Auslagenerstattung im einstweiligen Anordnungsverfahren – und der nicht begründete Antrag

Gemäß § 34a Abs. 3 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht nach Erledigung eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung die volle oder teilweise Erstattung der der Antragstellerin entstandenen Auslagen anordnen.

Auslagenerstattung im einstweiligen Anordnungsverfahren – und der nicht begründete Antrag

Über die Erstattung ist unter Gesamtwürdigung aller bekannten Umstände nach Billigkeitsgesichtspunkten zu entscheiden. Dabei kommt mit Blick auf die Funktion und Tragweite verfassungsrichterlicher Entscheidungen eine summarische Prüfung der Erfolgsaussichten des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zwar regelmäßig nicht in Betracht1. Eine Erstattung kann aus Billigkeitsgesichtspunkten allerdings dann angeordnet werden, wenn der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung bei überschlägiger Beurteilung offensichtlich Aussicht auf Erfolg gehabt hätte und im Rahmen der lediglich kursorischen Prüfung zu verfassungsrechtlichen Zweifelsfragen nicht Stellung genommen zu werden braucht2.

Nach diesen Maßstäben scheidet die Anordnung einer Auslagenerstattung vorliegend aus. Ein Antrag nach § 32 Abs. 1 BVerfGG ist nur zulässig, wenn die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung substantiiert dargelegt sind3. Wird – wie hier – isoliert eine einstweilige Anordnung beantragt, muss der Antrag die Angaben enthalten, die zur Begründung der noch zu erhebenden Verfassungsbeschwerde erforderlich sind4. Diesen Anforderungen genügt die Antragsbegründung nicht. Die Antragstellerin hat bereits nicht hinreichend dargelegt, dass sie einen verfassungsrechtlich begründeten Anspruch auf sofortige Wiederherstellung eines Anschlusses an das Telekommunikationsnetz der Antragsgegnerin des Ausgangsverfahrens gehabt hätte.

Weiterlesen:
(K)Eine einstweilige Anordnung des Bundesverfassungsgerichts

Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 25. Januar 2018 – 2 BvQ 49/17

  1. vgl. BVerfGE 85, 109, 115; 87, 394, 398; 133, 37, 38 Rn. 2; BVerfG, Beschluss vom 21.09.2017 – 2 BvQ 40/17 3; Beschluss vom 02.05.2017 – 2 BvR 572/17 2; Beschluss vom 09.02.2017 – 1 BvR 309/11 2[]
  2. vgl. BVerfGE 85, 109, 115 f.; 133, 37, 38 f.; BVerfG, Beschluss vom 21.09.2017 – 2 BvQ 40/17 3; Beschluss vom 19.12 2016 – 2 BvR 1490/16 9[]
  3. vgl. BVerfG, Beschluss vom 25.10.2006 – 1 BvQ 30/06, juris; Beschluss vom 17.11.2006 – 1 BvQ 33/06[]
  4. vgl. BVerfG, Beschluss vom 20.08.2015 – 1 BvQ 28/15[]