststeht, dass der Ausländer in einem überschaubaren Zeitraum von etwa sechs Monaten nicht ausreisen kann. Ist dies dagegen offen, darf eine Aufenthaltserlaubnis nach der genannten Vorschrifte nicht erteilt werden.
Es erscheint nicht ausgeschlossen, dass auch eine im syrischen Ausländerregister erfasste Person nach dem Inkrafftreten des deutsch-syrischen Rückübernahmeabkommens in ihr Heimatland zurückkehren kann. Dies gilt allerdings nur solange als die syrischen Stellen eine Rückübernahme nicht abschließend ablehnen oder das Rückübernahmegesuch ohne zureichenden Grund zwei Jahre nicht beantwortet wird1.
Aus Art. 31 StlÜbK kann kein Anspruch auf Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis abgeleitet werden, wenn dem Staatenlosen eine Rückkehr in das Land seines früheren gewöhnlichen Aufenthalts wieder möglich ist.
Verwaltungsgericht Oldenburg, Urteil vom 10. September 2010 – 11 A 1897/09
- im Anschluss an Nds. OVG, Beschluss vom 08.07.2010 – 2 LA 278/09[↩]