Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist es dem Vermögensamt nach § 30a Abs. 4 Satz 3 i.V.m. Abs. 3 Satz 2 VermG verwehrt, ein dingliches Nutzungsrecht auf einen nach Ablauf des 25.06.1994 (§ 30a Abs. 2 VermG) gestellten Antrag gemäß § 17 Satz 2 VermG aufzuheben, wenn der bestandskräftige Restitutionsbescheid keine solche Aufhebungsentscheidung enthält.Dasselbe gilt für eine Aufhebung des Nutzungsrechts von Amts wegen nach Ablauf dieser Frist.

Dabei ist unerheblich, ob der unvollständige Restitutionsbescheid vor oder nach Ablauf der Ausschlussfrist bestandskräftig geworden ist. Denn die Regelung des § 30a Abs. 4 Satz 3 VermG bezweckt die Konzentration der vermögensrechtlichen Entscheidungen im Restitutionsverfahren; die Vermögensämter sollen nach dessen Abschluss nicht mehr mit dazugehörigen Nebenentscheidungen befasst werden können.
Der Restitutionsberechtigte wird dadurch nicht gehindert, einen Anspruch auf Aufhebung eines unredlich erworbenen Nutzungsrechts nach § 17 Satz 2 VermG geltend zu machen. Er ist insoweit beschwert, als das Vermögensamt entgegen § 17 Satz 2 VermG die Restitutionsentscheidung nicht mit der Entscheidung über die Aufhebung des Nutzungsrechtsverhältnisses verbunden hat. Hiergegen kann der Restitutionsberechtigte daher Verpflichtungswiderspruch oder -klage erheben1.
Für die Auslegung und Anwendung der identischen Regelungen zur Ausschlussfrist für die hier in Rede stehende Aufhebung eines Mietverhältnisses kann nichts anderes gelten. Entgegen der Beschwerde ergibt sich auch kein Anlass zur Fortentwicklung der Rechtsprechung aus dem Umstand, dass der Antrag der Klägerin auf Aufhebung des Mietverhältnisses des Beigeladenen vor Erlass des Bescheides gestellt wurde, mit dem der Widerspruch des Beigeladenen gegen den Restitutionsbescheid vom 19.09.1995 zurückgewiesen wurde. Nach der oben dargelegten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist ein nach Ablauf des 25.06.1994 gestellter Aufhebungsantrag verfristet, wenn das Restitutionsverfahren ohne Aufhebungsentscheidung abgeschlossen wurde. Beide Voraussetzungen liegen hier vor. Es kommt dann nicht mehr darauf an, ob der Aufhebungsantrag vor oder nach Abschluss des Restitutionsverfahrens gestellt wurde. Auch mit Blick auf die verbleibenden Möglichkeiten zur Durchsetzung eines Aufhebungsanspruchs nach § 17 Satz 2 VermG ist kein Klärungsbedarf erkennbar. Die Klägerin hätte die Belastung mit dem ggf. unredlich begründeten Mietverhältnis des Beigeladenen am restituierten Grundstück durch einen auf Verpflichtung der zuständigen Behörde zur Aufhebung des Mietverhältnisses gerichteten Widerspruch gegen den Restitutionsbescheid verhindern können.
Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 14. Januar 2015 – 8 B 50/14
- vgl. BVerwG, Urteil vom 27.06.2001 – 8 C 9.00, Buchholz 428 § 16 VermG Nr. 6 S. 15 ff.[↩]