Aufnahmeanspruch für die Kooperative Gesamtschule

Die Einrichtung bestimmter Schulen oder Klassen obliegt ausschließlich dem Organisationsermessen des jeweiligen Schulträgers, die Eltern können dagegen nicht die Einrichtung einer bestimmter Schule oder (zusätzlicher) Klassen verlagen.

Aufnahmeanspruch für die Kooperative Gesamtschule

Mit dieser Begründung billigte jetzt das Verwaltungsgericht Koblenz, dass die KGS Kirchberg einige Schüler abgewiesen und an Gymnasium und Realschule plus im benachbarten Simmern verwiesen hat. Damit hatte der Antrag von sechs Schülern auf Aufnahme in die Orientierungsstufe (Schulklassen 5 und 6) für das Schuljahr 2011 vor dem Verwaltungsgericht Koblenz keinen Erfolg.

Die Kooperative Gesamtschule Kirchberg ist – entsprechend dem rheinland-pfälzischen Schulrecht – ein organisatorischer Verbund eines Gymnasiums und einer Realschule plus, die dreizügig – drei Klassen pro Jahrgangsstufe – ausgestaltet sind. Für die Orientierungsstufe (Klassenstufen 5 und 6) hatten sich auf die 150 zur Verfügung stehenden Plätze (sechs Klassen, Schülermesszahl: 25 Schüler je Klasse) 185 Kinder beworben. Im maßgeblichen Auswahlverfahren orientierte sich die KGS Kirchberg allein daran, ob für die Schüler zumutbare Alternativschulen bestehen. Die erfolglosen Bewerber erhielten Ablehnungsbescheide, in denen sie auf die Möglichkeit des Besuchs des Gymnasiums und der Realschule plus in Simmern verwiesen wurden.

Die Widersprüche der Antragsteller gegen ihre Ablehnung hatten keinen Erfolg. Über die anschließenden Klagen ist noch nicht entschieden. Um gleichwohl zu erreichen, zum Schulbeginn im August die KGS Kirchberg besuchen zu können, beantragten sechs Schüler die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes, blieben hiermit vor dem Verwaltungsgericht Koblenz allerdings ohne Erfolg.

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Die schulrechtlichen Regelungen, so das Verwaltungsgericht in seinen Entscheidungsgründen, räumten den Antragstellern keinen Anspruch auf Zugang zur KGS Kirchberg ein. Diese Schule habe nach den einschlägigen Verwaltungsvorschriften sowie den Vorgaben des Schulträgers und der Schulbehörden nur die Möglichkeit zur Einrichtung von sechs Klassen und der Aufnahme von 150 Schülern der Jahrgangsstufen 5 und 6. Die Klassenmesszahl für schulartübergreifende Orientierungsstufen, deren Festlegung auf pädagogischen Überlegungen beruhe, betrage 25 Schüler und könne nicht ohne weiteres überschritten werden. Eltern könnten nicht die Einrichtung bestimmter Schulen oder Klassen verlangen. Vielmehr obliege dies dem Organisationsermessen der zuständigen Stellen, die Ort und Größe der jeweiligen Schulen festzulegen hätten. Das Auswahlverfahren verstoße nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz. Es sei nicht zu beanstanden, bei Kapazitätsengpässen die Auswahl der Schüler durch einen Vergleich der Schulwege zur gewünschten bzw. zu alternativ möglichen Schulen zu bewerkstelligen, um die Belastungen für alle Schüler gering zu halten. Eine solche Vorgehensweise sei sachgerecht.

Verwaltungsgericht Koblenz, Beschluss vom 18. Juli 2011, 7 L 576/11.KO