Die Auslegung von öffentlich-rechtlichen Willenserklärungen ist vor allem im Hinblick auf die Erfassung des Erklärungswortlauts und der Sichtung und Aufklärung der für die Bedeutung der Erklärung erheblichen Umstände ein Akt der Tatsachenfeststellung, dagegen ergibt sich erst aus dem materiell-rechtlichen Hintergrund einer Erklärung, welche Regelung mit ihr angestrebt wird.

Zwar handelt es sich auch um die Feststellung von Tatsachen, wenn der Inhalt von materiell-rechtlich erheblichen Willenserklärungen durch Auslegung zu ermitteln ist1.
Jedoch ist diese Auslegung nicht ausschließlich ein Akt der Tatsachenfeststellung.
Auf tatsächlichem Gebiet liegt vor allem die Erfassung des Wortlauts einer Erklärung und die Sichtung und Aufklärung der tatsächlichen Umstände, die für die gewollte Bedeutung der Erklärung erheblich sind.
Dagegen ergibt sich erst aus dem materiell-rechtlichen Hintergrund der Erklärung, ob mit ihr eine rechtliche Regelung angestrebt wird und welchen Inhalt diese gegebenenfalls haben kann2.
Entsprechend kann ein Verstoß gegen die Denkgesetze als Verfahrensfehler nur dann geltend gemacht werden, wenn er sich auf die tatsächliche Würdigung beschränkt und die rechtliche Subsumtion nicht berührt3.
Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 27. März 2013 – 6 B 50.12
- vgl. für Verträge: BVerwG, Beschluss vom 24.01.1991 – 8 B 164.90, Buchholz 316 § 54 VwVfG Nr. 6 S. 14, Urteil vom 20.03.2003 – 2 C 23.02, NVwZ-RR 2003, 874 f.[↩]
- Neumann, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl.2010, § 137 Rn. 165[↩]
- BVerwG, Urteil vom 19.01.1990 – 4 C 28.89, BVerwGE 84, 271, 272 = Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 225 S. 75; Beschluss vom 03.04.1996 – 4 B 253.95, Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 269 S. 27 f.[↩]