In der Vorlage eines Ausbildungsvertrages bei der Behörde kann regelmäßig ein konkludenter Antrag auf Erteilung einer Ausbildungsduldung (§ 60a Abs. 2 Satz 4 AufenthG) sowie einer Beschäftigungserlaubnis gesehen werden1.

Dies gilt nicht, wenn wegen der vorgeschalteten Einstiegsqualifizierung ein Antrag auf Duldung gemäß § 60a Abs. 2 Satz 3 AufenthG gestellt wird und der Ausbildungsvertrag nur vorgelegt wird, damit die Tatsache des später geplanten Ausbildungsbeginns in die Ermessensbetätigung eingestellt wird.
Ohne vorgängigen Antrag bei der Behörde besteht in der Regel kein Rechtsschutzbedürfnis für den Erlass einer einstweiligen Anordnung. Etwas anderes gilt nur dann, wenn zu befürchten steht, dass durch Zeitablauf schwere, nicht mehr rückgängig zu machende Nachteile entstehen, wenn der Antrag offensichtlich aussichtslos ist oder eine qualifizierte Eilbedürftigkeit vorliegt.
Der Antrag eines Staatenlosen auf Erteilung einer Ausbildungsduldung erscheint nicht aussichtslos wegen konkret bevorstehender aufenthaltsbeendender Maßnahmen, wenn sich die Behörde wegen der Erteilung von Pass(ersatz)papieren mit der Bitte um Vorprüfung an die Botschaft des Herkunftsstaates gewandt hat, nach einem halben Jahr aber noch nicht einmal eine Antwort erhalten hat.
In der – auch hier erfolgten – Vorlage eines Ausbildungsvertrages kann zwar regelmäßig ein konkludenter Antrag auf Erteilung einer Ausbildungsduldung sowie einer Beschäftigungserlaubnis gesehen werden kann1. Dies kann jedoch dann nicht angenommen werden, wenn ein Antrag ausdrücklich anderslautend formuliert wird und anzunehmen ist, dass der Ausbildungsvertrag nur vorgelegt wird, damit die Ausländerbehörde den anschließend geplanten Ausbildungsbeginn in ihre Ermessenserwägungen gemäß § 60a Abs. 2 Satz 3 AufenthG mit einstellt.
Ohne vorgängigen Antrag bei der Behörde besteht in der Regel kein Rechtsschutzbedürfnis für den Erlass einer einstweiligen Anordnung. Etwas anderes gilt nur dann, wenn zu befürchten steht, dass durch Zeitablauf schwere, nicht mehr rückgängig zu machende Nachteile entstehen2 oder wenn der Antrag offensichtlich aussichtslos ist oder eine qualifizierte Eilbedürftigkeit vorliegt3.
Schwere, nicht mehr rückgängig zu machende Nachteile drohten aber dem Antragsteller im vorliegenden Verfahren nicht, da er gegenwärtig über eine Duldung gemäß § 60a Abs. 1 AufenthG verfügt und nicht ersichtlich ist, dass eine Abschiebung demnächst bevorstehen könnte. Insofern liegt auch eine qualifizierte Eilbedürftigkeit nicht vor. Im Übrigen bliebe es dem Antragsteller unbenommen, zu versuchen, mit dem Arbeitgeber einen späteren Ausbildungsbeginn zu vereinbaren.
Dass ein Antrag auf Ausbildungsduldung bei der Behörde aussichtslos wäre, ist zum gegenwärtigen Zeitpunkt ebenfalls nicht anzunehmen. Nach den von der Berichterstatterin eingeholten Auskünften des Antragsgegners und des LfA hat sich das LfA zwar am 30. oder 31.01.2018 wegen der Erteilung von Pass(ersatz)papieren mit der Bitte um Vorprüfung an die Botschaft Kuwaits gewandt, bis heute aber noch nicht einmal eine Antwort erhalten. Unter diesen Umständen wird der Antragsgegner nochmals zu prüfen haben, ob er weiterhin der Auffassung ist, dass „konkrete Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung bevorstehen“. Darunter fallen, worauf auch die Beschwerde hinweist, alle Maßnahmen, die nach typisierender Betrachtung prognostisch bereits in einem engen sachlichen und vor allem zeitlichen Zusammenhang mit der Abschiebung selbst stehen4; die Durchsetzung der Ausreisepflicht muss, damit ihr der Vorrang vor einem bevorstehenden Ausbildungsbeginn eingeräumt werden kann, absehbar sein5.
Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig -Holstein, Beschluss vom 30. Juli 2018 – 4 MB 70/18
- VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 13.10.2016 – 11 S 1991/16 18; Funke-Kaiser in GK AufenthG, Stand Okt.2017, § 60a Rn. 288.5[↩][↩]
- Puttler in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Auflage 2014, § 123 Rn. 70 m.w.N.[↩]
- Puttler a.a.O.; Kopp/Schenke, VwGO, 24. Auflage 2018, § 123 Rn. 22; Funke-Kaiser in: Bader u.a., VwGO, 6. Aufl., 2014, § 123 Rn. 45; Buchheister, in: Wysk, VwGO, 2. Aufl., 2016, § 123 Rn. 13; Dombert in: Finkelnburg u.a., Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 7. Aufl.2017, Rn. 95; Kuhla, in: Posser/Wolff, BeckOK VwGO, Stand Okt.2017, § 123 Rn. 37a, 38.; ähnlich Schoch/Schneider/Bier, VwGO, 33. EL Juni 2017, § 123 Rn. 102, 106a, 121b; Kugele, VwGO-OK, Stand Juni 2018, § 123 Rn. 14; Happ in: Eyermann, VwGO, 14. Aufl., 2014, § 123 Rn. 34[↩]
- OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 20.11.2017 – 4 MB 83/17, n.v.; Hess. VGH, Beschluss vom 15.02.2018 – 3 B 2137/17 17; OVG Lüneburg, Beschluss vom 09.12.2016 – 8 ME 184/16 8 m.w.N.[↩]
- vgl. OVG Saarland, Beschluss vom 26.09.2017 – 2 B 467/17 10 m.w.N.[↩]