Die aufschiebende Wirkung einer Klage gegen einen Planfeststellungsbeschluss beziehungsweise eine Plangenehmigung erstreckt sich grundsätzlich nicht nur auf das genehmigte Vorhaben, sondern auch auf für dessen Verwirklichung notwendige Vorarbeiten (hier: Abriss einer alten Brücke vor Errichtung der neuen genehmigten Brücke).

Das bedeutet indes nicht, dass die Durchführung der Vorarbeiten allein dem Régime des Planfeststellungsrechts unterliegt. Vielmehr müssen unabhängig von der durch die Klage ausgelösten aufschiebenden Wirkung solche Maßnahmen zulässig bleiben, die aus anderen Gründen geboten erscheinen und auch sonst losgelöst von einem Planfeststellungs- oder Plangenehmigungsverfahren zulässig wären (hier: Maßnahmen zur Gefahrenabwehr).
Hamburgisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 15. Juni 2011 – 5 Es 1/11.P