Aufwendungen für Privatgutachten können erstattungsfähig sein. Das gilt aber nur, wenn sie in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Rechtsstreit entstanden und zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig sind.
Zwar können auch in dem gemäß § 86 VwGO durch die Untersuchungsmaxime beherrschten verwaltungsgerichtlichen Verfahren Aufwendungen für private Gutachten, d.h. nicht vom Gericht bestellte Sachverständige, erstattungsfähig sein. Voraussetzung ist jedoch, dass sie in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Rechtsstreit entstanden und zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig sind1. Liegen diese Voraussetzungen vor, sind auf der Seite der Kläger auch solche Gutachterkosten entstanden, die ein Dritter vereinbarungsgemäß unter dem Vorbehalt vorstreckt, dass die Kläger hinsichtlich dieser Kosten eine Rückzahlungsverpflichtung trifft, soweit diese Kosten nach Beendigung des Rechtsstreits im Kostenfestsetzungsverfahren erstattet werden2.
In Anwendung dieser Grundsätze sah das Bundesverwaltungsgericht im hier entschiedenen Fall die Kosten für das von den Klägern mit der Klageschrift in Teilen eingereichte Gutachten von Dr. H. als nicht erstattungsfähig an:
Es ist nicht im unmittelbaren Zusammenhang mit dem Rechtsstreit erstellt worden. Das Gutachten wurde mehr als ein Jahr vor der Klageerhebung von der Vereinigung der Bürgerinitiativen Obervieland/Huckelriede für eine menschengerechte A 281 in Auftrag gegeben und bereits am 20. Juni 2008 fertig gestellt. In diesem Zeitpunkt zeichnete sich der Erlass und der Inhalt des Planfeststellungsbeschlusses noch nicht hinreichend sicher ab. So ist im Rahmen des im April 2008 eingesetzten und im August 2008 erstmals tagenden Runden Tisches zum angrenzenden Bauabschnitt 5 erneut die von den Bürgerinitiativen erhobene Forderung erörtert worden, die Bauabschnitte 5 und 2/2 gemeinsam zu planen. Wäre dieser Forderung gefolgt worden, hätte insbesondere die die Kläger betreffende Planung der Querspange und des Knotenpunkts zur erneuten Prüfung gestanden.
Soweit die Kläger geltend machen, im Hinblick auf die einen Monat betragende Frist zur Klageerhebung und Stellung eines Antrags auf einstweiligen Rechtsschutz (§ 17e Abs. 2 Satz 2 FStrG) sei es zwingend notwendig gewesen, bereits vor Erlass des Planfeststellungsbeschlusses das Gutachten erstellen zu lassen, steht dem entgegen, dass in vorläufigen Rechtsschutzverfahren gegen straßenrechtliche Planfeststellungsbeschlüsse regelmäßig eine Vielzahl zum Teil schwieriger Tatsachen- und Rechtsfragen zu klären sind, die sich nicht im Rahmen eines Verfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO im Wege einer summarischen Prüfung in der einen oder anderen Richtung aufhellen lassen und daher über den Antrag unabhängig von den Erfolgsaussichten der Hauptsache im Wege der Abwägung der widerstreitenden Interessen zu entscheiden ist3. Der Einholung des Gutachtens hätte es daher für den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz nicht bedurft.
Aber auch für das Klageverfahren hätte es nicht bereits im Mai 2008 der Entscheidung über die Einholung eines Gutachtens bedurft. Die Frist für die Begründung der Klage beträgt sechs Wochen (§ 17e Abs. 5 Satz 1 FStrG) und beginnt erst mit der Klageerhebung4, sodass den Klägern genügend Zeit geblieben wäre, über die Beauftragung eines Privatgutachters nach Erlass des Planfeststellungsbeschlusses und in Ansehung der dort getroffenen Regelungen und abgegebenen Begründung zu entscheiden. Dies gilt umso mehr, als es sich bei der Frist des § 17e Abs. 5 Satz 1 FStrG nicht um eine Ausschlussfrist handelt, weshalb verspätetes Vorbringen nur dann zurückgewiesen werden kann, wenn dessen Berücksichtigung zu einer Verzögerung des Rechtsstreits führen würde und nicht genügend entschuldigt wird (§ 17e Abs. 5 Satz 2 FStrG i.V.m. § 87b VwGO).
Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 12. März 2012 – 9 KSt 6.11
- BVerwG, Beschlüsse vom 11.04.2001 – 9 KSt 2.01, Buchholz 310 § 162 VwGO Nr. 37 S. 5; und vom 24.07.2008 – BVerwG 4 KSt 1008.07 u.a.[↩]
- BVerwG, Beschluss vom 24.07.2008 a.a.O.[↩]
- BVerwG, Beschluss vom 14.04.2005 – 4 VR 1005.04, BVerwGE 123, 241, 244[↩]
- BVerwG, Urteil vom 30.08.1993 – 7 A 14.93, Buchholz 442.08 § 36 BBahnG Nr. 23 S. 52[↩]











