Die Organisation der Schulen hat der Schulträger in seinem Zuständigkeitsbereich nach einem über eine einzelne Schule hinausgehenden planerischen Gesamtkonzept zu gestalten. Es bleibt dem Schulträger grundsätzlich unbenommen, auch solche Schulen zu schließen, deren Schülerzahlen weniger rückläufig sind, wenn dadurch dem Gesamtkonzept entsprechend eine oder mehrere andere Schulen durch die dann auf sie entfallenden zusätzlichen Schüler gestärkt werden.
Nach § 106 Abs. 1 NSchG haben die Schulträger Schulen zu errichten, zu erweitern, einzuschränken, zusammenzulegen, zu teilen oder aufzuheben, wenn die Entwicklung der Schülerzahlen dies erfordert. Gem. § 106 Abs. 6 Satz 1 NSchG bedarf es für eine solche Entscheidung einer Genehmigung der Schulbehörde. § 106 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 NSchG verpflichtet die Schulträger, bei der planerischen und organisatorischen Entscheidung, ob die Entwicklung der Schülerzahlen die Aufhebung einer Schule erfordert, die Bestimmungen über die Mindestgrößen von Schulen in § 4 der nach § 106 Abs. 9 Nr. 2 NSchG erlassenen Verordnung für die Schulorganisation (SchOrgVO) einzuhalten. Diese Regelung wird durch § 6 Abs. 1 SchOrgVO ergänzt, wonach sich die Prognose des Schulträgers, ob die von einer Entscheidung nach § 106 Abs. 1 NSchG erfasste Schule die festgesetzte Mindestgröße erreichen und einhalten wird, auf einen Entwicklungszeitraum von mindestens zehn Jahren beziehen muss. Darüber hinaus hat der Schulträger u.a. gem. § 106 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 NSchG das von ihm zu ermittelnde Interesse der Erziehungsberechtigten oder – hier nicht relevant – der volljährigen Schülerinnen und Schüler zu berücksichtigen. Das „Bedürfnis“ für eine Schulaufhebung wird damit entscheidend bestimmt durch die Entwicklung der Schülerzahlen und das Interesse der Erziehungsberechtigten sowie der Schülerinnen und Schüler an der Weiterführung der Schule1. Allerdings ist es verfassungsrechtlich auch anerkannt, dass das Erziehungsrecht der Eltern aus Art. 6 Abs. 2 GG und das Recht auf Bildung aus Art. 2 Abs. 1 GG und Art. 4 Abs. 1 NV keinen einklagbaren Anspruch auf den Besuch einer bestimmten Schule vermitteln.
Im Hinblick auf die so begrenzte Reichweite des elterlichen Elternerziehungsrechts und des Rechts auf Bildung sowie unter Zugrundelegung der grundlegenden Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts2 sind Schulaufhebungen im Klagewege gerichtlich nur insoweit überprüfbar, als eine nach § 106 Abs. 1 NSchG zu treffende Entscheidung dem Gebot der gerechten Abwägung genügen muss, dessen Verletzung die betroffenen Erziehungsberechtigten und ihre Kinder im Hinblick auf ihre eigenen Belange rügen können. Insbesondere müssen unzumutbare Beeinträchtigungen, welche eine Schulaufhebung für die Betroffenen hat, zwingend in die Erwägungen, ob die negative Entwicklung der Schülerzahlen die Schulaufhebung im Sinne von § 106 Abs. 1 NSchG tatsächlich „erfordert“, eingestellt werden3.
Das Nds. Oberverwaltungsgericht hat hierzu in seinem Urteil vom 22.04.20134 ausgeführt: „Zur Gewährleistung des Spielraums planerischer Gestaltungsfreiheit ist die Rechtskontrolle einer planerischen Schulorganisationsmaßnahme durch das Gericht auf die Prüfung einer etwaigen Verletzung des Gebots gerechter Abwägung beschränkt. Gegenstand dieser Prüfung ist insoweit nur, ob sämtliche tragfähigen Belange zutreffend abgewogen worden sind, nicht hingegen, ob alternative Entscheidungen möglich wären oder die getroffene Entscheidung die beste von ihnen ist. Schülern und ihren Erziehungsberechtigten steht bei schulorganisatorischen Maßnahmen kein umfassender Anspruch auf Abwägung ihrer privaten mit den öffentlichen Belangen zu. Gegen die Schließung einer Schule und gegen die damit einhergehende Neueinteilung der Schulbezirke können sie sich erst dann erfolgreich wehren, wenn sie in unzumutbarer Weise beeinträchtigt werden (…). Die (Neu-)Festlegung von Schulbezirken und damit einhergehend die Aufhebung einer Schule an sich verstößt nicht gegen das sich aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG herrührende Elternrecht, da nicht ein Anspruch auf Besuch einer bestimmten Schule, sondern lediglich auf Besuch einer bestimmten Schulform oder eines Bildungsganges und damit auf die Wahl zwischen den von staatlicher Seite zur Verfügung gestellten Schulen in zumutbarer Erreichbarkeit besteht (…).
Das Abwägungsgebot ist dann verletzt, wenn eine Abwägung der zu berücksichtigenden Interessen überhaupt nicht stattgefunden hat, wenn in die Abwägung an (zu berücksichtigenden) Belangen nicht eingestellt worden ist, was nach Lage der Dinge in sie hätte eingestellt werden müssen, wenn die Bedeutung der betroffenen Belange verkannt oder wenn der Ausgleich zwischen ihnen in einer Weise vorgenommen worden ist, der zur objektiven Gewichtung einzelner Belange außer Verhältnis steht. Wie in anderen Bereichen auch muss die Planungsentscheidung mithin dem Gebot der gerechten Abwägung der für und gegen sie sprechenden Belange genügen, dessen Verletzung der Anfechtende im Hinblick gerade auf seine eigenen Belange rügen kann. Innerhalb dieses Rahmens besteht ein vom Gericht nur eingeschränkt überprüfbarer planungsrechtlicher Gestaltungsspielraum.“
Die Schulträgerin hat gem. § 106 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 NSchG in hinreichendem Maße das Interesse der Erziehungsberechtigten zu berücksichtigen. Die Vorschrift gibt es dem Schulträger auf, das Interesse der Erziehungsberechtigten zu ermitteln und zu berücksichtigen, welches im Fall einer Schulaufhebung dem in der Verordnung für die Schulorganisation offenbarten öffentlichen Interesse an der Einhaltung von Mindestgrößen von Schulen oder anderen öffentlichen Belangen entgegenstehen und für eine Fortführung der Schule sprechen kann5. Diesem Auftrag des Gesetzgebers ist die Schulträgerin vor der Entscheidung durch den Rat der Schulträgerin in vom Gericht nicht zu beanstandeten Umfang nachgekommen. Die Schulträgerin hat das Konzept zur Reform der Grundschulstruktur in einer öffentlichen Sitzung des Schulausschusses am 22.08.2013 der Öffentlichkeit vorgestellt. Bis zum 27.09.2013 hat die Schulträgerin zusammen mit den jeweiligen Schulleitungen in allen betroffenen Grundschulen für die Eltern Informationsabende zu den Überlegungen der Verwaltung zu einer Strukturreform in der Gemeinde R. durchgeführt, bei denen die Erziehungsberechtigten Bedenken und Vorschläge äußern konnten. Die zusätzliche Durchführung einer Umfrage war nicht erforderlich. Darüber hinaus wurde die Elternschaft über den Gemeindeelternrat R. beteiligt, der sich mit Einwänden und Anträgen an der Diskussion über die Schulstandorte beteiligt hat. Der Verwaltungsvorgang enthält eine Übersicht mit geäußerten Vorschlägen und Anregungen. Wenngleich diese Äußerungen nicht konkreten Personen zugeordnet werden können, zeigen die in dieser Übersicht ebenfalls aufgenommenen rechtlichen und fachlichen Bewertungen sowie die jeweiligen Abwägungsvorschläge, dass sich die Schulträgerin mit diesem Vorbringen befasst hat und letztlich in einem gerichtlich nicht zu beanstandenden Abwägungsprozess zu der streitgegenständlichen Entscheidung gekommen ist. Einer darüber hinausgehenden Auseinandersetzung mit der pauschalen Aussage des Gemeindeelternrates, dass sich aus seiner Sicht durch Neustrukturierung der Einzugsgebiete jede verbliebene Grundschule erhalten lasse, bedurfte es nicht, da sich der Gemeindeelternrat mit dem umfangreichen Zahlenmaterial, das die Schulträgerin bei ihrer Entscheidung zugrunde gelegt hat, nicht einmal im Ansatz auseinandergesetzt hat. Im Übrigen hatte der Gemeindeelternrat noch unter dem 30.09.2013 mit der Übersendung von Anträgen für die Sitzung des Schulausschusses deutlich gemacht, dass bei entsprechender Anpassung der Einzugsgebiete trotz Umfunktionierung der K.-Schule in einen Kindergarten und der bereits durchgeführten Auflösung der Grundschule K. eine ausreichende Versorgung der übrigen Schulen als gewährleistet angesehen werde.
Verwaltungsgericht Oldenburg, Beschluss vom 14. Juli 2014 – 5 B 2130/14
- Nds. Landtag, LT-Drs. 16/1787 S. 7 zu § 106[↩]
- BVerwG, Urteil vom 31.01.1964 – BVerwG VII C 65.62, BVerwGE 18, 40; Beschluss vom 23.10.1978 – BVerwG 7 CB 75.78, DVBl.1979, 352[↩]
- VG Hannover, Beschluss vom 17.07.2012 – 6 B 3873/12, NVwZ-RR 2012, 889[↩]
- Nds. OVG, Urteil vom 22.04.2013 – 2 KN 57/11[↩]
- Schippmann, in: Brockmann/Littmann/Schippmann, NSchG, Kommentar, Stand: Mai 2014, § 106 Anm.03.02.3 und 6.2[↩]











