Auflagen für eine Versammlung

Unter der Einhaltung von Auflagen ist eine Versammlung mit dem Thema „Gesundheit stärken statt Grundrechte schwächen – Schutz vor Viren, nicht vor Menschen!“ in Gießen zu erlauben.

Auflagen für eine Versammlung

So hat der Hessische Verwaltungsgerichtshof in dem hier vorliegenden Fall entschieden und der Beschwerde teilweise entsprochen. Die Auflagen, die von der Stadt Gießen verfügt worden waren, sind teilweise abgeändert worden.

Zunächst hatte der Anmelder der Versammlung gegen den Bescheid der Oberbürgermeisterin der Stadt Gießen vom 8. April 2020 erfolglos um Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes beim Verwaltungsgericht Gießen nachgesucht. Mit diesem Bescheid der Stadt Gießen war die Kundgebung auf dem Berliner Platz und die Route durch die Innenstadt von Gießen unter Verweis auf das Kontaktverbot der Dritten Hessischen Verordnung zur Bekämpfung des Coronavirus verboten worden. Der Hessische Verwaltungsgerichtshof1 hatte mit Beschluss vom 14. April 2020 ebenso wie zuvor das Verwaltungsgericht Gießen entschieden, dass die durch die Dritte Corona-Verordnung vorgesehenen verbindlichen Einschränkungen der Grundrechte der Betroffenen angesichts der aktuellen infektionsrechtlichen Bedrohungslage gerechtfertigt seien.

Vom Bundesverfassungsgericht ist dann dem Eilantrag des Antragstellers gegen diese Entscheidung teilweise stattgegeben worden. Danach habe die Stadt Gießen ihr Ermessen bei der Entscheidung über das Versammlungsverbot nicht ordnungsgemäß ausgeübt und müsse dies nachholen.

Mit Verfügung vom 16. April 2020 hat die Stadt Gießen daraufhin die angemeldete Versammlung mit Auflagen versehen und unter anderem die zeitliche Durchführung auf eine Stunde begrenzt und lediglich eine stationäre Versammlung in einem Teilbereich des Berliner Platzes mit 15 Personen zugelassen. Zudem wurde eine Pflicht zum Tragen eines Mundschutzes und ein Abstandsgebot von 1,5 m – soweit es sich nicht um Personen desselben Haushaltes handelt – verfügt worden.

Nachdem der dagegen erhobene Eilantrag vom Verwaltungsgericht Gießen am 16. April 2020 abgelehnt worden war, hat der Anmelder der Versammlung gegen diese Entscheidung Beschwerde eingelegt und diese u. a. mit Verweis auf die genannte Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts begründet.

Vor dem Hessischen Verwaltungsgerichtshof war diese Beschwerde teilweise erfolgreich. So
hat es die Auflagen, die von der Stadt Gießen verfügt worden waren, teilweise abgeändert: Nunmehr ist die Fläche des gesamten Berliner Platzes, nicht nur des Rathaus-Vorplatzes, für die Versammlung in Form einer stationären Kundgebung zugelassen. Der Zeitraum der Versammlung wird auf 14 Uhr bis 18 Uhr – statt lediglich einer Stunde – ausgeweitet. Die zugelassene Teilnehmerzahl beträgt 50 statt 15 Personen.

Im Übrigen hat der Hessische Verwaltungsgerichtshof die Beschwerde zurückgewiesen und den angegriffenen Bescheid der Stadt nicht beanstandet. Die von der Stadt Gießen im Übrigen verfügten Auflagen seien rechtlich nicht zu beanstanden. Sie trügen der Besonderheit der Gefährdung des Lebens und der Gesundheit des Einzelnen durch die Corona-Pandemie Rechnung und wahrten auch im Hinblick auf die grundgesetzlich geschützte Versammlungsfreiheit den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Das Bundesverfassungsgericht habe ausdrücklich die Möglichkeit zugelassen, dass die Behörde die Durchführung der Versammlungen nach pflichtgemäßem Ermessen von bestimmten Auflagen abhängig machen oder sogar verbieten könne.

Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 17. April 2020 – 2 B 1031/20

  1. Hess.VGH, Beschluss vom 14.04.2020 – 2 B 985/20[]

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