Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat die Auskunftsklage eines Journalisten gegen den Bundesnachrichtendienst (BND) überwiegend abgewiesen. Dem – eigene Daten des Journalisten betreffenden – Auskunftsanspruch stehen nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts Auskunftsverweigerungsrechte des Nachrichtendienstes entgegen.
Der Kläger ist als Journalist bei der Berliner Zeitung tätig. Ein vom Parlamentarischen Kontrollgremium des Deutschen Bundestages in Auftrag gegebenes Rechtsgutachten („Schäfer-Bericht“) gelangte zu dem Ergebnis, dass der Kläger im Rahmen der im Frühjahr 2001 eingeleiteten „Operation M“ unter Verstoß gegen die Pressefreiheit ausgespäht worden war.
Auf eine erste Klage hin wurde der BND im November 2007 vom Bundesverwaltungsgericht verpflichtet, dem Kläger Auskunft über die zu seiner Person in den Akten enthaltenen Daten zu erteilen1.
Mit Schreiben vom 12. Februar 2008 teilte der BND auf mehreren Seiten in chronologischer Reihenfolge aufgelistete Informationen mit. ihm Auskunft über die zu seiner Person in den Akten des Bundesnachrichtendienstes enthaltenen Daten zu erteilen. Mit Schreiben vom 12. Februar 2008 teilte der Bundesnachrichtendienst dem Kläger mit, eine „explizite Personalakte“ zu ihm existiere nicht. Vielmehr fänden sich Detailinformationen zur Person in verschiedenen Sachakten zu – vom BND – untersuchten oder vermuteten Informationsabflüssen an die Presse. Auf mehreren Seiten wurden diese Informationen in chronologischer Reihenfolge aufgelistet. Beigefügt war noch eine mehrseitige Liste mit Artikeln des Klägers, die in verschiedenen Zeitungen veröffentlicht worden waren.
Mit Schreiben vom 18. März 2008 an den Bundesnachrichtendienst nahm der Kläger Bezug auf das Schreiben der Beklagten vom 12. Februar 2008 und erklärte, die erteilte Auskunft genüge nicht. Der Tenor des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts werde dadurch nicht erfüllt. Zur Konkretisierung listete er eine Reihe von Sachverhaltsfragen auf, die mit der erteilten Auskunft nicht beantwortet würden.
Der Bundesnachrichtendienst erwiderte daraufhin mit Schreiben vom 4. Juni 2008, soweit sich die aufgeworfenen Fragen auf die Quelle der Informationen beziehe, werde auf die Schrankenvorschrift des § 15 Abs. 3 BVerfSchG verwiesen, welche über § 7 Satz 1 BNDG anwendbar sei. Nach § 15 Abs. 3 BVerfSchG erstrecke sich die Auskunftsverpflichtung demnach nicht auf die Herkunft der Daten.
Daraufhin hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben. Zur Begründung wird im Wesentlichen auf zwölf von ihm formulierte Fragen verwiesen, die von der Beklagten nicht oder unvollständig beantwortet worden seien. Dazu sei sie aber nach dem Urteil vom 28. November 2007 und gem. § 7 BNDG i.V.m. § 4 BNDG, §§ 10, 15 BVerfSchG verpflichtet.
Das Bundesverwaltungsgericht hat zwar angenommen, dass die meisten Auskunftsfragen zur Person des Klägers gespeicherte Daten betrafen. Jedoch hat es den Auskunftsanspruch wegen entgegenstehender gesetzlicher Auskunftsverweigerungsgründe für unbegründet gehalten, weil die Ausforschung der Arbeitsweise des Bundesnachrichtendienstes zu befürchten war und der Auskunftsanspruch sich nicht auf die Herkunft der Daten und die Empfänger der Übermittlungen erstreckt.
Hinsichtlich einer Frage hat der BND sich in der mündlichen Verhandlung bereit erklärt, dem Kläger eine ergänzende Auskunft zu erteilen.
Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 24. März 2010 – 6 A 2.09
- BVerwG, Urteil vom 28.11.2007 – 6 A 2.07[↩]











