Nach § 34a Abs. 3 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht die volle oder teilweise Erstattung von Auslagen auch dann anordnen, wenn die Verfassungsbeschwerde erfolglos geblieben ist. Dies gilt auch, wenn sie – wie hier – nicht zur Entscheidung angenommen wurde [1].

Die Anordnung der Auslagenerstattung steht im Ermessen des Gerichts und setzt voraus, dass besondere Billigkeitsgründe vorgetragen oder ersichtlich sind [2].
Eine Erstattung von Auslagen kommt etwa dann in Betracht, wenn
- die Erfolgsaussicht der Verfassungsbeschwerde unterstellt werden kann oder wenn
- die verfassungsrechtliche Lage – etwa durch eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts in einem gleich gelagerten Fall – bereits geklärt ist [3].
Gemäß § 37 Abs. 2 Satz 2 RVG beträgt der Mindestgegenstandswert im Verfahren der Verfassungsbeschwerde 5.000 Euro. Ein höherer Gegenstandswert kommt in Fällen, in denen eine Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen oder zurückgenommen worden ist, regelmäßig nicht in Betracht [4]. Umstände, die hier ausnahmsweise einen höheren Gegenstandswert rechtfertigen könnten, sind weder dargetan noch ersichtlich. Ist deshalb vom Mindestgegenstandswert auszugehen, so besteht für die gerichtliche Festsetzung des Gegenstandswerts kein Rechtsschutzbedürfnis [5].
Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 12. Dezember 2020 – 2 BvR 1968 – /20
- vgl. BVerfGE 36, 89 <92> BVerfGK 7, 283 <302 f.>[↩]
- stRspr; vgl. BVerfGE 7, 75 <77> 20, 119 <133 f.> 85, 109 <114 ff.> 87, 394 <397 f.> 89, 91 <97> 133, 37 <38 f. Rn. 2>[↩]
- vgl. BVerfGE 85, 109 <114 ff.> 133, 37 <38 f. Rn. 2> BVerfG, Beschluss vom 16.10.2013 – 2 BvR 1446/12, Rn. 5; Beschluss vom 08.06.2016 – 1 BvR 210/09, Rn. 4 f.; Beschluss vom 09.02.2017 – 1 BvR 309/11, Rn. 2 m.w.N.[↩]
- vgl. BVerfGE 79, 365 <369>[↩]
- vgl. BVerfG, Beschluss vom 25.05.1999 – 2 BvR 1790/94, NJW 2000, S. 1399[↩]