Aufgefundene Urkunden als Wiederaufnahmegrund

Be­stä­tigt die auf­ge­fun­de­ne Ur­kun­de le­dig­lich Tat­sa­chen, die sich be­reits aus den im Vor­pro­zess vor­ge­leg­ten Ver­wal­tungs­vor­gän­gen er­ga­ben, liegt ein Re­sti­tu­ti­ons­grund i.S.v. § 580 Nr. 7b ZPO nicht vor.

Aufgefundene Urkunden als Wiederaufnahmegrund

Um eine Wiederaufnahme des Verfahrens zu rechtfertigen, muss die aufgefundene Urkunde für die Herbeiführung einer dem Kläger günstigeren Entscheidung kausal sein. Das ist der Fall, wenn die Urkunde zu einem anderen Beweisergebnis führt und das neue Beweisergebnis nach der Rechtsauffassung des Restitutionsgerichts1 tatsächlich eine für den Betroffenen günstigere Entscheidung herbeigeführt hätte. Dass die Urkunde lediglich im Sinne einer Schlüssigkeit „geeignet“ ist, zu einer für den Kläger günstigeren Entscheidung zu führen, genügt nicht2. Bestätigt die Urkunde lediglich Tatsachen, die sich bereits aus den im Vorprozess vorgelegten Verwaltungsvorgängen ergaben, also den Beteiligten bekannt waren oder wegen des Akteneinsichtsrechts nach § 100 Abs. 1 VwGO hätten bekannt sein können, liegt ein Restitutionsgrund i.S.v. § 580 Nr. 7b ZPO nicht vor. Restitutionsgrund nach dieser Vorschrift ist die Unvollständigkeit der Urteilsgrundlage3. Waren die entscheidungserheblichen Tatsachen, die durch die aufgefundene Urkunde bewiesen werden sollen, bereits im Vorprozess in den Verwaltungsvorgängen dokumentiert, hätten sie also in den Vorprozess eingeführt werden können, beruht die damalige Entscheidung auch dann auf einer vollständigen Tatsachenbasis, wenn die Partei es versäumt hat, sich auf diese Tatsache zu berufen; in einem solchen Fall ist eine Durchbrechung der Rechtskraft nicht gerechtfertigt. Gleiches gilt, wenn die Urkunde erst nach der Entscheidung des Tatsachengerichts errichtet wurde4. Die neuen entscheidungserheblichen Tatsachen müssen zudem allein durch die Urkunde in Verbindung mit dem bisherigen Prozessstoff bewiesen werden5. Wegen des ihnen zukommenden besonderen Beweiswerts ist nur der nachträgliche Beweis durch Urkunden geeignet, die Rechtskraft des Urteils zu durchbrechen. Es genügt nicht, wenn die Urkunde nur Anlass für die Vernehmung von Zeugen oder die Einholung von Sachverständigengutachten gibt. Diese sind in § 580 ZPO als Beweismittel nicht zugelassen. Der Restitutionsgrund des § 580 Nr. 7b ZPO dient nicht dazu, im Vorprozess nicht gehörte Sachverständige und Zeugen in das Verfahren einzuführen6. War die Tatsache, die durch die Urkunde bewiesen werden soll, nicht entscheidungserheblich, hätte auch die Urkunde eine der Partei günstigere Entscheidung nicht herbeigeführt. Maßgebend für die Entscheidungserheblichkeit ist die Auffassung des Restitutionsgerichts.

Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 31. Juli 2012 – 4 A 6001.11

  1. BVerwG, Urteil vom 22.10.1969 – 5 C 27.68 u.a., BVerwGE 34, 113, 115[]
  2. BVerwG, Urteil vom 21.04.1982 – 8 C 75.80, Buchholz 316 § 51 VwVfG Nr. 11[]
  3. BVerwG, Urteil vom 22.10.1969 a.a.O.[]
  4. BVerwG, Beschluss vom 07.07.1999 – 8 B 66.99, Buchholz 310 § 153 VwGO Nr. 32[]
  5. vgl. Guckelberger, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl.2010, § 153 Rn. 76; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 70. Aufl.2012, § 580 Rn.20[]
  6. BVerwG, Beschlüsse vom 11.10.2004 – 7 B 83.04; vom 15.06.1989 a.a.O.; und vom 21.01.1982 – 7 B 13.82, Buchholz 310 § 153 VwGO Nr. 18, m.w.N.[]