Auslagenerstattung für die erledigte Verfassungsbeschwerde

Über eine Verfassungsbeschwerde ist nicht mehr zu entscheiden, nachdem der Beschwerdeführer sie für erledigt erklärt hat1. Nach Erledigung der Hauptsache ist über die Auslagenerstattung gemäß § 34a Abs. 3 BVerfGG nach Billigkeitsgesichtspunkten zu befinden.

Auslagenerstattung für die erledigte Verfassungsbeschwerde

Bei der Entscheidung über die Auslagenerstattung kann insbesondere dem Grund wesentliche Bedeutung zukommen, der zur Erledigung geführt hat. Beseitigt die öffentliche Gewalt von sich aus den mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen Akt oder hilft sie der Beschwer auf andere Weise ab, so kann, falls keine anderweitigen Gründe ersichtlich sind, davon ausgegangen werden, dass sie das Begehren des Beschwerdeführers selbst für berechtigt erachtet hat. In diesem Fall entspricht es der Billigkeit, sie ohne weitere Prüfung an ihrer Auffassung festzuhalten und dem Beschwerdeführer die Erstattung seiner Auslagen in gleicher Weise zuzubilligen, als wenn seiner Verfassungsbeschwerde stattgegeben worden wäre2.

Eine überschlägige Beurteilung der Erfolgsaussicht der Verfassungsbeschwerde findet im Hinblick auf die Funktion und die Tragweite der Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts im Rahmen der Entscheidung über die Auslagenerstattung nicht statt3.

Nach diesen Maßstäben entsprach es im hier entschiedenen Fall der Billigkeit, neben der Erstattung der Auslagen des Beschwerdeführers im Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung auch die Erstattung seiner notwendigen Auslagen im Hauptsacheverfahren anzuordnen4. Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat mit dem Beschluss vom 10.02.2021, mit dem es die Auslieferung des Beschwerdeführers nach Rumänien für unzulässig erklärt hat, die Erledigung des Verfassungsbeschwerdeverfahrens herbeigeführt und in der Begründung zum Ausdruck gebracht, dass es das mit der Verfassungsbeschwerde vom 06.01.2021 geltend gemachte Anliegen des Beschwerdeführers für berechtigt erachtete.

Weiterlesen:
Vereinsverbot - und die Anfechtungsbefugnis

Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 8. Juni 2022 – 2 BvR 13/21

  1. vgl. BVerfGE 85, 109 <113>[]
  2. vgl. etwa BVerfGE 85, 109 <115> 87, 394 <397> BVerfGK 5, 316 <327 f.>[]
  3. vgl. BVerfGE 33, 247 <264 f.> BVerfG, Beschluss vom 29.05.2018 – 2 BvR 2767/17, Rn. 13[]
  4. vgl. BVerfGE 85, 109 <116>[]

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