Aufenthaltserlaubnis nach der Altfallregelung

Hat bereits ein Elternteil eine Aufenthaltserlaubnis nach § 104 a AufenthG erhalten, darf die Aufenthaltserlaubnis für die minderjährigen Kinder und den anderen Elternteil nicht mit der Begründung abgelehnt werden, dass keine Perspektive der Lebenunterhaltssicherung bestehe und deshalb ein atypischer Fall vorliege, der ein Abweichen von der Soll-Regelung rechtfertige1. Denn § 104 a AufenthG ist – sofern nicht spezifische Versagungsgründe in einer Person vorliegen – grundsätzlich auf eine familieneinheitliche Betrachtung angelegt, so dass das bestehende Ermessen der Behörde in diesem Fall ausnahmsweise nicht dahingehend intendiert ist2, die Aufenthaltserlaubnis abzulehnen.

Aufenthaltserlaubnis nach der Altfallregelung

Verwaltungsgericht Oldenburg, Beschluss vom 27. Mai 2009 – 11 B 1448/09

  1. dazu: OVG Lüneburg, Beschluss vom 31. März 2009 – 10 LA 411/08[]
  2. dazu: OVG Lüneburg a.a.O.[]
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