Der Planfeststellungsbeschluss zum Ausbau der Autobahn A1 verletzt nicht die Rechte benachbarter Grundstückseigentümer in Bezug auf Lärmimmissionen und Luftschadstoffe.

Mit dieser Begründung hat das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in dem hier vorliegenden Fall die Klagen dreier Grundstückseigentümer abgewiesen. Der Planfeststellungsbeschluss der Bezirksregierung Münster sieht den sechsstreifigen Ausbau der A 1 zwischen der Brücke über den Dortmund-Ems-Kanal und dem Autobahnkreuz Münster-Süd sowie den Bau der neuen Anschlussstelle Münster-Amelsbüren vor. Dagegen haben die Kläger, die östlich der A 1 Wohngrundstücke haben, geklagt. In einem Fall war ein Grundstück von dem Ausbau unmittelbar infolge der Errichtung einer Lärmschutzwand betroffen. In zwei weiteren Fällen wandten sich die Kläger vor allem gegen Lärmimmissionen und Luftschadstoffe.
Mit seiner Entscheidung ist das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen nicht der Auffassung der Kläger gefolgt. Vielmehr hat es bei der Planung keine zur Aufhebung der behördlichen Genehmigung führende Verletzung privater Rechtspositionen erkennen können.
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Urteile vom 24. März 204 – 11 A 28/11.AK, 11 A 30/11.AK und 11 A 31/11.AK