Auskunftsanspruch eines Gemeinderatsmitglieds

Der Auskunftsanspruch des Ratsmitglieds gegen den Bürgermeister erstreckt sich in Niedersachsen auch auf Angelegenheiten der Gemeinde, für deren Wahrnehmung sich diese einer GmbH bedient.

Auskunftsanspruch eines Gemeinderatsmitglieds

Der Auskunftsanspruch erfasst allerdings nur Gegenstände, von denen der Bürgermeister in seiner Eigenschaft als Leiter der Gemeindeverwaltung oder als gesetzlicher Vertreter der Gemeinde nach außen Kenntnis erlangt hat bzw. erlangen kann.

Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 3. Juni 2009 – 10 LC 217/07