Bestehen Anhaltspunkte für die Annahme, dass ein Asylantrag nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 bis 5 AsylG unzulässig ist, darf das Verwaltungsgericht einer Klage auf Zuerkennung internationalen Schutzes nur stattgeben, wenn die Voraussetzungen des in Betracht kommenden Unzulässigkeitsgrundes nicht vorliegen. Dies gilt auch dann, wenn das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge den Antrag in der Sache beschieden hat.

Der in § 29 Abs. 1 Nr. 4, § 27 AsylG geregelte Unzulässigkeitsgrund (anderweitige Sicherheit in einem sonstigen Drittstaat) setzt das unionsrechtliche Konzept des „ersten Asylstaats“ im Sinne der Richtlinie 2013/32/EU um. Danach ist ein Asylantrag unzulässig, wenn der in Betracht kommende Staat kein Mitgliedstaat der Europäischen Union ist und sich vom Herkunftsland des Betroffenen (bei Staatenlosen: dem Land des gewöhnlichen Aufenthalts) unterscheidet, wenn er bereit ist, den Ausländer wieder aufzunehmen, und wenn er diesem eine den Anforderungen des § 27 AsylG i.V.m. Art. 35 Richtlinie 2013/32/EU entsprechende Sicherheit gewährleistet.
Ein Urteil verletzt § 29 Abs. 1 Nr. 4 AsylG, wenn das Gericht das Bundesamt zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft verpflichtet, ohne zuvor zu klären, ob der Asylantrag des Klägers nicht (hier: nach § 29 Abs. 1 Nr. 4 AsylG) unzulässig ist. Hierzu hätte im hier entschiedenen Fall mit Blick auf den vom Kläger selbst angegebenen, im Tatbestand des Berufungsurteils erwähnten rund einjährigen Zwischenaufenthalt in der Türkei Veranlassung bestanden.
Nach § 29 Abs. 1 Nr. 4 AsylG ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein Staat, der kein Mitgliedstaat der Europäischen Union und bereit ist, den Ausländer wieder aufzunehmen, als sonstiger Drittstaat gemäß § 27 AsylG betrachtet wird. § 27 AsylG betrifft die Sicherheit vor Verfolgung in einem „sonstigen Drittstaat“, womit in der Terminologie des Asylgesetzes ein Staat außerhalb der Europäischen Union gemeint ist. Hat sich ein Ausländer in einem sonstigen Drittstaat, in dem ihm keine politische Verfolgung droht, vor der Einreise in das Bundesgebiet länger als drei Monate aufgehalten, so wird vermutet, dass er dort vor politischer Verfolgung sicher war, es sei denn, er macht glaubhaft, dass eine Abschiebung in einen anderen Staat, in dem ihm politische Verfolgung droht, nicht mit hinreichender Sicherheit auszuschließen war (§ 27 Abs. 3 AsylG). Diese Regelung wurde in der Rechtsprechung ursprünglich als Ausdruck einer materiellrechtlichen Subsidiarität des Flüchtlingsschutzes verstanden1. Schon unter Geltung der Richtlinie 2005/85/EG des Rates vom 01.12 2005 über Mindestnormen für Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Zuerkennung und Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft2 und noch vor der Umgestaltung des – vormals als Unbeachtlichkeitsvorschrift ausgestalteten – § 29 AsylVfG in eine Unzulässigkeitsregelung hat das Bundesverwaltungsgericht § 29 AsylVfG jedoch als Umsetzung des verfahrensrechtlichen Konzepts des ersten Asylstaats gemäß Art. 25 Abs. 2 Buchst. b i.V.m. Art. 26 Richtlinie 2005/85/EG (dem entsprechen aktuell Art. 33 Abs. 2 Buchst. b i.V.m. Art. 35 Richtlinie 2013/32/EU) betrachtet. Damit war für einen materiell-rechtlichen Grundsatz der Subsidiarität des Flüchtlingsschutzes kein Raum mehr3.
Der Prüfung dieses Unzulässigkeitsgrundes im gerichtlichen Verfahren steht nicht entgegen, dass das Bundesamt den Asylantrag des Klägers ohne erkennbare Befassung mit Unzulässigkeitsgründen in der Sache (hier teilweise sogar positiv) beschieden hat. Ein Verwaltungsgericht darf im Gegenteil auch in einem solchen Fall einer Klage auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nur stattgeben, wenn keiner der in § 29 Abs. 1 Nr. 2 bis 5 AsylG geregelten (echten) Unzulässigkeitsgründe vorliegt4. Da diese zwingendes Recht sind, sind ihre Voraussetzungen vor jeder stattgebenden Entscheidung von Amts wegen zu prüfen. Dies steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) zu dem nach der Asylverfahrensrichtlinie gebotenen Umfang der gerichtlichen Kontrolle. Danach ist Art. 46 Abs. 3 Richtlinie 2013/32/EU i.V.m. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC) dahin auszulegen, dass das Erfordernis einer umfassenden Ex-nunc-Prüfung, die sich sowohl auf Tatsachen als auch auf Rechtsfragen erstreckt, auch die in Art. 33 Abs. 2 Richtlinie 2013/32/EU genannten Gründe für die Unzulässigkeit des Antrags auf internationalen Schutz umfassen kann, wenn das nationale Recht dies erlaubt5. Wie der Gerichtshof weiter ausgeführt hat, steht auch das gesetzliche Erfordernis, den Ausländer vor der Anwendung der Unzulässigkeitsgründe hierzu persönlich anzuhören (Art. 34 Abs. 1 Unterabs. 1 Richtlinie 2013/32/EU, umgesetzt durch § 29 Abs. 2 AsylG), der erstmaligen Prüfung von Unzulässigkeitsgründen im gerichtlichen Verfahren nicht entgegen. Sieht das Gericht Veranlassung, die Zulässigkeit des Asylantrags erstmals infrage zu stellen, ist diese Anhörung vielmehr durch eine persönliche Anhörung des Klägers im gerichtlichen Verfahren zu ersetzen. Bei dieser Anhörung muss das Gericht erforderlichenfalls (entsprechend der Vorgabe des Art. 12 Abs. 1 Buchst. b Richtlinie 2013/32/EU für die persönlichen Anhörungen durch die Asylbehörde) einen Dolmetscher hinzuziehen6.
Voraussetzung für eine Unzulässigkeit nach § 29 Abs. 1 Nr. 4 AsylG ist zum einen, dass es sich bei dem in Betracht gezogenen Staat überhaupt um einen Drittstaat handelt. Drittstaat im Sinne des § 29 Abs. 1 Nr. 4, § 27 AsylG bzw. „erster Asylstaat“ im Sinne von Art. 33 Abs. 2 Buchst. b, Art. 35 Richtlinie 2013/32/EU kann nur ein Staat sein, der sich vom Herkunftsland des Betroffenen unterscheidet7. Herkunftsland ist bei Staatenlosen das Land des vorherigen gewöhnlichen Aufenthalts (§ 3 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b AsylG; vgl. auch Art. 2 Buchst. d und n Richtlinie 2011/95/EU sowie Art. 36 Abs. 1 Buchst. b Richtlinie 2013/32/EU). Zum Begriff des gewöhnlichen Aufenthalts im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts – vorbehaltlich anderweitiger oder präzisierender Erkenntnisse aus einer Entscheidung über das dem EuGH nach Verkündung des vorliegenden Urteils mit Beschluss vom 14.05.2019 – 1 C 5.18 – unterbreitete Vorabentscheidungsersuchen, Vorlagefrage 5 – geklärt, dass ein solcher keinen rechtmäßigen Aufenthalt voraussetzt. Es genügt vielmehr, dass der Staatenlose in dem betreffenden Land tatsächlich seinen Lebensmittelpunkt gefunden hat, dort also nicht nur vorübergehend verweilt, ohne dass die zuständigen Behörden aufenthaltsbeendende Maßnahmen gegen ihn einleiten8.
In materieller Hinsicht muss der Drittstaat bereit sein, den Ausländer wieder aufzunehmen und diesem eine den Anforderungen des § 27 AsylG i.V.m. Art. 35 Richtlinie 2013/32/EU entsprechende Sicherheit zu gewährleisten. Dafür genügt nicht allein die in § 27 AsylG erwähnte Sicherheit vor politischer Verfolgung; diese Regelung ist vielmehr in unionsrechtskonformer Auslegung durch die in Art. 35 Richtlinie 2013/32/EU an einen „ersten Asylstaat“ gestellten Anforderungen in der Auslegung des EuGH zu ergänzen. Nach dieser Vorschrift ist neben der Wiederaufnahmebereitschaft des betreffenden Staates erforderlich, dass der Antragsteller dort als Flüchtling anerkannt wurde und er diesen Schutz weiterhin in Anspruch nehmen darf oder dass ihm in dem betreffenden Staat anderweitig ausreichender Schutz, einschließlich der Beachtung des Grundsatzes der Nicht-Zurückweisung, gewährt wird. Danach muss der Betroffene nicht nur die Garantie haben, dass er in dem Drittstaat wieder aufgenommen wird. Ihm dürfen dort auch weder flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung noch Gefahren drohen, die einen Anspruch auf subsidiären Schutz begründen bzw. die Schwelle des Art. 3 EMRK erreichen. Er muss sich dort in Sicherheit und unter menschenwürdigen Lebensbedingungen so lange aufhalten können, wie es die im Land seines gewöhnlichen Aufenthalts bestehenden Gefahren erfordern9.
Das Berufungsgericht, das die vorbezeichneten Fragen nicht geprüft hat, hat keine Feststellungen getroffen, die dem Bundesverwaltungsgericht eine eigene Beurteilung ermöglichen. Allein die im Tatbestand des Berufungsurteils wiedergegebene Angabe des Klägers, er habe sich nach seiner am 1.09.2014 erfolgten Ausreise aus Syrien etwa ein Jahr lang in der Türkei aufgehalten, erlaubt für sich genommen noch nicht den Schluss, dass der Kläger seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt in der Türkei gehabt hat, mit der Folge, dass eine Unzulässigkeit des Asylantrags nach § 29 Abs. 1 Nr. 4 AsylG ausschiede. Dem Berufungsgericht ist daher durch Zurückverweisung des Verfahrens gemäß § 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO Gelegenheit zu geben, die zur Beurteilung dieser Frage erforderlichen Feststellungen nachzuholen. Dabei mag in Betracht kommen, zuvor das Ergebnis des vom Bundesverwaltungsgericht dem EuGH unterbreiteten Vorabentscheidungsersuchens abzuwarten, das unter anderem auf eine nähere Bestimmung der unionsrechtlichen Anforderungen an einen gewöhnlichen Aufenthalt zielt10. Zudem fehlt es zur Beurteilung der Frage, ob die Türkei bereit ist, den Kläger wieder aufzunehmen, und diesem eine den Anforderungen des § 27 AsylG i.V.m. Art. 35 Richtlinie 2013/32/EU entsprechende Sicherheit gewährleistet, bislang an jeglichen tatrichterlichen Feststellungen. Auch insoweit bedarf es daher gegebenenfalls weiterer Sachaufklärung durch das Tatsachengericht.
Führt die gebotene weitere Sachaufklärung zu dem Ergebnis, dass der Asylantrag nicht nach § 29 Abs. 1 Nr. 4 AsylG unzulässig ist, weil entweder die Türkei infolge einer dortigen Begründung des gewöhnlichen Aufenthalts kein „Drittstaat“ ist oder weil die Türkei zwar grundsätzlich als Drittstaat in Betracht kommt, jedoch die materiellen Anforderungen an einen „sonstigen Drittstaat“ im Sinne von § 29 Abs. 1 Nr. 4, § 27 AsylG nicht erfüllt, wird das Berufungsgericht bei der dann erneut vorzunehmenden materiellen Antragsprüfung folgendes zu beachten haben:
Nach § 3 Abs. 3 Satz 1 AsylG ist ein Ausländer nicht Flüchtling nach § 3 Abs. 1 AsylG, wenn er den Schutz oder Beistand einer Organisation oder einer Einrichtung der Vereinten Nationen mit Ausnahme des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge nach Artikel 1 Abschnitt D des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (im Folgenden: GK) genießt. Wird ein solcher Schutz oder Beistand aber nicht länger gewährt, ohne dass die Lage des Betroffenen gemäß den einschlägigen Resolutionen der Generalversammlung der Vereinten Nationen endgültig geklärt worden ist, sind § 3 Abs. 1 und 2 AsylG anwendbar (§ 3 Abs. 3 Satz 2 AsylG). Das Hilfswerk der Vereinten Nationen für Palästinaflüchtlinge im Nahen Osten (UNRWA) fällt derzeit als einzige Organisation in den Anwendungsbereich dieser Bestimmungen, die Art. 1 Abschn. D GK sowie Art. 12 Abs. 1 Buchst. a Richtlinie 2011/95/EU aufgreifen bzw. umsetzen und gerade im Hinblick auf die besondere Lage der – regelmäßig staatenlosen – Palästinaflüchtlinge geschaffen worden sind, die den Beistand oder Schutz des UNRWA genießen11. Die Anwendung des § 3 Abs. 3 Satz 2 AsylG, der an Satz 1 der Vorschrift anknüpft und mit diesem eine Einheit bildet, setzt nicht die Erfüllung der allgemeinen Flüchtlingsmerkmale (§ 3 Abs. 1 AsylG, Art. 1 Abschn. A GK, Art. 2 Buchst. d Richtlinie 2011/95/EU) voraus; er enthält vielmehr eine gegenüber § 3 Abs. 1 AsylG/Art. 1 Abschn. A Nr. 2 GK selbstständige Umschreibung der Flüchtlingseigenschaft12. Liegen die Voraussetzungen dieser Regelung vor, ist einem Antragsteller daher auf seinen Antrag ipso facto die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, ohne dass dieser nachweisen muss, dass er in Bezug auf das Gebiet, in dem er seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, eine begründete Furcht vor Verfolgung hat13.
Für den Fall, dass der Kläger seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt in der Türkei hatte, dürfte er sich allenfalls noch auf eine – bisher nicht geltend gemachte – Verfolgung im Sinne von § 3 Abs. 1 AsylG durch die bzw. in der Türkei berufen können, soweit er dort wiedereinreisen könnte14. Die Zuerkennung der ipso facto-Flüchtlingseigenschaft als staatenloser Palästinenser gemäß § 3 Abs. 3 AsylG schiede demgegenüber aus.
Nach der Rechtsprechung des EuGH ist die – zunächst zu prüfende – Ausschlussklausel des Art. 12 Abs. 1 Buchst. a Richtlinie 2011/95/EU (umgesetzt durch § 3 Abs. 3 Satz 1 AsylG) eng auszulegen und nur erfüllt, wenn der Betroffene den Schutz oder Beistand des UNRWA tatsächlich in Anspruch genommen hat. Ist eine Person beim UNRWA registriert, so ist diese Registrierung grundsätzlich ein ausreichender Nachweis der tatsächlichen Inanspruchnahme seiner Hilfe15. Diese Vermutung (oder gar Fiktion), dass ein registrierter Palästinenser den Schutz oder Beistand des UNRWA auch tatsächlich in Anspruch nimmt, kann aber wohl jedenfalls dann nicht mehr greifen, wenn der Betroffene seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt vor der Einreise in die Europäische Union in einem Drittstaat hatte, der nicht zum Einsatzgebiet des UNRWA zählt. In einem solchen Fall ist der Drittstaat zum (neuen) Herkunftsland im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b AsylG des Betroffenen geworden und kann ihm die Ausschlussklausel des § 3 Abs. 3 Satz 1 AsylG (etwa bei Geltendmachung einer Verfolgung durch den Drittstaat) nicht mehr entgegengehalten werden. Spiegelbildlich kann er sich dann aber auch nicht mehr auf den Erwerb einer infolge unfreiwilligen Wegfalls des Beistands bzw. Schutzes von UNRWA entstandenen ipso facto-Flüchtlingseigenschaft berufen16.
In diese Richtung weist bereits die Rechtsprechung des EuGH, nach der der Grund für den Ausschluss von der Anerkennung als Flüchtling in Art. 12 Abs. 1 Buchst. a Satz 1 Richtlinie 2011/95/EU nicht nur bei den Personen vorliegt, die zurzeit den Beistand des UNRWA genießen, sondern auch bei denjenigen, die diesen Beistand kurz vor Einreichung eines Asylantrags in einem Mitgliedstaat tatsächlich in Anspruch genommen haben17. Die Wortfolge „kurz vor Einreichung eines Asylantrags“ deutet dabei das Erfordernis eines zeitlichen Zusammenhangs zwischen der Inanspruchnahme des Schutzes oder Beistands des UNRWA und der Asylbeantragung in einem Mitgliedstaat an. Zudem setzt die Annahme einer tatsächlichen Inanspruchnahme des Schutzes oder Beistands des UNRWA offensichtlich den Aufenthalt in dessen Einsatzgebiet voraus.
Dafür, dass jedenfalls die Begründung eines gewöhnlichen Aufenthalts in einem Drittstaat außerhalb des Mandatsgebiets von UNRWA vor Einreise in die Europäische Union eine Anwendung des § 3 Abs. 3 AsylG sperrt, sprechen auch allgemeine flüchtlingsrechtliche Grundsätze. Anknüpfungspunkt der flüchtlingsrechtlichen Prüfung ist bei Staatenlosen das Land des vorherigen gewöhnlichen Aufenthalts (§ 3 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b AsylG, Art. 2 Buchst. d und n Richtlinie 2011/95/EU). Dem entspricht, dass die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 11 Abs. 1 Buchst. f Richtlinie 2011/95/EU, umgesetzt durch die Widerrufsregelung in § 73 Abs. 1 Satz 2 AsylG, bei Staatenlosen nur erlischt, wenn der Betroffene nach Wegfall der Umstände, aufgrund derer er als Flüchtling anerkannt wurde, in der Lage ist, in das Land zurückzukehren, in dem er seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Im Fall der ipso facto-Flüchtlingseigenschaft erfordert das Erlöschen eine Rückkehrmöglichkeit in das Einsatzgebiet des UNRWA, in dem der gewöhnliche Aufenthalt bestand18. Auch wenn unklar bleibt, ob der Gerichtshof den Begriff „Einsatzgebiet des UNRWA“, mit dem er regelmäßig das komplette staatenübergreifende Mandatsgebiet des UNRWA umschreibt19, hier in demselben oder infolge des einschränkenden Zusatzes „in dem er seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte“ möglicherweise in einem engeren, auf das konkrete Operationsgebiet (Gazastreifen, Westjordanland, Jordanien, Libanon oder Syrien) bezogenen Sinn verwendet20, ist jedenfalls nichts dafür ersichtlich, dass eine Rückkehrmöglichkeit in irgendein Operationsgebiet die Flüchtlingseigenschaft selbst dann noch ausschließen bzw. zum Erlöschen bringen könnte, wenn der Betroffene vor seiner Einreise in einen Mitgliedstaat seinen gewöhnlichen Aufenthalt in einem Drittstaat außerhalb des UNRWA-Mandatsgebiets hatte.
Hatte der Kläger hingegen seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt (noch) in Syrien, ist ein Erwerb der Eigenschaft als ipso facto-Flüchtling nicht von vornherein ausgeschlossen. Nach den für das Bundesverwaltungsgericht bindenden Feststellungen des Berufungsgerichts ist der Kläger staatenloser Palästinenser; er hat durch Vorlage einer Registrierungskarte nachgewiesen, dass er beim UNRWA als palästinensischer Flüchtling registriert war und im syrischen Lager Nairab betreut wurde. Damit steht grundsätzlich fest, dass er in Syrien den Schutz oder Beistand des UNRWA in Anspruch genommen hat. Ob ein rund einjähriger tatsächlicher Zwischenaufenthalt in einem Drittstaat außerhalb des Einsatzgebiets des UNRWA einer Zuerkennung der ipso facto-Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 3 AsylG bzw. Art. 12 Abs. 1 Buchst. a Richtlinie 2011/95/EU wegen Wegfalls des Schutzes oder Beistands der Organisation auch dann entgegensteht, wenn dieser nicht als gewöhnlicher Aufenthalt zu qualifizieren wäre, hängt letztlich davon ab, ob das Erfordernis, dass der Schutz oder Beistand des UNRWA „kurz vor Einreichung eines Asylantrags“ in einem Mitgliedstaat in Anspruch genommen wurde, eine konstitutive Voraussetzung darstellt und wie diese näher zu konkretisieren ist. Ergibt die wohl dem EuGH zu überlassende Klärung, dass ein (nicht gewöhnlicher, aber) längerer tatsächlicher Aufenthalt in einem Drittstaat außerhalb des UNRWA-Einsatzgebiets vor der Einreise einer Zuerkennung der ipso facto-Flüchtlingseigenschaft in der Europäischen Union danach nicht entgegensteht, ist die dann erforderliche weitere Prüfung an folgenden Maßstäben zu orientieren:
Nach § 3 Abs. 3 Satz 2 AsylG greift der in Satz 1 normierte Ausschlussgrund nicht und ist einem Ausländer (bei – hier unproblematischem – Nichtvorliegen von Ausschlussgründen im Sinne von § 3 Abs. 2 AsylG) ohne weiteres die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, wenn ein solcher Schutz oder Beistand (nach Art. 12 Abs. 1 Buchst. a Richtlinie 2011/95/EU: aus irgendeinem Grund) nicht länger gewährt wird, ohne dass die Lage des Betroffenen gemäß den einschlägigen Resolutionen der Generalversammlung der Vereinten Nationen endgültig geklärt worden ist. Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass es an einer endgültigen Klärung der Lage der Palästinenser, die den Beistand des UNRWA genießen, bisher fehlt21.
Für den in § 3 Abs. 3 Satz 2 AsylG vorausgesetzten Schutzwegfall ist nicht erforderlich, dass die Organisation oder Institution, die den Schutz oder Beistand gewährt, in Gänze wegfällt, indem sie etwa aufgelöst wird. Vielmehr ist schon wegen des – in unionsrechtskonformer Auslegung auch im nationalen Recht beachtlichen – Zusatzes „aus irgendeinem Grund“ (vgl. Art. 12 Abs. 1 Buchst. a Richtlinie 2011/95/EU) davon auszugehen, dass der Grund, aus dem der Beistand nicht länger gewährt wird, auch auf Umständen beruhen kann, die vom Willen des Betroffenen unabhängig sind und ihn dazu zwingen, das Einsatzgebiet des UNRWA zu verlassen. Der Beistand oder Schutz wird danach im Sinne dieser Bestimmung nicht länger gewährt, wenn der Wegzug des Betroffenen durch nicht von ihm zu kontrollierende und von seinem Willen unabhängige Gründe gerechtfertigt ist, die ihn zum Verlassen dieses Gebiets zwingen und somit daran hindern, den vom UNRWA gewährten Beistand zu genießen. Ein palästinensischer Flüchtling ist dann als gezwungen anzusehen, das Einsatzgebiet des UNRWA zu verlassen, wenn er sich in einer sehr unsicheren persönlichen Lage befindet und es dieser Organisation unmöglich ist, ihm in diesem Gebiet Lebensverhältnisse zu gewährleisten, die mit der ihr übertragenen Aufgabe in Einklang stehen22.
Wie sich bereits aus dieser Konkretisierung der Anforderungen an einen Wegfall von Schutz oder Beistand ergibt, ist für die Beurteilung dieser Frage auf den Zeitpunkt des Verlassens des Mandatsgebiets abzustellen. Zusätzlich muss es dem Betroffenen aber auch in dem nach § 77 AsylG maßgeblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung oder Entscheidung des Tatsachengerichts unmöglich sein, in das Einsatzgebiet zurückzukehren und sich dem Schutz oder Beistand der UNRWA erneut zu unterstellen. Denn nach Art. 11 Abs. 1 Buchst. f i.V.m. Art. 14 Abs. 1 Richtlinie 2011/95/EU erlischt die Flüchtlingseigenschaft und ist abzuerkennen bzw. zu widerrufen, wenn der Betroffene nach Wegfall der Umstände, aufgrund derer er als Flüchtling anerkannt wurde, in der Lage ist, in das Einsatzgebiet des UNRWA zurückzukehren, in dem er seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte18. Daraus folgt, dass die Möglichkeit, in das UNRWA-Einsatzgebiet zurückzukehren, bereits bei der Entscheidung über die Zuerkennung des Flüchtlingsstatus berücksichtigt werden muss, weil es sinnlos wäre einen Flüchtlingsstatus zuzuerkennen, wenn dieser sofort wieder aberkannt werden müsste23.
In räumlicher Hinsicht ist durch den EuGH bislang nicht abschließend geklärt, ob auf das gesamte Mandatsgebiet des UNRWA abzustellen ist oder ob es – jedenfalls bei Fehlen eines substantiellen Bezugs des betroffenen Palästinensers zu anderen Operationsgebieten – lediglich auf das konkrete Operationsgebiet (hier: Syrien) ankommt. Diese Fragen sind Gegenstand eines dem EuGH nach Erlass des vorliegenden Urteils mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 14.05.201924 unterbreiteten Vorabentscheidungsersuchens. Jedenfalls innerhalb eines konkreten Operationsgebiets kann ein Palästinenser unter den – entsprechend heranzuziehenden – Voraussetzungen des internen Schutzes nach Art. 8 Richtlinie 2011/95/EU auf andere Orte als seinen Herkunftsort verwiesen werden.
In qualitativer Hinsicht umfassen die erforderlichen mandatskonformen Lebensverhältnisse auch die Sicherheit vor Verfolgung (Art. 9 ff. Richtlinie 2011/95/EU) und ernsthaftem Schaden (Art. 15 – insbesondere Buchst. c – Richtlinie 2011/95/EU). Dem steht nicht entgegen, dass das Mandat des UNRWA auf soziale und wirtschaftliche Aufgaben beschränkt ist. Denn die Bereitstellung von Lebensmitteln, Schulunterricht oder Gesundheitsfürsorge hat keinen praktischen Wert, wenn es den Begünstigten infolge einer Bürgerkriegssituation nicht zumutbar ist, diese in Anspruch zu nehmen, und deshalb ihre Ausreise aus objektiven Gründen gerechtfertigt ist25. Dem entspricht der Hinweis des EuGH, dass Schutz oder Beistand durch das UNRWA auch voraussetzt, dass die Person sich „in Sicherheit und unter menschenwürdigen Lebensbedingungen“ in dem Einsatzgebiet aufhalten kann26. An der gegenteiligen früheren Rechtsprechung27 hält das Bundesverwaltungsgericht nicht fest. Die vom Berufungsgericht offengelassene Frage, ob der Wegfall des Schutzes bereits dadurch indiziert wird, dass dem Kläger durch den streitgegenständlichen Bescheid wegen der Bürgerkriegssituation in Syrien subsidiärer Schutz gewährt worden ist, ist daher jedenfalls dann zu bejahen, wenn für den Schutzwegfall in Ermangelung eines substantiellen Bezugs des Klägers zu anderen Operationsgebieten allein auf Syrien abzustellen ist28.
In Anwendung dieser Grundsätze ist das Oberverwaltungsgericht im angefochtenen Urteil im Ergebnis ohne Verletzung von Bundesrecht davon ausgegangen, dass der Schutz bzw. Beistand des UNRWA dem Kläger im Zeitpunkt des Verlassens Syriens – und damit auch des Mandatsgebiets – im September 2014 im Sinne von § 3 Abs. 3 Satz 2 AsylG nicht länger gewährt wurde. Es hat für das Revisionsgericht bindend festgestellt, dass es dem UNRWA nicht mehr möglich war, im Lager Nairab mandatskonforme Lebensverhältnisse zu gewährleisten, und dass dem Kläger eine Niederlassung in einem anderen Lager in Syrien nicht zuzumuten war, weil viele UNRWA-Einrichtungen in Syrien zerstört oder für das UNRWA nicht zugänglich gewesen seien und zu zahlreichen Flüchtlingslagern kein gesicherter Zugang bestanden habe. Die Beklagte, die dem Kläger wegen der Verhältnisse in Syrien selbst subsidiären Schutz gewährt hat, hat gegenteilige eigene Erkenntnisse im Berufungsverfahren nicht vorgebracht und im Revisionsverfahren auch keine Verfahrensrüge erhoben. Dass im Lager Nairab nach dem Vorbringen der Beklagten noch bis 2015 Versorgungsleistungen erbracht worden sein mögen, hindert nicht die Annahme, dass dem Kläger ein Verbleib dort wegen der festgestellten gravierenden bürgerkriegsbedingten Sicherheitsmängel nicht zuzumuten war.
Das Berufungsgericht hat darüber hinaus festgestellt, dass dem Kläger im Zeitpunkt seiner Ausreise aus Syrien keine Möglichkeit offengestanden habe, in anderen Teilen des Mandatsgebiets den Schutz des UNRWA in Anspruch zu nehmen, denn sowohl Jordanien als auch der Libanon (als einzige weitere Operationsgebiete, die direkt an Syrien angrenzen) hätten ihre Grenze für palästinensische Flüchtlinge aus Syrien geschlossen. Auch diese Tatsachenfeststellung ist für das Revisionsgericht in Ermangelung einer durchgreifenden Verfahrensrüge der Beklagten nach § 137 Abs. 2 VwGO bindend; die Revision hat ihre Tragfähigkeit auch im Übrigen nicht hinreichend substantiiert angegriffen. Soweit die Beklagte an den in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht angedeuteten Zweifeln festhalten will, steht es ihr im Übrigen frei, in dem erneuten Berufungsverfahren ihr gegebenenfalls verfügbare anderweitige Erkenntnisse einzuführen oder auf eine weitere Sachaufklärung hinzuwirken. Ist hingegen nach dem Ergebnis des noch durchzuführenden weiteren Berufungsverfahrens an der getroffenen Feststellung festzuhalten, kommt es auf die – unionsrechtlich klärungsbedürftige – Frage, wie weit der in den Blick zu nehmende Bereich des Mandatsgebiets zu ziehen ist, für den Zeitpunkt des Verlassens nicht an.
Die Beurteilung, ob ein eventueller Wegfall des durch das UNRWA gewährten Schutzes oder Beistands auch noch im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung bzw. Entscheidung der Tatsacheninstanz fortbesteht, wird das Berufungsgericht hingegen jedenfalls in der neu zu treffenden Entscheidung auf aktuellere Erkenntnisquellen zu stützen haben, als sie dem angefochtenen Urteil zugrunde liegen. Erweisen sich in diesem Zusammenhang die dem EuGH unterbreiteten Fragen zum Umfang des bei der Rückkehrbetrachtung maßgeblichen Gebiets29 als entscheidungserheblich, mag auch aus diesem Grund naheliegen, vor einer erneuten Berufungsentscheidung die Entscheidung des Gerichtshofs abzuwarten.
Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 25. April 2019 – 1 C 28.18
- BVerwG, Urteil vom 08.02.2005 – 1 C 29.03, BVerwGE 122, 376, 386 f.[↩]
- ABl. L 326 S. 13[↩]
- vgl. BVerwG, Urteil vom 04.09.2012 – 10 C 13.11, BVerwGE 144, 127 Rn. 16[↩]
- so bereits BVerwG, Urteil vom 15.01.2019 – 1 C 15.18 – Asylmagazin 2019, 113, 115; a.A. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 14.06.2017 – A 11 S 511/17 – DVBl 2017, 1312, 1317[↩]
- vgl. EuGH, Urteil vom 25.07.2018 – C‑585/16 [ECLI:?EU:?C:?2018:?584], Alheto, Rn. 119 ff., 130[↩]
- vgl. EuGH, Urteil vom 25.07.2018 – C‑585/16, Rn. 127 f.[↩]
- siehe auch EuGH, Urteil vom 25.07.2018 – C‑585/16, Rn. 141[↩]
- vgl. näher BVerwG, Urteil vom 26.02.2009 – 10 C 50.07, BVerwGE 133, 203 Rn. 31 ff.[↩]
- vgl. ähnlich EuGH, Urteil vom 25.07.2018 – C‑585/16, Rn. 140[↩]
- vgl. BVerwG, Beschluss vom 14.05.2019 – 1 C 5.18 – Vorlagefrage 5[↩]
- vgl. EuGH, Urteile vom 17.06.2010 – C‑31/09 [ECLI:?EU:?C:?2010:?351], Bolbol, Rn. 44; und vom 19.12 2012 – C‑364/11 [ECLI:?EU:?C:?2012:?826], El Kott, Rn. 48[↩]
- BVerwG, Urteil vom 04.06.1991 – 1 C 42.88, BVerwGE 88, 254, 258 f.[↩]
- vgl. EuGH, Urteile vom 19.12 2012 – C‑364/11, Rn. 67, 70 ff., 76; und vom 25.07.2018 – C‑585/16, Rn. 86[↩]
- vgl. insoweit BVerwG, Urteil vom 22.02.2005 – 1 C 17.03, BVerwGE 123, 18, 22 f.[↩]
- vgl. EuGH, Urteil vom 17.06.2010 – C‑31/09, Rn. 51 f.[↩]
- so wohl auch der französische Asylgerichtshof, CNDA, Entscheidung vom 02.11.2016, M. H. nº 16011360 C; anders noch BVerwG, Urteil vom 04.06.1991 – 1 C 42.88, BVerwGE 88, 254, 266[↩]
- vgl. EuGH, Urteil vom 19.12 2012 – C‑364/11, Rn. 52[↩]
- vgl. EuGH, Urteil vom 19.12 2012 – C‑364/11, Rn. 77[↩][↩]
- vgl. etwa EuGH, Urteil vom 25.07.2018 – C‑585/16, Rn. 7, 131 ff.[↩]
- siehe auch BVerwG, Beschluss vom 14.05.2019 – 1 C 5.18 – Vorlagefrage 4 und Rn. 40 ff.; zur Begrifflichkeit des Bundesverwaltungsgerichts siehe auch Rn. 29[↩]
- siehe auch EuGH, Urteil vom 19.12 2012 – C‑364/11, Rn. 54[↩]
- EuGH, Urteil vom 19.12 2012 – C‑364/11, Rn. 56 bis 61[↩]
- vgl. Kraft, in: Hailbronner/Thym, EU Immigration and Asylum Law, Second Edition 2016, Part D III, Article 12 MN 24; siehe auch EuGH, Urteil vom 25.07.2018 – C‑585/16, Rn. 110 ff.[↩]
- BVerwG, Beschluss vom 14.05.2019 – 1 C 5.18 (Vorlagefragen 1 und 2) [↩]
- vgl. auch EuGH, Schlussanträge des Generalanwalt Mengozzi vom 17.05.2018 – C‑585/16, Rn. 45[↩]
- EuGH, Urteil vom 25.07.2018 – C‑585/16, Rn. 134, 140[↩]
- BVerwG, Urteil vom 21.01.1992 – 1 C 17.90, Buchholz 402.27 Art. 1 StlÜbk Nr. 1 S. 8 f.[↩]
- ähnlich VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 28.06.2017 – A 11 S 664/17 – Asylmagazin 2017, 349, 350, Thür. OVG, Urteil vom 15.06.2018 – 3 KO 167/18 54 und Hess. VGH, Beschluss vom 30.07.2018 – 3 A 582/17.A 35; siehe auch BT-Drs. 18/8201 S. 8[↩]
- BVerwG, Beschluss vom 14.05.2019 – 1 C 5.18 – Vorlagefrage 4[↩]
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